Instanzenzug: Az: 3 StR 382/24 Urteilvorgehend OLG Dresden Az: 4 St 1/23
Gründe
1Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten B. und K. sowie den nichtrevidierenden Mitangeklagten Be. jeweils der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, schuldig gesprochen. Den Angeklagten B. hat es unter Einbeziehung einer mit verhängten Einzelstrafe und Auflösung der dort gebildeten nachträglichen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte K. hat es unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Altenburg vom eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Mitangeklagten hat es mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten belegt, deren Vollstreckung es gleichfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat das Oberlandesgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten B. in Höhe von 42.561,47 €, die Angeklagte K. in Höhe von 5.201,84 € und den Mitangeklagten in Höhe von 41.223,91 € angeordnet. Schließlich hat es auf die Einziehung einer Vielzahl sichergestellter Bücher und sonstiger Druckwerke erkannt.
2Gegen das Urteil wenden sich die Angeklagten B. und K. mit ihren jeweils auf die ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen; die Angeklagte K. macht zudem Verfahrenshindernisse geltend und rügt die Verletzung formellen Rechts.
3Die Rechtsmittel haben unter Erstreckung auf den Mitangeklagten gemäß § 357 Satz 1 StPO den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
I.
4Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
51. Der gesondert verfolgte und schon vor dem hiesigen Tatzeitraum in Russland lebende P. , ein überzeugter Antisemit mit rechtsextremistischer politischer Einstellung, gründete, nachdem er zuvor für einen Verlag der „Nationaldemokratischen Partei Deutschland“ (NPD) tätig gewesen war, im Jahr 2014 einen eigenen, als „Der Schelm“ firmierenden Verlag. Mit diesem verlegte und verkaufte er in großem Umfang sowohl vor- als auch nachkonstitutionelle antisemitische, den Holocaust leugnende, nationalsozialistische beziehungsweise den Nationalsozialismus verherrlichende rechtsextreme Literatur. Damit wollte er nicht nur seine eigenen ideologischen Überzeugungen verbreiten, sondern insbesondere auch einen bedeutsamen finanziellen Gewinn zum eigenen Vorteil erzielen. Er ließ Bücher und weitere Druckschriften mit Inhalten der vorgenannten Art (neu) setzen und im europäischen Ausland drucken. Für den Verkauf über das Internet veranlasste er die Einrichtung eines von ihm betriebenen professionellen Webshops. Die Einlagerung der zum Verkauf bestimmten Druckwerke und ihren Postversand an die Käufer übernahm in seinem Auftrag zunächst eine Versandbuchhandlung in H. , deren Geschäftsgegenstand der Vertrieb rechtsextremer Literatur war.
6P. befürchtete nach einiger Zeit, dass seine Tätigkeit aufgrund des ungeschützten Vertriebs der Werke behördlicherseits entdeckt und unterbunden werden könnte. Er entschloss sich deshalb, gemeinsam mit in Deutschland lebenden und ihm bekannten Personen, die seine rechtsextreme und neonazistische Gesinnung teilten und denen er deshalb vertraute, in der Bundesrepublik eine eigene professionelle Struktur für die Lagerung und den Versand der in seinem Verlag „Der Schelm“ verlegten sowie weiterer vergleichbarer Druckerzeugnisse anderer Verlage zu errichten und zu betreiben.
7Spätestens Anfang Juli 2018 gewann P. hierfür den mit ihm befreundeten Angeklagten B. , den er aus früherer gemeinsamer Tätigkeit für die NPD kannte und der gleichfalls eine verfestigte rechtsextreme Einstellung hatte sowie mit der nationalsozialistischen Ideologie sympathisierte. In Absprache mit P. konnte der Angeklagte B. zudem seine frühere Lebensgefährtin, die gleichgesinnte und P. ebenfalls gut bekannte Angeklagte K. , als weitere Beteiligte für den gemeinschaftlichen Aufbau und dauerhaften Betrieb einer verdeckten Vertriebsstruktur anwerben. Zu dritt schlossen sie sich sodann zu diesem Zweck zusammen. Später trat der Mitangeklagte der Gruppierung bei.
82. In Umsetzung der mit P. getroffenen Vereinbarung mieteten die Angeklagten B. und K. im Juli 2018 in der Nähe ihres Wohnortes L. eine Halle für die Einlagerung der Bücher und die Abwicklung der Kundenbestellungen an. Die bislang bei der Versandbuchhandlung in H. befindlichen Lagerbestände des Schelm-Verlages verbrachten beide in die neuen Räumlichkeiten in Ba. . In der Folgezeit besorgten die Angeklagten nach näherer Weisung des sich weiterhin in R. aufhaltenden P. aus den von ihnen angemieteten Räumlichkeiten heraus die Lagerung, das Verpacken und das Versenden der Bücher des P. , namentlich der Erzeugnisse des Schelm-Verlages. Der Versand erfolgte über verschiedene Paketdienstleister. Als Inhaber des Schelm-Verlages und Kopf des Personenzusammenschlusses bestimmte P. derweil das Verlagsprogramm. Er organisierte die Herstellung der von ihm mit Hilfe weiterer Personen (neu) gesetzten Bücher durch eine Druckerei in Ungarn sowie deren Transport in das Lager im sächsischen Ba. . Zudem nahm er weiterhin die über seinen Webshop eingehenden Buchbestellungen entgegen und leitete diese zur Abwicklung an die Angeklagten weiter. Er trug alle Ausgaben seines Verlages sowie der neu geschaffenen Vertriebsorganisation und übernahm ganz weitgehend die wirtschaftliche Abwicklung der Aktivitäten, darunter die Vereinnahmung der von den belieferten Kunden gezahlten Kaufpreise, wozu er sich verschiedener Auslandskonten bediente. Die Geschäfte liefen schnell sehr gut, so dass die beiden Angeklagten wegen des gestiegenen Platzbedarfs alsbald zusätzlich eine weitere benachbarte Halle für den Buchvertrieb anmieteten. Außerdem ließ P. von dem nichtrevidierenden Mitangeklagten Mitte Februar 2019 ein hochprofessionelles elektronisches Warenwirtschaftssystem einrichten und in der Folgezeit betreuen, wobei die entsprechende Technik – Computer, Scanner, Drucker – in den von den Angeklagten betriebenen Räumlichkeiten installiert und fortan auch von diesen genutzt wurde.
9Der Buchvertrieb erfolgte aufgrund der Besorgnis eines behördlichen Einschreitens verdeckt: Die Angeklagten hielten mit P. Kontakt über ein von ihnen als abhörsicher erachtetes Kommunikationsprogramm, beim Buchversand verwendeten sie fiktive Absenderangaben, die Pakete wurden bei verschiedenen Paketshops unterschiedlicher Logistikunternehmen aufgegeben, der Zahlungsverkehr wurde über Auslandskonten abgewickelt und die Miete für die Lagerhallen entrichteten die Angeklagten in bar.
10Am – nach etwa zweieinhalb Jahren Tätigkeit der Angeklagten – fand ein polizeilicher Zugriff statt, bei dem die Räumlichkeiten des Buchvertriebs durchsucht und die eingelagerten Buchbestände, die im Alleineigentum P. s standen, sichergestellt wurden. Hierdurch wurden die Vertriebsstruktur und mithin der Personenzusammenschluss zerschlagen.
113. Die Angeklagten erhielten von P. für ihre Tätigkeit fortlaufend ein Entgelt, dessen vereinbarte und variierende Höhe sich nach der Anzahl und dem Umfang der Buchsendungen richtete. Die mit dem Vertrieb der Druckerzeugnisse verbundenen Kosten – darunter die Miete für die Räumlichkeiten, die Aufwendungen für die Konfektionierung und Verpackung der Bücher sowie die an die beauftragten Paketunternehmen zu zahlenden Versandentgelte – wurden ganz überwiegend zunächst von den Angeklagten verauslagt und sodann gemeinsam mit dem von ihnen errechneten Verdienstanspruch dem P. wöchentlich in Rechnung gestellt. Dieser zahlte die entsprechenden Geldbeträge jeweils kurzfristig durch Überweisung auf von den Angeklagten geführte Auslandskonten an diese aus. Lediglich dann, wenn bei einzelnen Versandaktionen besonders hohe Portokosten erwartet wurden, überwies P. die von den Angeklagten aufzubringenden Geldbeträge für den Buchversand auf entsprechende Anforderung vorab an diese.
124. Die Angeklagten wussten vom Beginn ihrer Tätigkeit an, dass das Programm des Schelm-Verlages und damit die von ihnen für den Verkauf gelagerten sowie versandten Bücher, zu denen auch ein unkommentierter Nachdruck von Hitlers „Mein Kampf“ gehörte, entsprechend der ihnen bekannten Gesinnung P. s ganz überwiegend aus antisemitischen, den Holocaust leugnenden, nationalsozialistischen beziehungsweise den Nationalsozialismus verherrlichenden rechtsextremen Werken bestand. Denn sie kannten das Programm des Schelm-Verlages und nahmen von den Büchern, mit denen sie umgingen, Kenntnis. Ihnen war deshalb klar, dass ihre Tätigkeit auf die Verbreitung volksverhetzender Inhalte angelegt und illegal war. In erster Linie verbanden sich die in prekären finanziellen Verhältnissen lebenden Angeklagten mit P. und wurden sie im beschriebenen Sinne tätig, um mit dem Aufbau der hochprofessionellen Vertriebsstruktur und ihrer auf unbestimmte Dauer angelegten Tätigkeit in dieser einen fortlaufenden Verdienst zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu erzielen. Nachrangig ging es indes auch ihnen aufgrund ihrer rechtsextremen Gesinnung darum, (politische) Interessen der rechtsextremen Szene zu bedienen, so dass zu ihrer primär finanziellen Motivation eine – allerdings nicht maßgebliche – ideologische hinzutrat.
135. Der Geschäftsbetrieb des Buchversands hatte einen beträchtlichen Umfang: Allein in dem vom Warenwirtschaftssystem erfassten Zeitraum ( bis ) wurde ein Umsatz in Höhe von 445.192,29 € erzielt. In dieser Zeit wurden 24.123 Buchbestellungen getätigt und 22.734 Buchversendungen vorgenommen. Bei dem polizeilichen Zugriff am wurden in den beiden von den Angeklagten angemieteten Hallen 53.617 Druckwerke überwiegend des Schelm-Verlages, aber auch weiterer Verlage, die von dem Personenzusammenschluss auf Geheiß P. s mitvertrieben wurden, sichergestellt. Jedenfalls 34.770 dieser Druckwerke, die sich auf im Ermittlungsverfahren geprüfte 78 Titel verteilten, enthielten nach der rechtlichen Würdigung des Oberlandesgerichts volksverhetzende Inhalte im Sinne des § 130 StGB.
14Im Tatzeitraum von Juli 2018 bis Mitte Dezember 2020 erhielt der Angeklagte B. von P. Geldzahlungen in Höhe von insgesamt 146.763,69 €. Davon waren mindestens 42.561,47 € Entlohnung für seine Tätigkeit; der übrige Teil des Geldes betraf konkret abrechnete Auslagen. Die Angeklagte K. erhielt im Tatzeitraum von P. insgesamt 17.937,38 €, wovon mindestens 5.201,84 € Entgelt für ihr Tätigwerden waren und der übrige Betrag Kosten abdeckte.
156. Das Oberlandesgericht hat den Personenzusammenschluss bestehend jedenfalls aus P. , den beiden Angeklagten und dem Mitangeklagten als inländische kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB gewertet, weil die in hohem Maße organisierte und auf Dauer angelegte Tätigkeit der Gruppierung darauf ausgerichtet war, Straftaten der Verbreitung volksverhetzender Inhalte gemäß § 130 Abs. 2, 3, 4 und 6 StGB zu verüben. Die Angeklagten und den Mitangeklagten hat es als Mitglieder der Vereinigung erachtet, die sich mit ihren festgestellten Tätigkeiten gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB als solche an ihr beteiligten. Zudem hat das Oberlandesgericht die Lagerhaltung der beim polizeilichen Zugriff sichergestellten Druckwerke als Vorrätighalten volksverhetzender Inhalte unter anderem nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 StGB gewertet. Entsprechend der früheren Rechtsprechung des Senats zu den Konkurrenzen bei Taten nach den §§ 129, 129a StGB (vgl. , BGHSt 60, 308) und im Anschluss an eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154a Abs. 2 StPO hat das Oberlandesgericht eine Strafbarkeit der Angeklagten und des Mitangeklagten jeweils wegen zweier Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, davon in einem Fall in Tateinheit mit Volksverhetzung, angenommen.
II.
16Verfahrenshindernisse bestehen nicht.
171. Das Verfahren unterfällt der Strafgerichtsbarkeit des Bundes; gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 142a Abs. 1 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 GVG sind die Verfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts sowie die erstinstanzliche gerichtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zu bejahen. Entgegen dem Revisionsvorbringen der Angeklagten K. hat der Fall – was als Verfahrensvoraussetzung vom Senat von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. , BGHSt 46, 238, 240 ff.; s. ferner , juris Rn. 10) – eine die Ausübung von Strafgerichtsbarkeit des Bundes legitimierende besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GVG in Verbindung mit § 74a Abs. 2 GVG.
18a) Die besondere Bedeutung im Sinne des § 120 Abs. 2 Satz 1 GVG ist grundsätzlich anzunehmen, wenn es sich bei der Tat unter Beachtung des Ausmaßes der eingetretenen Rechtsgutverletzung um ein staatsgefährdendes Delikt von erheblichem Gewicht handelt, das die Schutzgüter des Gesamtstaats in einer derart spezifischen Weise angreift, dass ein Einschreiten des Generalbundesanwalts und eine Aburteilung durch ein die Bundesgerichtsbarkeit ausübendes Gericht geboten sind. Die Beurteilung der Bedeutung des Falls erfordert dabei eine Gesamtwürdigung der Umstände und Auswirkungen der Tat unter besonderer Berücksichtigung ihres Angriffs auf die betroffenen Rechtsgüter des Gesamtstaats (vgl. , BGHSt 53, 128 Rn. 37; Urteil vom – 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 ff.). Dabei sind in erster Linie die konkreten Tatfolgen für die innere Sicherheit, insbesondere die Auswirkungen auf das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung, in den Blick zu nehmen. Daneben sind die Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds der Bundesrepublik in solchen Staaten, die ihr durch gemeinsame Wertvorstellungen verbunden sind, und die mögliche Signalwirkung auf potentielle Nachahmungstäter in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – StB 29/23, juris Rn. 16; vom – StB 20/23, juris Rn. 16; vom – AK 20/08, BGHSt 53, 128 Rn. 32 ff.; Urteil vom – 3 StR 378/00, BGHSt 46, 238, 253 ff.; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 120 GVG Rn. 3a).
19b) Die danach erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung von Strafgerichtsbarkeit des Bundes sind erfüllt. Denn die auf die Verbreitung volksverhetzender Inhalte bezogene Tätigkeit der Gruppierung hatte einen ganz erheblichen Umfang, wie nicht zuletzt die sichergestellten Buchbestände und die hohe Zahl von Buchversendungen zeigen. Sie war hochprofessionell organisiert und international ausgerichtet, zumal Buchversendungen auch an ausländische Adressaten vorgenommen wurden, so dass die Tätigkeit der Gruppierung eine große räumliche Reichweite hatte. Nicht nur die durch die Verbreitung antisemitischer, den Holocaust leugnender, nationalsozialistischer beziehungsweise neonazistischer Inhalte gekennzeichnete Art der Aktivitäten, sondern insbesondere auch der Umfang der Tätigkeit der Gruppierung waren geeignet, das Sicherheitsgefühl in Deutschland lebender Menschen jüdischen Glaubens, von Opfern des NS-Regimes und deren Nachkommen massiv zu beeinträchtigen sowie dem Ansehen Deutschlands im Ausland erheblichen Schaden zuzufügen. Hinzu kommen die umfangreichen internationalen Bezüge des Falles: Die Bücher wurden überwiegend im europäischen Ausland gedruckt, die finanziellen Transaktionen wurden über Auslandskonten abgewickelt, und die Verkaufsplattform wurde durch P. wesentlich vom außereuropäischen Ausland aus geführt. All dies hatte zudem einen speziellen Ermittlungsaufwand mit Auslandsbezügen zur Folge. Diese Umstände verleihen in ihrer Gesamtheit dem Fall, der in der bundesweiten Öffentlichkeit und in der politischen Debatte (vgl. BT-Drucks. 20/2459) größere Aufmerksamkeit gefunden hat, die erforderliche gesamtstaatliche Bedeutung.
202. Die Revisionsbegründung der Angeklagten K. macht weiter geltend, es bestehe ein Verfahrenshindernis, weil das Oberlandesgericht „falsche Staatsgewalt“ ausgeübt habe. Da der Generalbundesanwalt das Verfahren führe, hätte das Oberlandesgericht Dresden gemäß Art. 96 Abs. 5 GG, § 120 Abs. 6, § 142a Abs. 1 GVG in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes, also als Gericht des Bundes entscheiden müssen. Sowohl der Eröffnungsbeschluss als auch die schriftlichen Urteilsgründe seien indes mit dem sächsischen Landeswappen und nicht, wie erforderlich, mit dem Bundesadler als Hoheitszeichen versehen. Das zeige, dass das Oberlandesgericht als sächsisches Landesgericht tätig geworden sei, weshalb es bereits an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss mangele.
21Dieses Vorbringen verfängt nicht. In Fällen, in denen die Oberlandesgerichte – wie hier – Bundesgerichtsbarkeit ausüben, werden sie zwar in Organleihe funktionell für den Bund tätig, jedoch institutionell und organisatorisch weiter als Gerichte des betreffenden Bundeslandes (vgl. BT-Drucks. V/4085 S. 3). Daher verbleibt es bei der Gerichtsbezeichnung und der Verwendung von Hoheitszeichen des eigenen Bundeslandes.
III.
221. Die Angeklagte K. bestandet mit der Rüge der Verletzung formellen Rechts einen Verstoß gegen die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 StPO und erblickt hierin den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO. Das zu den Akten gebrachte Dokument, das die Urteilsgründe enthalte, sei nicht vollständig, weil es weder mit „Urteil“ überschrieben sei noch die in das Rubrum aufzunehmende Formel „Im Namen des Volkes“ enthalte. Wegen dieser Auslassungen liege bislang „kein Urteil im Rechtssinne“ vor.
23Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Zwar enthält das fristgemäß zu den Akten gebrachte schriftliche Urteil tatsächlich weder eine Überschrift „Urteil“ noch die Formel „Im Namen des Volkes“. Diese – unüblichen – Auslassungen im Urteilskopf begründen jedoch keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Dokument, das ansonsten keine formalen Besonderheiten aufweist, um das schriftliche Urteil handelt. Das Urteil ist auch vollständig im Sinne des § 275 Abs. 1 StPO. Denn es beinhaltet ein Rubrum mit der Gerichtsbezeichnung, den Personalien der Angeklagten sowie den von § 275 Abs. 3 StPO geforderten weiteren Angaben, die Urteilsformel, eine Liste der angewandten Vorschriften, die Urteilsgründe und die Unterschriften der mitwirkenden Richter (vgl. MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl., § 275 Rn. 8, 35 ff.). Der von der Revisionsführerin vermissten Angaben bedarf es für ein vollständiges Urteil nicht. Schon die Urteilsformel macht zweifelsfrei deutlich, dass es sich bei dem Dokument um das schriftliche Urteil handelt. § 268 Abs. 1 StPO („Das Urteil ergeht im Namen des Volkes“) betrifft allein die mündliche Urteilsverkündung; zudem handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung die Wirksamkeit der Urteilsverkündung nicht berührt (KK-StPO/Bartel, 9. Aufl., § 268 Rn. 1, 16; MüKoStPO/Moldenhauer, 2. Aufl., § 268 Rn. 32; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 268 Rn. 1). Im Übrigen begründen Lücken im Urteilskopf keinen absoluten Revisionsgrund nach § 338 Nr. 7 StPO und vermag auf die Unvollständigkeit des Rubrums eine Revision nicht gestützt zu werden, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (vgl. , juris Rn. 2; , NJW 1980, 1405; NK-StPO/El-Ghazi, § 275 Rn. 38; KK-StPO/Greger, 9. Aufl., § 275 Rn. 66; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 275 Rn. 27; MüKoStPO/Valerius, 2. Aufl., § 275 Rn. 49).
242. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt hinsichtlich der Schuldsprüche zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung der konkurrenzrechtlichen Bewertung der verwirklichten Straftatbestände; die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken. Im Übrigen lassen die Schuldsprüche keinen Rechtsfehler erkennen.
25a) Bei dem Personenzusammenschluss, in dessen Rahmen die Angeklagten und der Mitangeklagte tätig wurden, handelte es sich um eine kriminelle Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB, an der sich die Angeklagten und der Mitangeklagte gemäß § 129 Abs. 1 StGB jeweils als Mitglieder beteiligten.
26aa) Eine Vereinigung ist nach § 129 Abs. 2 StGB ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses (vgl. BT-Drucks. 18/11275 S. 11). Danach müssen ein organisatorisches, ein personelles, ein zeitliches und ein interessenbezogenes Element gegeben sein (vgl. im Einzelnen , BGHSt 66, 137 Rn. 19; s. zudem , juris Rn. 55; vom – 3 StR 111/24, juris Rn. 29; vom – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 39; Beschlüsse vom – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 9; vom – 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 8; vom – 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 5; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 14a ff.). Notwendig ist insbesondere das Tätigwerden in einem übergeordneten gemeinsamen Interesse. Dieses muss über die bezweckte Begehung der konkreten Straftaten und ein Handeln lediglich um eines persönlichen materiellen Vorteils willen hinausgehen (vgl. , juris Rn. 55; vom – 3 StR 111/24, juris Rn. 30; vom – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 41; vom – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21; Beschlüsse vom – 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom – 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 7; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 22; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 40 f.). Ein bei den Beteiligten jeweils vorliegendes individuelles Gewinnstreben begründet für sich kein übergeordnetes gemeinsames Interesse, sondern stellt nur eine für dieses zentrale konstitutive Vereinigungselement nicht hinreichende Parallelität von Individualinteressen dar (vgl. , juris Rn. 30; vom – 3 StR 306/22, MMR 2024, 175 Rn. 41; Beschluss vom – 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 8, 10). Zur Ermittlung des für eine Vereinigung erforderlichen übergeordneten gemeinsamen Interesses können im Rahmen einer Gesamtwürdigung die äußeren Tatumstände herangezogen werden; insbesondere ein hoher Organisationsgrad spricht vielfach für das Vorliegen eines solchen (vgl. , MMR 2024, 175 Rn. 41; vom – 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 21 ff. mwN; Beschlüsse vom – 3 StR 61/21, BGHR StGB § 129 Abs. 2 Vereinigung 2 Rn. 9; vom – 3 StR 33/21, NStZ 2022, 159 Rn. 9).
27bb) Hieran gemessen war die Gruppierung eine Vereinigung im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB. Denn sie bestand jedenfalls aus dem gesondert Verfolgten P. , den beiden Angeklagten und dem Mitangeklagten, mithin aus mindestens vier Personen (personelles Element) und war auf eine längere, nicht befristete Existenz angelegt (zeitliches Element). Die Vereinigung hatte, wie nicht zuletzt die geschäftsmäßige und arbeitsteilige Abwicklung des Buchvertriebs unter Nutzung eines professionellen Warenwirtschaftssystems zeigt, einen erheblichen Organisationsgrad (organisatorisches Element). Schließlich verfolgte die Gruppierung, deren Mitglieder eine rechtsextreme Gesinnung teilten, ein übergeordnetes gemeinsames Interesse (interessenbezogenes Element). Insofern gilt: Zwar begründet die festgestellte individuelle Motivation der Angeklagten, mit dem Aufbau der Vertriebsstruktur und ihrer Tätigkeit in dieser einen fortlaufenden Verdienst zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu erzielen, für sich genommen noch kein übergeordnetes gemeinsames Interesse. Ein solches ist aber zum einen darin zu erblicken, dass die Mitglieder der Vereinigung ein gemeinsames Interesse an dem Aufbau und der fortdauernden Geschäftstätigkeit des Buchvertriebs hatten. Die Angeklagten verband – was sich bereits aus dem hohen Organisationsgrad der Gruppierung ableiten lässt – über die Parallelität ihrer jeweils eigenen Gewinnerzielungsabsicht hinaus das Bestreben, eine professionelle Organisation zum Vertrieb antisemitischer, den Holocaust leugnender, nationalsozialistischer beziehungsweise neonazistischer Literatur zu errichten und dauerhaft zu etablieren. Das genügt, wenngleich dieses übergeordnete gemeinsame Interesse letztlich wesentlich aus individuellen finanziellen Interessen erwuchs. Zum anderen ging es den Mitgliedern der Vereinigung – und zwar auch den Angeklagten, wenngleich diesen nur nachrangig – darum, aus ihrer rechtsextremen Gesinnung heraus Druckwerke mit den bezeichneten Inhalten zu verbreiten und mit (politische) Interessen der rechtsextremen Szene zu bedienen. Die Vereinigung verfolgte mithin auch eine ideologische Zielsetzung; diese Intention macht das übergeordnete gemeinsame Interesse der Beteiligten im Sinne des § 129 Abs. 2 StGB ebenfalls deutlich.
28cc) Der Zweck und die Tätigkeit der Vereinigung waren auf die Begehung von Taten der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 StGB und damit auf Straftaten gerichtet, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind (§ 129 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl. zu den Anforderungen dieses Tatbestandsmerkmals , BGHR StGB § 129 Straftaten 4, Rn. 47; Beschluss vom – AK 35/23 u. StB 34/23, BGHSt 68, 1 Rn. 33; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 64).
29dd) Die Ausrichtung von Zweck und Tätigkeit der Vereinigung auf die vorgenannten Taten bedeutete eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und war insofern von einigem Gewicht (vgl. zu diesem Erfordernis , MMR 2024, 175 Rn. 60; Beschlüsse vom – 3 StR 403/20, StV 2023, 739 Rn. 16; vom – 3 StR 61/21, NJW 2021, 2979 Rn. 12; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 40; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 53 ff.). Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Strafgerichtsbarkeit des Bundes Bezug genommen (vgl. oben II. 1.).
30ee) Die Begehung von Volksverhetzungsdelikten war für die Vereinigung nicht nur von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB (vgl. hierzu , BGHSt 41, 47, 55 f.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 72 f.; LK/Krauß, StPO, 13. Aufl., § 129 Rn. 78 ff.). Vielmehr war der Vertrieb von Literatur mit volksverhetzenden Inhalten zentraler Gegenstand und Zweck des Personenzusammenschlusses. Das zeigen nicht zuletzt die umfangreich sichergestellten Druckwerke, namentlich das Verhältnis zwischen solchen mit inkriminierten Inhalten und Büchern ohne strafrechtliche Relevanz.
31ff) Die Angeklagten und der Mitangeklagte waren Mitglieder der Vereinigung und haben sich als solche gemäß § 129 Abs. 1 StGB an dieser beteiligt, weil sie sich einvernehmlich in diese eingliederten und sie durch organisationsbezogene Tätigkeiten von innen her förderten (vgl. zu den Anforderungen etwa , NStZ-RR 2018, 206, 207; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 82 f.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 96 ff.). Die Angeklagten unterstützten nicht lediglich, wie sie mit ihren Revisionen geltend machen, die verlegerische Tätigkeit P. s und dessen Schelm-Verlag in nachgeordneter Funktion und begrenzt auf das Teilgeschäft des Vertriebs der Verlagserzeugnisse weisungsgebunden. Denn für die Beurteilung kommt es nicht auf die Gesamtheit der Aktivitäten P. s und seiner Mitstreiter unter Einschluss sämtlicher Geschäftstätigkeiten des Schelm-Verlages an, sondern auf die konkret inmitten stehende Vereinigung. Ausweislich der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen ist die hier relevante Vereinigung der von P. gemeinsam mit den Angeklagten errichtete und maßgeblich von den Angeklagten aus den von ihnen angemieteten Lagerräumen heraus besorgte Buchvertrieb, der im Wesentlichen vom Schelm-Verlag publizierte, aber auch vergleichbare Werke anderer Verlage über das Internet verkaufte und mittels Paketdienstleistern an die Kunden verschickte. Zu dieser so bestimmten (Buchvertriebs-)Vereinigung schlossen sich die Angeklagten mit P. einvernehmlich zusammen. In ihr waren sie in zentraler Rolle maßgeblich tätig.
32Der rechtlichen Würdigung, dass die für die Beurteilung des Falles relevante Vereinigung der den Buchvertrieb besorgende Personenzusammenschluss ist, nicht aber der Schelm-Verlag, steht § 265 StPO nicht entgegen. Zum einen haben auch die Anklageschrift und das Oberlandesgericht die von den Angeklagten mit P. aufgebaute Vertriebsstruktur als die relevante – eigenständige – Vereinigung erachtet, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass die Urteilsgründe zwischen dem 2014 von P. gegründeten Schelm-Verlag einerseits und einer im Sommer 2018 unter Beteiligung der Angeklagten gegründeten Vereinigung, auf die sich die Verurteilung stützt, sowohl in den Feststellungen als auch in der Beweiswürdigung differenzieren. Soweit in der rechtlichen Würdigung vom Schelm-Verlag als krimineller Vereinigung die Rede ist, handelt es sich mithin lediglich um eine begriffliche Unschärfe. Zum anderen sind die Angeklagten hinsichtlich des äußeren Tatgeschehens geständig gewesen, so dass sie sich unter dem hier aufgezeigten Aspekt nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen können.
33Für die rechtliche Einordnung der Aktivitäten der Angeklagten und des Mitangeklagten als mitgliedschaftliche Beteiligung an der Vereinigung ist ohne Bedeutung, dass P. die Vertriebsorganisation anführte und die Angeklagten sowie der Mitangeklagte nach seinen Weisungen tätig wurden. Eine hierarchische Organisationsstruktur steht weder der Annahme einer Vereinigung noch der einer Mitgliedschaft subordinierter Mitwirkender entgegen; das gilt insbesondere, wenn – wie hier – die Vereinigungsabrede dahin geht, einem der Mitglieder die Entscheidungsbefugnisse zuzuweisen mit der Folge, dass die anderen Beteiligten sich dessen Willen unterordnen (vgl. , MMR 2024, 175 Rn. 45; s. zum alten Vereinigungsbegriff der Rechtsprechung , BGHSt 54, 216 Rn. 37 mwN; vom – 5 StR 390/91, BGHR StGB § 129 Gruppenwille 1; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 27 ff.).
34gg) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Angeklagten entgegen der dies ablehnenden rechtlichen Würdigung des Oberlandesgerichts auf der Basis der getroffenen Feststellungen auch tateinheitlich wegen Gründung der Vereinigung strafbar gemacht haben (vgl. zu den diesbezüglichen Strafbarkeitsvoraussetzungen BGH, Beschlüsse vom – AK 100-106/23, juris Rn. 38; vom – AK 3/21, NStZ-RR 2021, 136, 137; vom – AK 49/19, juris Rn. 17; vom – 3 StR 263/05, BGHR StGB § 129a Gründen 2 Rn. 15; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 77; zum Konkurrenzverhältnis , BGHSt 54, 216 Rn. 58; s. ferner BGH, Beschlüsse vom – AK 100-106/23, juris Rn. 40; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 136). Denn insoweit mangelt es an einer Beschwer der Angeklagten.
35hh) Einer Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz nach § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB hat es nicht bedurft. Denn bei der kriminellen Vereinigung um die Angeklagten handelte es sich um eine inländische. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist dabei auch insofern nicht auf die Gesamtheit der Aktivitäten des P. und seiner Mitstreiter unter Einschluss sämtlicher – im Tatzeitraum mutmaßlich von Russland aus angeführter – Geschäftstätigkeiten des Schelm-Verlages abzustellen, sondern auf den hier inmitten stehenden Personenzusammenschluss, an dem die Angeklagten und der Mitangeklagte sich mitgliedschaftlich beteiligten. Das war die vom Oberlandesgericht festgestellte Vertriebsorganisation, an deren Spitze P. stand, die aber von dessen Verlag organisatorisch getrennt war. Die so zu bestimmende kriminelle Vereinigung hatte ihren Schwerpunkt in der Bundesrepublik Deutschland, nicht außerhalb des Gebiets der Europäischen Union. Im Einzelnen:
36(1) Zur Abgrenzung zwischen Vereinigungen im Inland und solchen im Ausland gilt: Die geografische Einordnung einer Vereinigung richtet sich nach einer an den konkreten Umständen des Einzelfalls orientierten Gesamtbetrachtung, wobei der Schwerpunkt der Organisationsstruktur ein wesentliches Zuordnungskriterium darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 403/20, BGHR StGB § 129b Vereinigung 3 Rn. 19; vom – 3 StR 231/11, BGHSt 57, 14 Rn. 16 f.; vom – 3 StR 262/11, StV 2012, 339 Rn. 17; Urteil vom – 3 StR 179/10, BGHSt 56, 28 Rn. 33; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129b Rn. 11; MüKoStGB/ Anstötz, 5. Aufl., § 129b Rn. 8). Ein solcher Schwerpunkt kann sich insbesondere aus dem Ort ergeben, an dem gleichsam „die Verwaltung geführt wird“ (BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 231/11, BGHSt 57, 14 Rn. 17; vom – 3 StR 262/11, StV 2012, 339 Rn. 17; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129b Rn. 11). Hieran hat sich für Vereinigungen mit ausgeprägter Organisationsstruktur auch nach der Neubestimmung des Vereinigungsbegriffs durch das Vierundfünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom (BGBl. I S. 2440) – nichts geändert. Da allerdings an den Organisationsgrad einer Vereinigung nach der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist insbesondere bei Vereinigungen mit nur „rudimentärer Organisationsstruktur“ (vgl. BT-Drucks. 18/11275 S. 11; , BGHSt 66, 137 Rn. 30) vornehmlich – handlungsbezogen – entscheidend, von welchem Ort aus die Vereinigung maßgeblich in ihrem Bestand, ihrer Struktur, Ausrichtung und Zielsetzung geprägt und gesteuert wird (vgl. , BGHR StGB § 129b Vereinigung 3 Rn. 19). Nach wie vor für sich genommen nicht von wesentlicher Bedeutung ist dagegen der Ort der Planung, Vorbereitung und Begehung konkreter organisationsbezogener Straftaten, so dass es weiterhin für die Einordnung einer Gruppierung als inländische oder EU-Vereinigung nicht genügt, dass sie auf dem jeweiligen Gebiet Straftaten begeht oder begehen will. Allerdings ist das eigentliche Aktionsfeld in die Gesamtbetrachtung mit einzustellen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 403/20, BGHR StGB § 129b Vereinigung 3 Rn. 19; vom – 3 StR 231/11, BGHSt 57, 14 Rn. 19; vom – 3 StR 262/11, StV 2012, 339 Rn. 19; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129b Rn. 8; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129b Rn. 11).
37(2) Die danach gebotene Gesamtbetrachtung lässt einen Schwerpunkt der Vereinigung in der Bundesrepublik Deutschland erkennen, wenngleich P. als Kopf des Zusammenschlusses mit steuerndem Einfluss auf diese im außereuropäischen Ausland tätig war. Denn in Deutschland – in den angemieteten Lagerräumen in Ba. – wurden die Bücher gelagert, für den Versand vorbereitet und an Paketdienstleister zur Auslieferung an die Kunden übergeben, also wesentliche administrative Tätigkeiten der Vereinigung entfaltet. An diesem Ort befanden sich die zentralen Teile der technischen Ausstattung für das Warenwirtschaftssystem, also der organisatorischen Infrastruktur des Personenzusammenschlusses. Zudem wurden die beiden Angeklagten und der Mitangeklagte ausschließlich in Deutschland tätig. Demgegenüber erweisen sich – bezogen auf die hier zu beurteilende Vertriebsvereinigung – gesamtwürdigend die mutmaßlich von Russland aus entfalteten Aktivitäten des P. im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Versendung der Druckwerke als nachrangig, zumal dieser dort ausschließlich internetbasierte Tätigkeiten entfaltete, die nicht spezifisch mit seinem Aufenthaltsort verknüpft waren, so dass eine geografische Verwurzelung des Zusammenschlusses im außereuropäischen Ausland nicht vorliegt.
38b) Aufgrund des Vorrätighaltens der bei der Durchsuchung der Lagerräume am sichergestellten und zum Verkauf bestimmten Druckwerke sind die Angeklagten jeweils der Volksverhetzung zumindest gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c, Nr. 2, Abs. 3 und 6 StGB beziehungsweise § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c, Nr. 3, Abs. 3 und 5 StGB aF in der zur Tatzeit geltenden Gesetzesfassung schuldig. Die Tatzeitfassung des § 130 StGB weist, soweit die Vorschrift hier relevant ist, keine relevanten Abweichungen von der aktuell geltenden Vorschrift auf, so dass sich die Strafbarkeit gemäß § 2 Abs. 1 StGB aus dem zur Tatzeit geltenden Normtext ergibt. Zwar hat das Oberlandesgericht in der Liste der angewandten Vorschriften und in der rechtlichen Würdigung allein die aktuelle Gesetzesfassung angeführt; das aber stellt keinen revisionsrechtlich relevanten Rechtsfehler dar (vgl. hinsichtlich der Liste der angewandten Vorschriften BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 106/24, NJW 2024, 1968 Rn. 26; vom – 3 StR 122/22, StV 2023, 435 Rn. 32).
39aa) Von den sichergestellten 53.617 Druckerzeugnissen hatte der ganz überwiegende Teil volksverhetzende Inhalte im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c, Abs. 3 StGB.
40(1) Entgegen dem Revisionsvorbringen der Angeklagten K. hat das Oberlandesgericht seine jedenfalls in Bezug auf die § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c, Abs. 3 StGB unterfallenden Werke revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen in den Urteilsgründen hinreichend dargelegt. Insbesondere ist unter den vorliegenden Umständen ausreichend und auch sachgerecht, dass dort nicht der gesamte Inhalt sämtlicher als inkriminiert eingeordneter Druckwerke wiedergegeben wird, sondern jeweils im Anschluss an die Nennung des Werktitels und der Anzahl der sichergestellten Exemplare Passagen aus diesen wörtlich zitiert werden, die nach der Beurteilung des Tatgerichts konkret volksverhetzende Inhalte aufweisen. Denn bereits diese Textauszüge ermöglichen die gebotene Nachvollziehbarkeit der Würdigung des Tatgerichts und die rechtliche Einordnung der Werke (vgl. , BGHSt 17, 388, 389; vom – 3 StR 37/57, BGHSt 11, 29, 31; vom – 3 StR 10/62, NJW 1962, 2019; s. generell zur Abfassung der Urteilsgründe BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 115/20, juris; vom – 3 StR 486/17, juris; vom – 1 StR 687/08, BGHR StPO § 267 Darstellung 2; vom – 2 StR 470/06, NStZ 2007, 720).
41(2) Zu den sichergestellten inkriminierten Werken ist Folgendes näher auszuführen:
42(a) Mehrere tausend Bücher wiesen nach der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Bewertung ihres Inhalts, die der revisionsrechtlichen Kontrolle standhält (vgl. zum Prüfungsmaßstab BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 468/24, juris Rn. 7; vom – 3 StR 449/15, ), volksverhetzende Inhalte jedenfalls im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a StGB auf. Exemplarisch genannt werden können „Der jüdische Ritualmord“ („Gegen die fanatische Blutpolitik der Juden bäumt sich das nichtjüdische Blut auf. Deutschland ist von der Geschichte die Führerrolle in diesem gigantischen Ringen zugedacht worden. […] Anders ist die Judenfrage nicht zu lösen.“ [823 sichergestellte Exemplare]), „Der Giftpilz“ („Schau Dir nur diese Kerle an! Diese grauenhaften Judennasen! Diese verlausten Bärte! Diese schmutzigen, wegstehenden Ohren! Und die, die sollen auch Menschen sein? […] die Juden sind ein Mördervolk. […] Die Juden sind Mörder von Anfang an. Sie sind Teufel in Menschengestalt.“ [761 sichergestellte Exemplare]) sowie „Handbuch der Judenfrage“ („Die Geschichte des Judentums ist die Geschichte des Niedergangs, nicht der Juden, sondern der Völker, die den Juden Gast- und Wohnrecht gewährten.“ [593 sichergestellte Exemplare]).
43(b) Gleichfalls mehrere tausend Bücher hatten nach dem vom Oberlandesgericht vorgenommenen und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Inhaltsverständnis zumindest volksverhetzende Inhalte im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c StGB. Beispielhaft anzuführen sind insofern „Die jüdische Weltpest“ („[…] der Jude seit Anbeginn eine Weltpest war, sie durch Jahrhunderte geblieben ist und immer sein wird. […] Das Judentum frißt sich als Parasit und kulturtötender Wurm in das Gastvolk ein […] und verseucht vom Blut her die Menschheit ringsum. […] Das Judentum ist zu jeder Schandtat, die ihm nützt, bereit. […] Niemand wird zu leugnen wagen, daß Hehlen, Stehlen, Lügen und Betrügen dem Juden angeboren sind.“ [151 sichergestellte Exemplare]), das antisemitische Kinderbuch „Trau keinem Fuchs auf grüner Heid und keinem Jud bei seinem Eid“ („Das ist der Jud, das sieht man gleich, der größte Schuft im ganzen Reich! Er meint, dass er der Schönste sei und ist so häßlich doch dabei. […] Was uns am Juden so missfällt, ist seine schlimme Gier nach Geld.“ [761 sichergestellte Exemplare]) sowie „Der Jude als Weltparasit“ („Biologisch gesehen stellt das Judentum eine durch Inzucht stabil gewordene Mischung extremer Rassen und Rassentrümmer dar. […] Dieser Rassenmischmasch ist deshalb für alle Völker so gefährlich, weil er sich vorwiegend aus dem Bodensatz aller aufgenommen Rassen zusammensetzt.“ [392 sichergestellte Exemplare]).
44(c) Weitere, ebenfalls in einem Umfang von mehreren tausend Exemplaren sichergestellte Druckwerke hatten die Leugnung des Holocaust zum Inhalt und wiesen daher volksverhetzende Inhalte im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB auf. Hierunter fallen zum Beispiel „Der Holocaust. Fakten versus Fiktion“ („Schließlich gibt es die vier 1943 in Betrieb genommenen Krematorien des Nebenlagers Ausschwitz Birkenau, die alle Menschengaskammern und hochmoderne Kremierungsöfen besessen haben sollen. […] belegen eindeutig, daß diese Anlagen keinen Massenmordcharakter hatten und auch keinen solchen haben konnten, sondern vielmehr als Instrumente dienten, um die im Lager immer wieder ausgebrochenen Epidemien unter Kontrolle zu bringen.“ [6.876 sichergestellte Exemplare]), „Der Megacaust“ („Holocaust-Märchen“; „Fake-Holocaust“ [915 sichergestellte Exemplare]), „Der Auschwitz-Betrug“ („Die Lüge von 6 Millionen ermordeten Juden lässt sich nicht länger aufrechterhalten. […] Es handelt sich um eine Geschichtsfälschung.“ [584 sichergestellte Exemplare]). Die nach § 130 Abs. 3 StGB erforderliche Eignung der Tat zur Störung des öffentlichen Friedens (vgl. hierzu , juris Rn. 13; Urteil vom – 3 StR 32/24, NJW 2025, 380 Rn. 22; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 85), die auch für die Tatmodalität des Vorrätighaltens eines solchen Inhalts in Verbreitungsabsicht nach § 130 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 StGB (§ 130 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 StGB aF) zu verlangen ist (vgl. , NStZ-RR 2019, 108, 109; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 130 Rn. 113; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 31. Aufl., § 130 Rn. 23), drängt sich angesichts der in den Urteilsgründen näher dargestellten volksverhetzenden Inhalte und deren Bestimmung zur professionell organisierten und massenweisen Verbreitung auf, so dass entgegen dem Revisionsvorbringen eine nähere Erörterung entbehrlich war. Zudem ist bei den Holocaust leugnenden Inhalten die Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens indiziert (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom – 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 31; vom – 1 BvR 2083/15, NJW 2018, 2861 Rn. 23; , juris Rn. 13; Urteil vom – 3 StR 32/24, NJW 2025, 380 Rn. 22; Beschluss vom – 3 StR 167/18, NStZ-RR 2019, 108, 109; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 130 Rn. 86; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 138).
45(d) Dahingestellt bleiben kann, ob das Oberlandesgericht hinsichtlich einiger vergleichsweise weniger Bücher (acht Titel mit insgesamt knapp 1.800 Exemplaren; beispielhaft: „Mythos Waffen-SS“ [782 Exemplare], „Hitler-Jugend“ [267 Exemplare] und „Horst Wessel – Leben und Sterben“ [11 Exemplare]) rechtsfehlerfrei das Vorrätighalten volksverhetzender Inhalte im Sinne des § 130 Abs. 4 und 6 StGB (§ 130 Abs. 4 und 5 StGB aF) bejaht hat. Insofern könnten – worauf der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften hinweist – Bedenken bestehen, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass das Oberlandesgericht zu dem Schluss gelangt ist, die Werke verherrlichten in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft. Denn das Erfolgsdelikt des § 130 Abs. 4 StGB verlangt für eine Strafbarkeit, dass es tatsächlich zu einer Störung des öffentlichen Friedens kommt (vgl. MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 130 Rn. 98; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 139, 147). Der Verweis in § 130 Abs. 6 StGB (§ 130 Abs. 5 StGB aF) auf den Inhalt nach § 130 Abs. 4 StGB könnte möglicherweise dahin zu verstehen sein, dass das Tatbestandsmerkmal der tatsächlich eingetretenen Störung des öffentlichen Friedens auch beim Straftatbestand des Vorrätighalten von Inhalten, welche die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen, erfüllt sein muss (vgl. , NStZ-RR 2019, 108, 109; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 130 Rn. 113; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 148; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 31. Aufl., § 130 Rn. 23). Das hat das Oberlandesgericht ersichtlich nicht bedacht und daher nicht erörtert. Hierauf kommt es jedoch weder für den Schuldspruch wegen Volksverhetzung noch – aufgrund der verhältnismäßig geringen Zahl der insofern möglicherweise relevanten Bücher – für die Bestimmung des Schuldumfangs an.
46(3) Angesichts der Eindeutigkeit der betreffenden Inhalte ist das Oberlandesgericht nicht gehalten gewesen, den durch Auslegung unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit sowie unter Prüfung der Möglichkeit eines alternativen, nicht inkriminierten Aussageinhalts festzustellenden Bedeutungsgehalt der relevanten Druckerzeugnisse (vgl. insofern BVerfG, Beschlüsse vom – 1 BvR 1384/16, NJW-RR 2017, 1001 Rn. 17; vom – 1 BvR 369/04, NJW 2010, 2193 Rn. 25; BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 468/24, juris Rn. 7; vom – 3 StR 449/15, ) in den Urteilsgründen im Einzelnen darzulegen und die eigene Bewertung zu begründen. Im Übrigen unterfallen die volksverhetzenden Inhalte, die unter § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und c, Abs. 3 StGB zu fassen sind, nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG, weil mit ihnen offensichtlich die Menschenwürde der betroffenen Personen angegriffen beziehungsweise der Holocaust geleugnet wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom – 1 BvR 673/18, NJW 2018, 2858 Rn. 27 ff.; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 130 Rn. 125; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 23).
47bb) Die Druckwerke mit volksverhetzenden Inhalten hielten die Angeklagten in einer nach § 130 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 StGB (§ 130 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 StGB aF) strafbaren Weise vorrätig, weil sie auch diese nach ihrem Verkauf durch P. an die Käufer versenden und damit verbreiten, also im Sinne des § 130 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwenden wollten.
48E(vgl. , NJW 2025, 380 Rn. 16; Beschluss vom – 3 StR 144/16, BGHR StGB § 130 Abs. 2 Verbreiten 3 Rn. 4; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 91 ff.).
49Die danach an das Merkmal der Verbreitung zu stellenden Anforderungen sind angesichts der jeweils hohen Zahl der zum Versand bestimmten einzelnen Druckwerke erfüllt (sogenannte Mengenverbreitung). Hinzu kommt, dass – auch aus Sicht der Angeklagten – von einem größeren, nicht nur die jeweiligen Ersterwerber umfassenden Leserkreis auszugehen war (sogenannte Kettenverbreitung). Da die Angeklagten die Verfügungsgewalt über den Buchbestand hatten und ihnen dessen Verwaltung oblag, hielten sie – entgegen dem Revisionsvorbringen der Angeklagten K. – die Druckwerke zudem im tatbestandlichen Sinne vorrätig (vgl. LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 121).
50cc) Inwieweit der Umstand, dass die Angeklagten verschiedene Tatbestände des § 130 StGB verwirklichten, hier ungleichartige Tateinheit begründet (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 424/22, juris Rn. 18; vom – 3 StR 190/19, BGHR StGB § 130 Konkurrenzen 1 Rn. 24 ff.; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 177), kann offenbleiben, denn durch die Verurteilung wegen Volksverhetzung ohne Differenzierung im Tenor zwischen den einzelnen verwirklichten Tatbeständen des § 130 StGB (s. zu einem Tenorierungsvorschlag MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 130 Rn. 142; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 130 Rn. 189) sind die Angeklagten nicht beschwert (vgl. , juris Rn. 18).
51c) Die konkurrenzrechtliche Bewertung des gesamten Tathandelns der Angeklagten und des Mitangeklagten durch das Oberlandesgericht, die zum Urteilszeitpunkt der damaligen Rechtsprechung des Senats entsprochen hat (vgl. , BGHSt 60, 308), bedarf vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich modifizierten Konkurrenzrechtsprechung des Senats für Taten der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, die das Oberlandesgericht im vorliegenden Verfahren noch nicht hat berücksichtigen können, der Änderung. Danach sind sämtliche festgestellten Aktivitäten der Angeklagten und des Mitangeklagten Teil einer materiellrechtlichen Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. , NJW 2025, 456 Rn. 9 ff. [vorgesehen für BGHSt]; s. ferner , juris Rn. 65 ff.; Beschluss vom – 3 StR 538/24, juris Rn. 11; Urteil vom – 3 StR 111/24, juris Rn. 58). Der durch die Lagerung der zum Verkauf bestimmten Bücher von den Angeklagten zudem verwirklichte Straftatbestand der Volksverhetzung steht mit der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit (§ 52 StGB). Das hat die aus der Beschlussformel ersichtliche, die Angeklagten begünstigende Neufassung der Schuldsprüche zur Folge, die gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den Nichtrevidenten zu erstrecken ist.
52d) In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat die Schuldsprüche angesichts des Vorstehenden dahin, dass die Angeklagten und der Mitangeklagte jeweils schuldig sind der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung.
533. Die Änderung der Schuldsprüche bedingt hinsichtlich der Angeklagten B. und K. die Aufhebung der Strafaussprüche. Aufgrund der konkurrenzrechtlichen Neubewertung des verfahrensgegenständlichen Handelns der Angeklagten haben die vom Oberlandesgericht hierfür jeweils verhängten zwei Einzelstrafen keinen Bestand; das entzieht den Gesamtstrafen die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen sind hiervon nicht betroffen; sie bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das zur neuen Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, sofern diese den bisherigen nicht widerstreiten. Im zweiten Rechtsgang wird es an Stelle der zwei Einzelstrafen, mit denen die beiden Angeklagten belegt worden sind, jeweils eine Einzelstrafe zu verhängen haben, wobei diese ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO höher ausfallen kann als die höhere der beiden Einzelstrafen des ersten Rechtsgangs (vgl. , juris Rn. 11; Urteil vom – 5 StR 382/23, juris Rn. 20; Beschlüsse vom – 4 StR 211/23, juris Rn. 10; vom – 2 StR 200/23, StV 2024, 429 Rn. 16).
544. Die gegen den Angeklagten B. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ist aber auch für sich genommen zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft, und zwar hinsichtlich der Einbeziehung von Strafen aus Vorverurteilungen gemäß § 55 Abs. 1 StGB. Hierzu gilt:
55a) Der Angeklagte wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema vom wegen einer am begangenen Tat rechtskräftig mit einer Geldstrafe belegt. Am verurteilte ihn das Amtsgericht Leipzig wegen einer Straftat vom April 2021 unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Strafbefehl zu einer Gesamtgeldstrafe. Bevor das Urteil des Amtsgerichts Leipzig in Rechtskraft erwuchs, erledigte sich die Strafe aus dem Strafbefehl vom durch vollständige Vollstreckung. Die Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil vom ist zum Zeitpunkt der hiesigen Verurteilung () noch nicht vollstreckt gewesen.
56Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass grundsätzlich unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl vom und dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig sowie Auflösung der im vorgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu bilden gewesen wäre. Es hat jedoch von der Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl abgesehen und lediglich unter Auflösung der Gesamtstrafe des Urteils des Amtsgerichts Leipzig die dort neu verhängte Einzelstrafe in die von ihr gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Als Grund hierfür hat es angeführt, dass die Einzelstrafe aus dem Strafbefehl mittlerweile vollstreckt und damit erledigt sei, was ihrer Einbeziehung in eine Gesamtstrafe entgegenstehe.
57b) Das ist rechtsfehlerhaft. Durch ihre gebotene Einbeziehung in die mit dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig verhängte Gesamtstrafe verlor die zu diesem Zeitpunkt nicht erledigte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema ihre Selbständigkeit. Sie konnte sich danach nicht mehr durch Vollstreckung isoliert erledigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275, 276; vom – 4 StR 1/20, juris Rn. 2; , NStZ 2012, 380, 381; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Rn. 1239). Das gilt unabhängig davon, dass das Urteil des Amtsgerichts Leipzig erst später rechtskräftig wurde. Denn entscheidend für den Wegfall der Eigenständigkeit einer in eine nachträgliche Gesamtstrafe einbezogenen Strafe aus einer Vorverurteilung und der Möglichkeit ihrer isolierten Erledigung durch Vollstreckung ist der Zeitpunkt des richterlichen Erkenntnisses (über die nachträgliche Gesamtstrafe), nicht aber der seiner Rechtskraft (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 183/23, NStZ-RR 2023, 275, 276; vom – 4 StR 1/20, juris Rn. 2; vom – 3 StR 161/13, BGHR StPO § 460 Anwendung 1 Rn. 2). Daher hätte das Oberlandesgericht seine neue Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Einzelstrafen sowohl des Strafbefehls vom als auch des Urteils des Amtsgerichts Leipzig (unter Auflösung der mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig verhängten Gesamtstrafe) bilden müssen (vgl. TK-StGB/ Sternberg-Lieben/Bosch, 31. Aufl., § 55 Rn. 17).
58Dadurch, dass dies unterblieben ist, ist der Angeklagte beschwert, und zwar – entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts – unabhängig davon, dass die Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema weitgehend im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist. Denn bei der Vollstreckung der nunmehr zu verhängenden Gesamtstrafe wird die erledigte Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema in voller Höhe gemäß § 51 Abs. 2 und 4 Satz 1 StGB anzurechnen sein.
595. Bei der dem neuen Tatgericht obliegenden Gesamtstrafenbildung wird auf den Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils () abzustellen sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 177/24, juris Rn. 6; vom – 3 StR 122/22, juris Rn. 19; vom – 3 StR 341/19, NStZ-RR 2020, 7).
60Das neue Tatgericht wird mithin gegen den Angeklagten B. eine Einzelstrafe für die hiesige Tat der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Volksverhetzung festzusetzen und sodann unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema vom und dem sowie Auflösung der mit dem vorgenannten Urteil gebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu verhängen haben. Dabei darf die neue Gesamtstrafe höher ausfallen als die im ersten Rechtsgang verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, jedoch wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Summe aus der im ersten Rechtsgang verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema nicht übersteigen (vgl. , BGHSt 15, 164, 165 f.; BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 66. Ed., § 55 Rn. 59; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 331 Rn. 40; TK-StGB/Sternberg-Lieben/Bosch, 31. Aufl., § 55 Rn. 42).
61Gegen die Angeklagte K. wird im zweiten Rechtsgang eine Gesamtstrafe aus der neu festzusetzenden Einzelstrafe für die verfahrensgegenständliche Tat und der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Altenburg vom – unabhängig davon, ob diese zwischenzeitlich Erledigung gefunden hat – eine Gesamtstrafe zu verhängen sein, die wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht höher ausfallen darf als die gegen sie im ersten Rechtsgang festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe. Sie ist zudem gleichfalls zur Bewährung auszusetzen (vgl. , BayObLGSt 1962, 1, 3 f.; MüKoStPO/Quentin, 2. Aufl., § 331 Rn. 28).
626. Für den Strafausspruch betreffend den Mitangeklagten ergibt sich aus der Schuldspruchänderung Folgendes: Die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hat als Einzelstrafe Bestand; die vom Oberlandesgericht verhängten Einzelstrafen entfallen. Denn die geänderte konkurrenzrechtliche Bewertung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt seines urteilsgegenständlichen Handelns unberührt. Es ist daher auszuschließen, dass das Oberlandesgericht ihn bei zutreffendem Schuldspruch im Ergebnis mit einer niedrigeren Strafe belegt hätte (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 173/24, juris Rn. 7; vom – 3 StR 538/24, juris Rn. 14; Urteil vom – 3 StR 111/24, juris Rn. 71; Beschlüsse vom – 3 StR 120/23, juris Rn. 19; vom – 3 StR 397/22, juris Rn. 14 f.; vom – 3 StR 403/20, juris Rn. 32).
637. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die beiden Angeklagten gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB, die sich auf den von P. jeweils als Tatlohn an sie gezahlten Geldbetrag bezieht, lässt als solche keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil erkennen (vgl. aber zu diesbezüglichen Rechtsfehlern zum Vorteil der Angeklagten das im vorliegenden Verfahren auf die Revisionen des Generalbundesanwalts gegen sie ergangene Urteil des Senats vom – 3 StR 382/24). Insbesondere hat das Oberlandesgericht die Höhe des als Tatlohn Erlangten durch Schätzung nach § 73d Abs. 2 StGB auf in den Urteilsgründen mitgeteilter hinreichender Tatsachengrundlage beanstandungsfrei bestimmt (vgl. zu den diesbezüglichen rechtlichen Anforderungen BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 506/23, juris Rn. 14; vom – 3 StR 501/18, NStZ-RR 2019, 142). Allerdings sind die Einziehungsaussprüche dahin zu ergänzen, dass die Angeklagten jeweils als Gesamtschuldner haften. Denn bei dem von P. an sie als Tatlohn gezahlten Entgelt handelte es sich ausweislich der Urteilsfeststellungen um einen Teil der zunächst von P. vereinnahmten Verkaufserlöse aus dem Buchversand, mithin um durch die Tathandlungen der Angeklagten und des P. erlangte Gelder, also um von P. und dem betreffenden Angeklagten „durch die Tat Erlangtes“ im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Letztlich stellen sich die Entgeltzahlungen P. s an die Angeklagten als eine „Beuteteilung“ dar, so dass die Angeklagten für den Wert des von P. aus dem Taterlangten als Entgelt an sie weitergereichten Taterlösanteils jeweils als Gesamtschuldner mit P. einzustehen haben. Der Senat ergänzt zu Gunsten der Angeklagten die sie betreffenden Einziehungsaussprüche daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO um die Bestimmung einer gesamtschuldnerischen Haftung, . Der namentlichen Nennung P. s als jeweils weiteren Gesamtschuldner bedarf es insofern nicht (vgl. , StV 2025, 179 Rn. 21; Beschluss vom – 3 StR 325/21, juris Rn. 2).
648. Die Fassung des Ausspruchs über die Einziehung von Tatmitteln in der Urteilsformel erweist sich als bedenklich, wenngleich nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft, so dass die Tatmitteleinziehung im Ergebnis der revisionsrechtlichen Kontrolle standhält.
65a) Das Oberlandesgericht hat die Einziehung von Druckwerken angeordnet, die bei der Durchsuchung der Lagerräume in Ba. am sichergestellt worden sind. In der Urteilsformel sind die einzelnen Druckwerke allerdings nicht namentlich mit den Werktiteln und ihrer Anzahl bezeichnet, sondern lediglich durch Angabe von Asservatennummern individualisiert. Das ist grundsätzlich ungenügend.
66aa) Denn Einziehungsgegenstände müssen in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane aus dem Tenor selbst zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte der Einziehung unterworfen sind (st. Rspr.; vgl. , NZWiSt 2025, 298 Rn. 14; Urteil vom – 3 StR 306/22, juris Rn. 112; Beschluss vom – 3 StR 477/22, StV 2024, 440 Rn. 5; MüKoStPO/Maier, 2. Aufl., § 260 Rn. 322; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43). Die Anordnung der Einziehung muss stets aus sich heraus und insbesondere ohne Heranziehung nicht zum Urteil gehörender Dokumente verständlich sein. Daher genügen auch (implizite) Bezugnahmen auf bei den Akten befindliche Asservatenverzeichnisse oder Sicherstellungsprotokolle den rechtlichen Anforderungen nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 368/24, NZWiSt 2025, 298 Rn. 14; vom – 4 StR 450/23, wistra 2024, 464 Rn. 7; vom – 3 StR 477/22, StV 2024, 440 Rn. 5; vom – 4 StR 351/21, juris Rn. 7; vom – 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88 f.; MüKoStGB/Joecks/Meißner, 4. Aufl., § 74 Rn. 41).
67bb) Aus der Gesamtheit von Urteilsformel und Urteilsgründen lässt sich hier allerdings hinreichend erkennen, dass sich die Tatmitteleinziehung auf sämtliche am in den Lagerräumen sichergestellten Druckwerke erstreckt. Diese sind in den Urteilsgründen mit Werktiteln, Asservatennummern und Zahl der jeweiligen Werke, überwiegend auch mit dem Namen des Verfassers, benannt und damit in den Urteilsgründen hinreichend individualisiert. Im Ergebnis lassen sich deshalb dem Urteil in seiner Gesamtheit die eingezogenen Druckwerke und damit der Umfang der Einziehung mit noch genügender Bestimmtheit entnehmen.
68cc) Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es bei einer Vielzahl von Einziehungsgegenständen – wie hier – zur Entlastung des Tenors statthaft und regelmäßig sachgerecht ist, diese in einer zum Bestandteil der Urteilsurkunde zu machenden Anlage zum Tenor im Einzelnen aufzuführen und in der Urteilsformel auf diese Anlage dergestalt Bezug zu nehmen, dass die Einziehung der in der Anlage individuell bezeichneten Gegenstände angeordnet wird (vgl. , NZWiSt 2025, 298 Rn. 16; Urteil vom – 3 StR 306/22, juris Rn. 85; Beschlüsse vom – 3 StR 477/22, StV 2024, 440 Rn. 5; vom – 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88; TK-StGB/Eser/Schuster, 31. Aufl., § 74 Rn. 32; KK-StPO/Tiemann, 9. Aufl., § 260 Rn. 43).
69b) In der Sache lässt die Einziehung der sichergestellten Druckwerke keinen Rechtsfehler erkennen, so dass die vom Generalbundesanwalt verneinte Frage offenbleiben kann, ob die Angeklagten, denen die sichergestellten Druckerzeugnisse nicht gehörten, durch deren Einziehung überhaupt in rechtlicher Hinsicht betroffen sind (vgl. insofern , juris Rn. 86; Beschluss vom – 3 StR 160/19, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 2 Rn. 10). Das Landgericht hat die Einziehung inkriminierter Inhalte rechtsfehlerfrei auf § 74d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB gestützt; im Übrigen ist sie durch § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB legitimiert, weil bei einer Freigabe der Druckwerke deren (erneute) strafbare Verwendung zu besorgen wäre.
70Unerheblich ist, dass nach der rechtlichen Beurteilung des Oberlandesgerichts zwar der ganz überwiegende Teil der sichergestellten Druckwerke volksverhetzende Inhalte im Sinne des § 130 StGB enthält, nicht jedoch alle. Denn Tatmittel der strafbaren mitgliedschaftlichen Beteiligung der Angeklagten an einer kriminellen Vereinigung waren auch die sichergestellten Werke, die keinen inkriminierten Inhalt aufweisen und deren Vorrätighalten zur Verbreitung damit für sich genommen keine Strafbarkeit (nach § 130 StGB) begründete (vgl. , juris Rn. 113). Auch deren Lagerung war ein (strafbarer) Akt der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der kriminellen Vereinigung, weil nach § 129 Abs. 1 Satz 1 StGB strafbare Beteiligungsakte auch solche Handlungen sind, die isoliert für sich betrachtet keine Strafbarkeit begründen (vgl. , MMR 2024, 175 Rn. 53; MüKoStGB/Anstötz, 5. Aufl., § 129 Rn. 86; LK/Krauß, StGB, 13. Aufl., § 129 Rn. 100).
71c) Die Aufhebung der Strafaussprüche betreffend die Angeklagten B. und K. hat vorliegend keine Auswirkungen auf den Bestand der Entscheidung über die Einziehung von Tatmitteln. Denn jedenfalls gehörten die eingezogenen Druckwerke allein dem gesondert Verfolgten P. , so dass die Angeklagten durch die Einziehungsentscheidung nicht in einer für die Strafzumessungsentscheidung relevanten Weise betroffen sind.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:240725B3STR382.24.0
Fundstelle(n):
ZAAAK-02643