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StuB Nr. 21 vom Seite 827

Rahmenverträge mit Kunden als immaterielles Wirtschaftsgut?

WP/StB Dr. Norbert Lüdenbach

I. Sachverhalt

An der AB KG waren bisher A mit 10 % und B zu 90 % beteiligt. Nunmehr erwirbt A 40 % der von B gehaltenen Anteile hinzu. Der Anteil von B am Kapital der KG betrug 900 T€ bzw. bezogen auf die 40 % 400 T€. A zahlt jedoch für den Anteilserwerb einen Kaufpreis von 5,4 Mio. €. Der Mehrbetrag von 5 Mio. € soll in der Ergänzungsbilanz aktiviert werden, zu 1,8 Mio. € als goodwill, zu 3,2 Mio. € als immaterielles Wirtschaftsgut. Stille Reserven in sonstigen Wirtschaftsgütern bestehen nicht.

Geschäftszweck der AB ist der Transport von Neufahrzeugen sowie deren Entkonservierung bei Auslieferung der Fahrzeuge. Über die Transporte bestehen Rahmenverträge mit Kfz-Herstellern, über die Entkonservierungen mit Autohändlern. Die Verträge haben Laufzeiten von zwei Jahren. Sie sehen feste Preise pro transportiertem Fahrzeug bzw. pro Entkonservierung vor, aber keine (Mindest-)Stückzahlen. Die Leistungen werden auf Grundlage der Konditionen der Rahmenverträge vielmehr einzeln nach Bedarf von den Herstellern bzw. Händlern beauftragt.

In den Vorjahren hat die KG aus den Aufträgen der Kfz-Hersteller und -Händler einen Umsatz von im Durchschnitt 50 Mio. € erzielt, daraus ein Betriebsergebnis (vor Steuern und Zinsen) von 8 %, also von 4 Mio. €. A möchte demzufolge den Auftragsbestand für zwei Jahre mit 2 • (40 % • 4) = 3,2 Mio. € als immaterielles Wirtschaftsgut aktivieren und über zwei Jahre abschreiben.

II. Fragestellungen

Ist die Aktivierung des Auftragsbestands von 3,2 Mio. € in der Ergänzungsbilanz zulässig?

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Nutzungsdauer:
30 Tage

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