Arbeitsrecht | Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung (BVerfG)
Das BVerfG hat der
Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Arbeitgebers stattgegeben, die sich
gegen ein Urteil des BAG richtet. Das BAG hatte den kirchlichen Arbeitgeber mit
Urteil v. - 8 AZR 501/14 zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt,
weil er eine konfessionslose Bewerberin für eine ausgeschriebene Stelle nicht
zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte ().
Hierzu führten die Richter des BVerfG u.a. weiter aus:
Das Urteil des BAG verletzt den Beschwerdeführer in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV), weil die bei der Anwendung der Schrankenbestimmung des AGG vorgenommene Güterabwägung dem religiösen Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trägt.
Bei dem nach grundrechtlichen Maßstäben vorzunehmenden Ausgleich zwischen den Belangen religiöser Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ist das EuGH-Urteil aus dem Vorlageverfahren () zu berücksichtigen.
Dies führt zu einer Konkretisierung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Zweistufenprüfung auf der Ebene der Beschränkung des religiösen Selbstbestimmungsrechts.
Die Anpassung der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts an die Vorgaben des unionsrechtlichen Rahmens ist hierbei kraft des Vorrangs des Unionsrechts zwingend.
Der Vorrang des Unionsrechts entfällt vorliegend auch nicht, da das EuGH-Urteil keinen Ultra-vires-Akt darstellt. Es bestehen auch im Hinblick auf die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften im Bereich des Arbeitsrechts keine unüberwindbaren Widersprüche zwischen dem nationalen Verfassungsrecht und dem Unionsrecht.
Der Senat hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Die Volltexte der Entscheidung und der hierzu ergangenen Pressemitteilung sind auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
RAAAK-02543