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Online-Nachricht - Donnerstag, 23.10.2025

Arbeitsrecht | Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung (BVerfG)

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde eines kirchlichen Arbeitgebers stattgegeben, die sich gegen ein Urteil des BAG richtet. Das BAG hatte den kirchlichen Arbeitgeber mit Urteil v. - 8 AZR 501/14 zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt, weil er eine konfessionslose Bewerberin für eine ausgeschriebene Stelle nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen hatte ().

Hierzu führten die Richter des BVerfG u.a. weiter aus:

  • Das Urteil des BAG verletzt den Beschwerdeführer in seinem religiösen Selbstbestimmungsrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV), weil die bei der Anwendung der Schrankenbestimmung des AGG vorgenommene Güterabwägung dem religiösen Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang Rechnung trägt.

  • Bei dem nach grundrechtlichen Maßstäben vorzunehmenden Ausgleich zwischen den Belangen religiöser Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ist das EuGH-Urteil aus dem Vorlageverfahren () zu berücksichtigen.

  • Dies führt zu einer Konkretisierung der bisherigen verfassungsgerichtlichen Maßstäbe für die Zweistufenprüfung auf der Ebene der Beschränkung des religiösen Selbstbestimmungsrechts.

  • Die Anpassung der Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts an die Vorgaben des unionsrechtlichen Rahmens ist hierbei kraft des Vorrangs des Unionsrechts zwingend.

  • Der Vorrang des Unionsrechts entfällt vorliegend auch nicht, da das EuGH-Urteil keinen Ultra-vires-Akt darstellt. Es bestehen auch im Hinblick auf die Reichweite des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften im Bereich des Arbeitsrechts keine unüberwindbaren Widersprüche zwischen dem nationalen Verfassungsrecht und dem Unionsrecht.

Hinweise:

Der Senat hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Die Volltexte der Entscheidung und der hierzu ergangenen Pressemitteilung sind auf der Homepage des BVerfG veröffentlicht.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
RAAAK-02543