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Haftung des GmbH Geschäftsführers für Risikogeschäfte
Unternehmerische Entscheidungen des GmbH-Geschäftsführers unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Dabei dürfen nach den Grundsätzen der „Business Judgement Rule“ Risiken eingegangen werden. Das ) hat sich mit einem Sachverhalt befasst, in dem der Geschäftsführer existenzgefährdende Risiken für die städtische GmbH einging.
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Haftungsprivileg des Geschäftsführers
[i]Im AktG ist die Business Judgement Rule verankertUnternehmerische Entscheidungen können mit weitem Ermessen getroffen werden, soweit sie auf einer angemessenen Informationsgrundlage erfolgen. Der Gesetzgeber hat die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anlass genommen, im Aktienrecht die „Business Judgement Rule“ zu verankern (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Diese Regelung beansprucht auch in der GmbH Geltung. Sie besagt, dass ein Geschäftsführer dann pflichtgemäß handelt, wenn er sich vor einer Entscheidung hinreichend informiert, sich nicht in einem Interessenkonflikt befindet und darauf vertrauen darf, zum Besten der Gesellschaft zu handeln.
Pflichtverletzung wegen vorgenommener Risikogeschäfte
Die streitgegenständlichen Geschäfte stell...