Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fokus: Zahlung auf fremde Schuld und Insolvenzanfechtung gemäß § 134 Abs. 1 InsO
Der BGH hatte Folgendes zu entscheiden: Ist eine Zahlung auf eine fremde Schuld als unentgeltliche Leistung gemäß § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die Forderung des Leistungsempfängers gegen seinen eigenen Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung wirtschaftlich wertlos war? Lesen Sie im Folgenden, warum das Urteil des OLG Köln vom BGH aufgehoben wurde und die Insolvenzanfechtung des Insolvenzverwalters gelang (, NWB LAAAJ-97997).
Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter der S-GmbH & Co. KG ist Kläger im vorliegenden Verfahren. Die S-GmbH & Co. KG hat am einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, welches anschließend am eröffnet wurde. Die S-GmbH & Co. KG (Schuldnerin) erbrachte überwiegend Cateringleistungen. Alleiniger Kommanditist der Schuldnerin und Alleingesellschafter sowie Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war seit 2005 der TW. Die Komplementär-GmbH wurde nach masseloser Insolvenz aufgelöst und befindet sich in Liquidation.
TW bezog vom bis zum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit wurde mit 0 € angegeben.
Am 29.9. und am beglich die Schuldnerin mi...