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Umfang des Verlustuntergangs nach § 8c KStG im Organkreis
Anmerkungen zum
Dem FG Düsseldorf lag ein Fall zum Ausmaß der Verlustnutzungsbeschränkung des § 8c KStG unter hilfsweiser Berücksichtigung des § 8d KStG im Organkreis vor. Erstinstanzlich überzeugte die Auffassung der Stpfl., so dass das Gericht eine weitgehende Konsolidierung von Gewinnen und Verlusten zuließ, bevor die im Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs noch verbleibenden Verlustbeträge wegfielen. Der BFH hat im Revisionsverfahren Gelegenheit, sich zu positionieren.
Im Zeitpunkt eines schädlichen Beteiligungserwerbs ist eine fiktive Schlussbesteuerung durchzuführen. Nur die bis dahin nicht ausgeglichenen oder abgezogenen körperschaftsteuerlichen Verlust- und Zinsvorträge fallen nach § 8c KStG weg.
Gewerbesteuerlich betrifft § 8c KStG nur die nach einer Verrechnung mit laufenden Gewinnen verbleibenden Verlustvorträge der Vorjahre. Laufende Verluste bleiben erhalten.
Ein Erhalt von Vortragswerten nach § 8d KStG ist bei Gesellschaften, die als Organträger fungieren, nicht möglich.
I. Sachverhalt
[i]Hahn, § 8c KStG und Organschaft: Rechtsprechungsüberblick, StuB 16/2025 S. 627, NWB HAAAJ-97433 Vereinfacht stellte sich der Sachverhalt wie folgt dar: Im Streitjahr 2017 veräußerte der Gesellschafter einer im Ausland ansässigen SE unterjährig über 50 % seiner Anteile an einen fremden Dritten. Die Anteilsveräußerung erfüllte den Tatbestand eines schädlichen Beteiligungserwerbs i. S. des § 8c Abs. 1 KStG, weil die SE zu 100 % an einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft, der OT-GmbH, beteiligt war. Die OT-GmbH war Organträgerin im Rahmen einer mehrstöckigen ertragsteuerlichen Organschaft (vgl. Übersicht 1).