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Degressive Abschreibung in der Handelsbilanz im Zuge des steuerlichen Investitionssofortprogramms
I. Sachverhalt
Die prüfungspflichtige M-GmbH erwirbt im Juli 2025 einen neuen Pkw. Für die Folgebewertung in der Steuerbilanz nimmt die Gesellschaft das durch das steuerliche Investitionssofortprogramm (wieder) eingeführte Wahlrecht zur degressiven Absetzung für Abnutzung (AfA) wahr und schreibt den Pkw mit 30 % ab. Da die Gesellschaft – soweit möglich – eine Einheitsbilanz aufstellen möchte, wechselt die M-GmbH auch in der Handelsbilanz auf die degressive Abschreibung.
II. Fragestellung
Kann die M-GmbH die steuerlichen Regelungen auch in der Handelsbilanz anwenden?
III. Lösungshinweise
1. Steuerliches Investitionssofortprogramm
Mit dem am im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland intendiert die Bundesregierung, neues Wachstum durch gezielte Investitionsanreize zu schaffen. Kernpunkte sind ein „Investitions-Booster“ in Form der zeitlich befristeten Wiedereinführung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG) sowie der sukzessiven Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 10 % (§ 23 Abs. 1 KStG).
2. Stetigkeitsgrundsatz
Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB sind die auf den vorherigen Jahresabschluss...