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IWB Nr. 20 vom Seite 801

Darlehenszinsen als (un-)mittelbare Betriebsausgaben

BFH-Rechtsprechung zu Schuldzinsen zum Zweck der Finanzierung

Christian Ebner

Zinsen aus Darlehen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten stellen seit jeher eine Herausforderung bei der steuerlichen Einordnung dar. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit zwei BFH-Urteilen. Das erste Urteil (v.  - XI R 39/20, NWB WAAAJ-63764) betrifft die steuerliche Behandlung von Finanzierungskosten im Zusammenhang mit steuerfreien Mieterträgen aus dem EU-Ausland aus zwei inländischen Spezial-Investmentfonds. Die Entscheidung ist insbesondere für Kreditinstitute, institutionelle Anleger und vermögensverwaltende Gesellschaften von Bedeutung, die Fondsanteile über Pool-Finanzierungen erwerben. Die zweite BFH-Entscheidung (v.  - VI R 11/22, NWB BAAAJ-93819) befasst sich mit Aufwendungen aus Swap-Verträgen, die Zinsänderungsrisiken abdecken sollen und deren Abzugsfähigkeit streitig war. Im Grundsatz ist das Urteil auch bei beschränkter Steuerpflicht auf inländische Betriebsstätten anwendbar.

Kernaussagen
  • Zinsen aus Pool-Refinanzierungen sind nicht nach § 3 Abs. 1 EStG als unmittelbare Betriebsausgaben vom Abzug ausgeschlossen. Geleistete Zinsen aus Darlehen auf Anlegerebene sind keine Werbungskosten nach § 3 Abs. 3 Satz 1 InvStG 2004 und daher nicht in das Feststellungsverfahren nach § 15 InvStG 2004 für Spezial-Investmentfonds einzubeziehen.

  • Zinsen für Pool-Refinanzierungen, die eine Bank leistet, fallen auch unter dem aktuellen Investmentsteuergesetz 2018 nicht unter Werbungskosten auf Fondsebene und sind als mittelbar mit Anschaffungskosten für (Spezial-)Investmentfondsanteile zusammenhängende Kosten voll abziehbar. Die Finanzverwaltung wendet hierauf (§ 44 InvStG i. V. mit) § 21 InvStG an und lässt den Abzug ggf. nur anteilig zu.

  • Laufende Zinszahlungen unter einem Zinsswap zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken eines Darlehens für Investitionen im Rahmen eines (Weinbau-)Betriebs sind im Grundsatz betrieblich veranlasst. Allerdings bedarf es eines anfänglich vorhandenen und dokumentierten Bindeglieds zwischen dem im Grundsatz als Termingeschäft nach § 20 Abs. 2 Nr. 3a EStG zu beurteilenden Finanzinstrument und den betrieblichen Einkünften aus § 13 bzw. § 15 EStG.S. 802

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