Geldwäschebekämpfung | GwG-Meldeverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (WPK)
Am 1.9.2025 wurde die Verordnung
über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 43 Abs. 1 und § 44
GWG (GwG-Meldeverordnung – GwGMeldV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Sie tritt am 1.3.2026 in Kraft. Die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stellt ab sofort in dem geschützten
Bereich ihrer Website im Teilbereich „Fachliche Informationen“
Anwendungshinweise zur GwG-MeldV zur Verfügung. Dies teilte die WPK
mit.
Hierzu führt die WPK weiter aus:
Die GwGMeldV enthält Regelungen zu den zu übermittelnden Daten, die zur Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Abs. 1 und § 44 GWG erforderlich sind.
Die Anwendungshinweise der FIU zur GwG-Meldeverordnung unterstützen die Verpflichteten des Geldwäschegesetzes dabei, ihre Meldepflichten gesetzeskonform zu erfüllen.
Die GwGMeldV finden Sie hier.
Quelle: WPK online, Meldungen v. 21.10.2025 (lb)
Fundstelle(n):
HAAAK-02341