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Beruf | Zwangsgeldfestsetzung gegenüber einem Steuerberater
Kommt ein Steuerberater seiner Verpflichtung zur Auskunft in Aufsichts- und Beschwerdesachen nicht nach, kann die Steuerberaterkammer zur Durchsetzungen ein Zwangsgeld festsetzen (§ 80a Abs. 1 StBerG). Zuständig für den Festsetzungsbeschluss ist dabei der Vorstand oder die nach §§ 77, 77a StBerG eingerichtete Vorstandsabteilung.
Für den Festsetzungsbeschluss ist im Innenverhältnis allein die Vorstandabteilung für Berufsrecht zuständig. Ihr fehlender Beschluss kann nicht durch eine nachträgliche Unterzeichnung des Zwangsgeldbescheids durch den Präsidenten der Steuerberaterkammer geheilt werden.