Instanzenzug: LG Gera Az: 7 KLs 451 Js 26817/24 jug
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 5 tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Vergewaltigung, in Tatmehrheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern in 5 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Vergewaltigung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; sie führt lediglich zum Wegfall des Teilfreispruchs.
21. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
32. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
43. Der Teilfreispruch hat zu entfallen. Das Landgericht hat ihn für erforderlich angesehen, weil es hinsichtlich zweier weiterer angeklagter Taten „im Zweifel für den Angeklagten“ davon ausgegangen ist, dass diese beiden Tathandlungen im Rahmen zweier urteilsgegenständlicher Tathandlungen verwirklicht worden sind. Die Jugendkammer hat damit jedoch alle dem Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegten Tatvorwürfe als erwiesen erachtet und abgeurteilt, mithin den gesamten prozessualen Verfahrensgegenstand erschöpfend erledigt. Für einen Teilfreispruch ist in einem solchen Fall kein Raum. Denn ein Angeklagter kann wegen desselben Tatgeschehens nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden (st. Rspr.; s. etwa , BGHSt 44, 196, 202; Beschlüsse vom – 3 StR 220/12, NStZ-RR 2013, 6, 7; vom – 5 StR 438/24, NStZ-RR 2025, 123 Rn. 4, und vom – 3 StR 258/25, Rn. 2).
5Das lediglich Art und Höhe der Rechtsfolgen betreffende Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht einer entsprechenden Änderung des Urteils nicht entgegen (, Rn. 3 mwN).
6Mit Fortfall des Freispruchs fehlt die Grundlage für die darauf bezogene Kostenentscheidung (, Rn. 1), die die Jugendkammer nur hinsichtlich der Verfahrenskosten getroffen hat.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230925B2STR436.25.0
Fundstelle(n):
TAAAK-02204