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Umsatzsteuer | Umsatzsteuerfreiheit für selbständigen Fahrschullehrer einer berufsbildenden Einrichtung
Die Leistungen eines selbständig tätigen Fahrschullehrers, der an einer als berufsbildend anerkannten Einrichtung Fahrschulunterricht erteilt, sind umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG. Für die Umsatzsteuerfreiheit ist es nicht erforderlich, dass der Fahrschullehrer mit den Fahrschülern Verträge abgeschlossen hat; es genügt eine vertragliche Beziehung zwischen dem Fahrschullehrer und der berufsbildenden Einrichtung.
[i]Klägerin erteilte Fahrunterricht an anerkannter BildungseinrichtungDie Klägerin war selbständige Fahrlehrerin und für die Weiterbildungseinrichtung G tätig. G verfügte über eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i. S. von § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG. G führte Lehrgangsveranstaltungen zur beruflichen Weiterbildung zum Erwerb von Fahrerlaubnissen der Führerscheinklassen C und D (Lkw- und Busführerschein) durch, die von der Bundesagentur für Arbeit geförder...