Nach Verzinsung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer kein Anspruch auf Zinseszinsen als Prozess- oder Verzugszinsen bzw.
auf Wertausgleich auf unionsrechtlicher Grundlage
Leitsatz
1. Wurde eine nach Unionsrecht fakultative Steuerbegünstigung (hier: ermäßigter Steuersatz nach § 9 Abs. 3 StromStG a. F.)
zu Unrecht nicht gewährt und der Steuerpflichtigen, die Stromsteuer-Vorauszahlungen geleistet hatte, ein daraus resultierender
Erstattungsanspruch nach Maßgabe der Urteile BFH, und
aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 236 AO verzinst, so stehen der Steuerpflichtigen auf diese Verzinsung einer
unionsrechtswidrig erhobenen Steuer nicht zusätzlich auch noch Zinseszinsen als Prozess-, oder Verzugszinsen bzw. Wertausgleich
auf unionsrechtlicher Grundlage zu. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Die Verfassung enthält kein allgemeines
Gebot, Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis zu verzinsen.
2. Eine Zinspflicht ergibt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften des § 291 BGB, denn für den
Bereich der Abgaben im Sinne von § 1 AO und § 3 AO bestimmen §§ 233 ff. AO maßgebend und abschließend nicht nur die Höhe der
Zinsansprüche, sondern auch und in erster Linie die Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs dem Grunde nach. Hinsichtlich
der Zinspflicht ab Rechtshängigkeit für Steuererstattungen und Steuervergütungen gilt deshalb allein § 236 AO. Auf allgemeine
Rechtsgrundsätze ist insoweit nicht mehr zurückzugreifen.
3. Die Verzinsung von Nebenforderungen und damit von Zinsen ist im innerstaatlichen Recht generell ausgeschlossen. Durch eine
entsprechende Anwendung dieses Verzinsungsausschlusses auf Zinsansprüche, die sich aus dem Unionsrecht ergeben, erfolgt keine
Schlechterstellung gegenüber der innerstaatlichen Regelung (, DStRE 2019 S. 640,
Rn. 48).