FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 15 KO 15092/25
Gesetze: GKG § 3 Abs. 2, GKG § 71 Abs. 1 S. 1, KV-GKG Nr. 9019, Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit der Fachgerichtsbarkeit Art. 5, Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit der Fachgerichtsbarkeit Art. 19
Gerichtskosten: Erhebung einer Videokonferenzpauschale für ab dem von einem Gericht durchgeführte Videokonferenzen
unzulässig
Leitsatz
1. Die durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilge-richtsbarkeit und der Fachgerichtsbarkeit
mit Wirkung ab dem abgeschaffte Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen (nachfolgend Videokonferenzpauschale;
Nr. 9019 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der bis zum gültigen Fassung) darf auch in Fällen,
in denen das Verfahren bereits vor dem anhängig war, die Videokonferenz jedoch erst ab dem durchgeführt
wurde, nicht mehr angesetzt werden (gegen ).
2. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG ist im Wege der teleologischen Reduktion dergestalt einschränkend auszulegen, dass er nicht auf
Fälle anzuwenden ist, in denen ein Kostentatbestand insgesamt aufgehoben wird, weil die ihm zugrundeliegenden Auslagen faktisch
nicht mehr anfallen bzw. im Rahmen eines anderen Kostentatbestandes erfasst sind.
Fundstelle(n): VAAAK-02183
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FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 29.08.2025 - 15 KO 15092/25