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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 K 342/19

Gesetze: FGO § 51 Abs. 1 S. 1, FGO § 94, ZPO § 42 Abs. 2, ZPO § 44 Abs. 3, ZPO § 46 Abs. 1, ZPO § 47 Abs. 1, ZPO § 159 Abs. 1 S. 1, ZPO § 160 Abs. 4 S. 1

Richterablehnung wegen der Äußerung „die Kläger sind vor ihrem Anwalt zu schützen”

Leitsatz

1. Die von einem abgelehnten Richter in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Kläger und ihrer Prozessbevollmächtigten getroffene Aussage „Die Kläger sind vor ihrem Anwalt zu schützen” ist geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Sie begründet die Besorgnis, dass der Richter den Erklärungen und Handlungen der Prozessbevollmächtigten der Kläger nur deshalb voreingenommen begegnet und an diese besonders kritisch herangeht, weil die Prozessbevollmächtigte diese vorgenommen hat und nicht die Kläger selbst, in deren Namen die Prozessbevollmächtigte letztlich handelt. Das gilt umso mehr, wenn der abgelehnte Richter zudem

  • die Prozessvollmacht der Prozessbevollmächtigten und die Existenz der Sozietät in Anwesenheit der anwesenden Vollmachtgeber, nämlich der Kläger, in Frage gestellt hat,

  • bisher weder ein Protokoll über die mündliche Verhandlung gefertigt noch sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert hat.

2. Das nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung von ihnen angebrachte Ablehnungsgesuch den Richter nicht von seiner Verpflichtung zur Protokollführung entbunden hat.

Fundstelle(n):
BAAAK-02181

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 25.08.2025 - 5 K 342/19

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