Unzulässigkeit einer von einem Rechtsanwalt ohne Hinweis auf seine Anwaltszulassung beim Finanzgericht durch ein Fax eingereichten
Klage
Leitsatz
1. Auch wenn ein Rechtsanwalt eine Klage beim Finanzgericht in eigener Sache erhebt, unterliegt er der elektronischen Übermittlungspflicht
nach § 52d Satz 1 FGO. Das gilt auch dann, wenn er gegenüber dem Finanzgericht nicht auf seine Zulassung als Rechtsanwalt
hingewiesen hat und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters seit längerer Zeit nur noch Beratungsmandate betreut, aber für
seine Mandanten keine Gerichtsverfahren mehr führt (gegen ; Anschluss an
BGH-Rechtsprechung sowie (Erb).
2. Eine von einem Rechtsanwalt nicht über sein besonderes elektronisches Antwaltspostfache (beA), sondern per Fax vorgenommene
Klageeinreichung, mit der das Formerfordernis des § 52d FGO innerhalb der Klagefrist nicht gewahrt wird, ist vorbehaltlich
eines rechtzeitigen und begründeten Wiedereinsetzungsantrags nach § 56 FGO mangels Erfüllung der Sachentscheidungsvoraussetzungen
durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.