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BMF - IV C 3 - S 2285/00031/001/024

Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG); Überarbeitung des (BStBl 2022 I S. 623)

Bezug: BStBl 2022 I S. 623

Bezug: BStBl 2015 I S. 474

Bezug: BStBl 2023 I S. 2236

Bezug: BStBl 2024 I S. 1143

Durch das Jahressteuergesetz 2024 vom (BGBl 2024 I Nr. 387) wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 um einen Satz 12 erweitert, wonach der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG in Form von Geldzuwendungen nur noch dann möglich ist, wenn die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden und ersetzt ab dem Veranlagungszeitraum 2025 das Schreiben vom (BStBl I 2022 Seite 623).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die folgenden Grundsätze.

1. Unterhaltsempfänger

1.1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger

[i]1Aufwendungen für den Unterhalt an Personen im Ausland dürfen nur abgezogen werden, wenn diese Personen gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten bzw. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 2 Absatz 8 EStG) [1] nach inländischem Recht gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (§ 33a Absatz 1 Satz 1 und 6, 2. Halbsatz EStG; BStBl 2002 II Seite 760 sowie vom , BStBl 2011 II Seite 965). Die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG müssen nicht vorliegen ( BStBl 2011 II Seite 965). Zur Berücksichtigung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz siehe BStBl 2015 I Seite 474.

1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger

[i]2Ein Abzug nach § 33a Absatz 1 EStG kommt nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsempfänger

  • ein Kind ist, für das ein Anspruch auf Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld (§ 66 EStG) besteht (§ 33a Absatz 1 Satz 4 EStG); andere Leistungen für Kinder und dem inländischen Kindergeld vergleichbare Familienbeihilfen nach ausländischem Recht stehen nach § 65 EStG dem Kindergeld gleich ( BStBl 2004 II Seite 275); eine Übersicht über im Ausland gewährte vergleichbare Leistungen gemäß § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG kann dem Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) vom (BStBl 2024 I Seite 1143) entnommen werden;

  • der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und das Veranlagungswahlrecht nach § 26 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Nummer 2 EStG gegeben ist;

  • der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und der Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1a Nummer 1 i. V. m. § 1a Absatz 1 Nummer 1 EStG vorgenommen wird;

  • zwar nach ausländischem, aber nicht nach inländischem Recht unterhaltsberechtigt ist, selbst wenn die Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen aufgrund internationalen Privatrechts im Inland verbindlich ist ( BStBl 2002 II Seite 760 sowie vom , BStBl 2011 II Seite 965).

2. Feststellungslast/Beweisgrundsätze/Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen

[i]3Der Steuerpflichtige trägt nach den im Steuerrecht geltenden allgemeinen Beweisgrundsätzen für Steuerermäßigungen die objektive Beweislast (Feststellungslast). Bei Sachverhalten im Ausland müssen sich die Steuerpflichtigen in besonderem Maße um Aufklärung und Beschaffung geeigneter, in besonderen Fällen auch zusätzlicher Beweismittel bemühen (§ 90 Absatz 2 AO). Danach trifft den Steuerpflichtigen bei der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse eine Pflicht zur Beweisvorsorge. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Geldbeträge des Steuerpflichtigen tatsächlich verwendet worden und an den Unterhaltsempfänger gelangt sind. Der Steuerpflichtige muss, wenn er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen will, dafür Sorge tragen, dass sichere und leicht nachprüfbare Belege oder Bescheinigungen vorliegen, die den Zugang und Abfluss der Geldbeträge erkennen lassen. Eigenerklärungen oder eidesstattliche Versicherungen sind allein keine ausreichenden Mittel zur Glaubhaftmachung ( BStBl 1987 II Seite 675). Zum Nachweis von Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen siehe auch Rn. 13 ff. Bei Unterlagen in ausländischer Sprache ist eine deutsche Übersetzung durch einen amtlich zugelassenen Dolmetscher, ein Konsulat oder eine sonstige zuständige (ausländische) Dienststelle notwendig. Hierfür anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.

[i]4Da die Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten erforderlich, möglich, zumutbar und verhältnismäßig sein muss, können hinsichtlich der Beschaffung von amtlichen Bescheinigungen und Zahlungsnachweisen aus Krisengebieten Beweiserleichterungen in Betracht kommen. Ist ein Steuerpflichtiger wegen der besonderen Situation im Wohnsitzstaat der unterhaltenen Person nicht in der Lage, beweisgeeignete Unterlagen zu erlangen, so ist ihm dies unter dem Gesichtspunkt des Beweisnotstands nur nach Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anzulasten. Ein Beweisnotstand kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn wegen der sozialen oder politischen Verhältnisse (etwa im Falle eines Kriegs) im Heimatland des Empfängers die Beschaffung von beweiserheblichen Unterlagen nicht möglich oder für den Steuerpflichtigen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und daher unzumutbar ist ( BStBl 2005 II Seite 483). Die Weigerung der zuständigen Heimatbehörde, die Angaben der unterhaltenen Person auf der Unterhaltserklärung zu bestätigen, stellt keinen Beweisnotstand dar (Hinweis auf Rn. 8).

3. Allgemeiner Grundsatz zur Nachweiserbringung

[i]5Der Steuerpflichtige hat die in den Rn. 6 bis 8 und 12 bis 19 bezeichneten Unterlagen und Nachweise nur auf Anforderung der Finanzbehörde zur Sachverhaltsaufklärung vorzulegen. Die Finanzbehörde kann nach den Umständen des Einzelfalls weitere Auskünfte oder Nachweise verlangen.

4. Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit/Unterhaltserklärung

[i]6Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist der Nachweis über die Unterhaltsbedürftigkeit der im Ausland lebenden unterhaltenen Person. Hierzu sind folgende Angaben des Steuerpflichtigen und der unterhaltenen Person erforderlich:

  • das Verwandtschaftsverhältnis der unterhaltenen Person zum Steuerpflichtigen oder dessen Ehegatten,

  • Name, Geburtsdatum und -ort, berufliche Tätigkeit, Anschrift, Familienstand der unterhaltenen Person sowie eine Aussage, ob zu ihrem Haushalt noch weitere Personen gehören; diese Angaben sind in der Regel durch eine Bestätigung der Heimatbehörde (Gemeinde-/Meldebehörde) der unterhaltenen Person nachzuweisen; die Bestätigung der Angaben kann auch durch einen öffentlich bestellten Notar erfolgen, sofern die Heimatbehörde diesen hiermit beauftragt hat,

  • Angaben über Art und Umfang der eigenen Einnahmen (einschließlich Unterhaltsleistungen von dritter Seite) und des eigenen Vermögens der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Unterhaltsleistung sowie eine Aussage darüber, ob die unterhaltene Person nicht, gelegentlich oder regelmäßig beruflich tätig war und ob Unterstützungsleistungen aus öffentlichen Mitteln erbracht worden sind,

  • bei erstmaliger Antragstellung sind außerdem detaillierte Angaben erforderlich, wie der Unterhalt bisher bestritten worden ist, welche jährlichen Einnahmen vor der Unterstützung bezogen worden sind, ob eigenes Vermögen vorhanden war und welcher Wert davon auf Hausbesitz entfällt (vgl. R 33a.1 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 EStR 2012). Die Einnahmen sind durch geeignete Unterlagen (z. B. Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der ausländischen Arbeits- oder Sozialverwaltung) zu belegen,

  • Angaben darüber, ob noch andere Personen zum Unterhalt beigetragen haben, welche Unterhaltsbeiträge sie geleistet haben und ab wann und aus welchen Gründen die unterhaltene Person nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen konnte.

[i]7Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der insoweit vorzunehmenden Sachverhaltsaufklärung und zur erleichterten Beweisführung werden zweisprachige Unterhaltserklärungen in den gängigsten Sprachen aufgelegt und im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung (http://www.formulare-bfinv.de) zum Download bereitgestellt. Die Richtigkeit der darin zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen geforderten detaillierten Angaben ist durch Unterschrift der unterhaltenen Person zu bestätigen und durch geeignete Unterlagen (z. B. Steuerbescheide, Rentenbescheide, Verdienstbescheinigungen, Bescheide der ausländischen Arbeits- oder Sozialverwaltung) zu belegen. Für jede unterhaltene Person ist eine eigene Unterhaltserklärung auszufüllen.

[i]8Ist eine Unterhaltserklärung als Nachweis für die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person nur unvollständig ausgefüllt, so ist grundsätzlich die Bedürftigkeit der sie betreffenden Person nicht anzunehmen ( BStBl 2005 II Seite 483). Weigert sich die Heimatbehörde, die Angaben auf der zweisprachigen Unterhaltserklärung zu bestätigen (vgl. hierzu auch Rn. 4), kann die behördliche Bestätigung zum Verwandtschaftsverhältnis, zu Name, Geburtsdatum und -ort, zur beruflichen Tätigkeit und Anschrift, zum Familienstand der unterhaltenen Person sowie zu Haushaltsmitgliedern auf anderen Dokumenten erbracht werden.

[i]9Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen entfällt, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person trotz entsprechender Unterhaltserklärung nicht glaubhaft ist. Dies ist der Fall, wenn die Unterhaltszahlungen nicht den gesamten Lebensbedarf der unterhaltenen Person abdecken, andere Einnahmen der unterhaltenen Person jedoch nicht angegeben wurden und die Angaben in der Unterhaltserklärung damit nicht glaubhaft sind ( BStBl 2011 II Seite 966).

5. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsoblie­genheit)

[i]10Bei Personen im erwerbsfähigen Alter ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen ( BStBl 2005 II Seite 483 und vom , BStBl 2011 II Seite 115). Hierzu hat die unterhaltene Person ihre Arbeitskraft als die ihr zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Quelle in ausreichendem Maße auszuschöpfen (sog. Erwerbsobliegenheit). Für Personen im erwerbsfähigen Alter sind daher - mangels Zwangsläufigkeit - Unterhaltsaufwendungen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig. Die Erwerbsobliegenheit ist bei allen unterhaltsberechtigten Personen, die nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, zu prüfen. Die in R 33a.1 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Absatz 1 Satz 4 EStR 2012 aufgeführte Vereinfachungsregelung gilt in diesen Fällen nicht. Lediglich bei Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten ist im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft die Erwerbsobliegenheit nicht zu prüfen ( BStBl 2011 II Seite 115).

[i]11Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht gefordert werden, wenn die unterhaltene Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann ( BStBl 1987 II Seite 599). Als Gründe kommen beispielsweise in Betracht:

  • Alter (ab Erreichen der Regelaltersgrenze), die Regelaltersgrenze richtet sich nach den Vorschriften des deutschen Sozialrechts ( BStBl 2016 II Seite 148),

  • Behinderung,

  • schlechter Gesundheitszustand,

  • die Erziehung oder Betreuung von Kindern unter 6 Jahren,

  • ein ernsthaft und nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung,

  • die Pflege von Angehörigen mit Behinderungen. Dabei ist das jederzeitige Bereitstehen für einen eventuellen Pflegeeinsatz bei Angehörigen mit Behinderungen („Pflege auf Abruf“) kein Umstand, der die generelle Erwerbsobliegenheit volljähriger, sich im erwerbsfähigen Alter befindender Personen entfallen lässt ( BStBl 2016 II Seite 148).

Eine von der zuständigen Heimatbehörde bestätigte Arbeitslosigkeit der unterhaltenen Person stellt keinen gewichtigen Grund dar.

[i]12Bei Personen, die noch nicht die Regelaltersgrenze nach den Vorschriften des deutschen Sozialrechts erreicht haben, aber bereits eine Rente beziehen, kann auf den Einsatz der eigenen Arbeitskraft nur dann verzichtet werden, wenn die Rente auf Grund eines schlechten Gesundheitszustandes oder einer Behinderung gezahlt wird. An den Nachweis einer Behinderung oder den Nachweis eines schlechten Gesundheitszustandes sind im Regelfall strenge Anforderungen zu stellen. Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes zu führen, die mindestens Ausführungen zur Art der Krankheit, zum Krankheitsbild und den dadurch bedingten dauernden Beeinträchtigungen bzw. dem Grad der Behinderung der unterhaltenen Person enthalten muss. Außerdem ist anzugeben, in welchem Umfang die unterhaltene Person noch in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entsprechend den in Rn. 3 genannten Grundsätzen ist den Unterlagen eine deutsche Übersetzung beizufügen. Die Finanzbehörde kann nach den Umständen des Einzelfalles weitere Auskünfte oder Nachweise verlangen.

6. Nachweis von Geldzuwendungen für den Unterhalt

[i]13Der Abzug von Unterhaltsleistungen in Form von Geldzuwendungen setzt die Zahlung des Unterhalts durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers voraus.

6.1. Überweisungen

Bankbelege

[i]14Überweisungen sind grundsätzlich durch Belege (Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge) nachzuweisen, die die unterhaltene Person als Empfänger ausweisen. Durch solche Unterlagen wird in der Regel in hinreichendem Maße bewiesen, wann und wie viel Geld aus dem Vermögensbereich des Steuerpflichtigen abgeflossen ist, und es kann im Allgemeinen unterstellt werden, dass diese Beträge auch in den Verfügungsbereich des Adressaten gelangt, nämlich auf dessen Bankkonto im Ausland verbucht worden sind. Für die Überweisung anfallende Aufwendungen sind keine Unterhaltsaufwendungen.

Mehrere Personen

[i]15Werden mehrere Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, unterhalten, so genügt es, wenn die Überweisungsbelege auf den Namen einer dieser Personen lauten.

Abweichender Kontoinhaber/abgekürzter Zahlungsweg

[i]16Überweisungen auf ein nicht auf den Namen der unterhaltenen Person lautendes Konto erfüllen nicht die Voraussetzungen nach § 33a Absatz 1 Satz 12 EStG. Eine Ausnahme gilt für Zahlungen des Steuerpflichtigen, die zur Erfüllung einer Verbindlichkeit der unterhaltenen Person für typische Unterhaltsaufwendungen in deren Namen direkt auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden (sog. abgekürzter Zahlungsweg). Diese Zahlungen gelten als Zahlungen an die unterhaltene Person und erfüllen damit die Voraussetzungen von § 33a Absatz 1 Satz 12 EStG, wenn das Bestehen der Verbindlichkeit vom Steuerpflichtigen in hinreichender Form (z. B. durch Vorlage des Mietvertrages) nachgewiesen werden kann.

Beispiel 1:

Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine Tochter dadurch, dass er deren Miete direkt an den Vermieter überweist.

Die Aufwendungen sind nach § 33a Absatz 1 Satz 12 EStG abzugsfähig, wenn das Bestehen der Mietverbindlichkeit der Tochter durch den Steuerpflichtigen nachgewiesen werden kann.

Ersatzbelege

[i]17Sind Zahlungsbelege abhandengekommen, hat der Steuerpflichtige Ersatzbelege zu beschaffen. Die hierfür anfallenden Kosten sind keine Unterhaltsaufwendungen.

6.2. Zahlungsdienstleister

[i]18Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf das Konto des Unterhaltsempfängers sind Zahlungen i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 12 EStG.

[i]19Zahlungen über Zahlungsdienstleister an eine „digitale Geldbörse“ (E-Wallet) der unterhaltenen Person (z. B. Versenden von Geld an eine Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse) - ohne eindeutige Zuordnung zu einem Bankkonto - sind regelmäßig nicht begünstigt, da die Identität des Empfängers in diesen Fällen nicht ausreichend nachgewiesen werden kann.

7. Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen

[i]20Werden Personen unterhalten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind die insgesamt nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen einheitlich nach Köpfen aufzuteilen, auch soweit unterhaltene Personen nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern (Rn. 2) gehören ( BStBl 1994 II Seite 731 und vom , BStBl 2002 II Seite 753). Eine Aufteilung einheitlicher Unterhaltszahlungen ist nur mög lich, wenn die Unterhaltsempfänger gewissermaßen "aus einem Topf" wirtschaften ( BStBl 2011 II Seite 267).

Beispiel 2:

Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt), seine verwitwete Mutter und seine Schwester, die im Heimatland in einem gemeinsamen Haushalt leben, mit 6.000 Euro.

Von den Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 6.000 Euro entfallen auf jede unterhaltene Person 1.500 Euro (6.000 Euro : 4). Die Schwester des Steuerpflichtigen und das minderjährige Kind gehören nicht zu den zum Abzug berechtigenden Unterhaltsempfängern (Rn. 1). Abziehbar sind - vorbehaltlich anderer Abzugsbeschränkungen - lediglich die für die Ehefrau (1.500 Euro) und die Mutter (1.500 Euro) erbrachten Aufwendungen.

[i]21Werden vom Unterhaltsleistenden Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung einer unterhaltenen Person i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG übernommen, handelt es sich dabei um zweckgebundene Zahlungen, welche der jeweiligen unterhaltenen Person vorab zuzuweisen sind. Lediglich der verbleibende Restbetrag der Unterhaltszahlungen ist gleichmäßig auf alle in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen zu verteilen.

8. Unterstützung durch mehrere Personen

8.1. Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Perso­nen

[i]22Werden Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren unbeschränkt Einkommen-steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistung entspricht (§ 33a Absatz 1 Satz 7 EStG). Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Absatz 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, führen jedoch nicht zu einer anteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Absatz 1 Satz 7 EStG. Sie sind als andere Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person gemäß § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG zu berücksichtigen ( BStBl 2021 II Seite 209).

Beispiel 3:

Vier Töchter A, B, C und D unterstützen ihren in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebenden bedürftigen Vater im Kalenderjahr 2025 mit jeweils 300 Euro monatlich.

Der Abzug der Aufwendungen für den Unterhalt von insgesamt 14.400 Euro ist auf den Höchstbetrag von 12.096 Euro (§ 33a Absatz 1 Satz 1 EStG) beschränkt. Dieser ist entsprechend dem Anteil der Töchter am Gesamtbetrag der Leistungen mit jeweils 3.024 Euro (12.096 Euro : 4) abziehbar.

8.2. Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuer­pflichtige Person

[i]23Tragen mehrere Personen zum Unterhalt bei und ist eine davon im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wird diese bei der Aufteilung des abziehbaren Betrags nicht berücksichtigt. Deren Unterhaltsleistungen sind bei der unterhaltenen Person als Bezüge (Rn. 30) zu erfassen.

Beispiel 4:

Sachverhalt wie Beispiel 3, die Tochter D lebt jedoch in Frankreich.


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12.096 Euro
anrechenbare Bezüge (300 Euro x 12)
3.600 Euro
Kostenpauschale
- 180 Euro
3.420 Euro
anrechnungsfreier Betrag
- 624 Euro
anzurechnende Bezüge
2.796 Euro
2.796 Euro
abziehbarer Höchstbetrag:
9.300 Euro

Bei den Töchtern A, B und C ist wegen ihrer Leistungen in gleicher Höhe jeweils ein Betrag von 3.100 Euro (9.300 Euro : 3) abzuziehen.

9. Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags

9.1. Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen

[i]24Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für den Unterhalt nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der nach Rn. 33 in Betracht kommende Höchstbetrag um ein Zwölftel (§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG). Es ist deshalb festzustellen, für welche Monate Zahlungen geleistet wurden.

Beispiel 5:

Der Steuerpflichtige unterstützt seine in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige 70 Jahre alte Mutter durch monatliche Überweisungen von Juni bis Dezember 2025 in Höhe von jeweils 800 Euro.


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nachgewiesene Aufwendungen für den Unterhalt
5.600 Euro
12.096 Euro
zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags um 5/12
(§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG, erste Zahlung im Juni)
- 5.040 Euro
abziehbare Aufwendungen für den Unterhalt (7/12)
7.056 Euro

Es sind maximal Unterhaltsaufwendungen i. H. v. 7.056 Euro abzuziehen.

9.2. Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen

[i]25Unterhaltsaufwendungen können nur abgezogen werden, soweit sie dem laufenden Lebensbedarf der unterhaltenen Person im Kalenderjahr der Leistung dienen ( BStBl 2011 II Seite 966).

[i]26Auch nur gelegentliche oder einmalige Leistungen im Kalenderjahr können Aufwendungen für den Unterhalt sein. Die Unterstützung und die Eignung der Leistungen zur Deckung des laufenden Unterhalts sind dabei besonders sorgfältig zu prüfen. Unterhaltsaufwendungen dürfen aber grundsätzlich nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Zahlungen so einrichtet, dass sie zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zum Erhalt der nächsten Unterhaltszahlung dienen. Etwas anderes gilt, wenn damit Schulden getilgt werden, die der unterhaltenen Person in den vorangegangenen Monaten des Kalenderjahres durch Bestreitung von Lebenshaltungskosten entstanden sind, und wenn der Steuerpflichtige dies nachweist ( BStBl 2005 II Seite 483).

[i]27Soweit Zahlungen nicht ausschließlich dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des laufenden, sondern auch des folgenden Kalenderjahres abzudecken, können die gesamten Unterhaltsaufwendungen nur im Kalenderjahr der Zahlung, nicht jedoch im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt werden. Dabei wird zugunsten des Steuerpflichtigen unterstellt, dass die Zahlung der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahres der Zahlung dient ( BStBl 2018 II Seite 643).

Beispiel 6:

Der Steuerpflichtige überweist erstmals im Dezember 2025 einen Betrag von 3.000 Euro an seinen bedürftigen Vater in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung). Die Zahlung ist für den Unterhalt bis zum bestimmt.

Die Unterhaltszahlung ist in 2025 abgeflossen (§ 11 Absatz 2 EStG). Die Unterhaltsaufwendungen sind mit 1.008 Euro (1/12 von 12.096 Euro) abziehbar. Eine Berücksichtigung in 2026 ist nicht möglich.

9.3. Vereinfachungsregelungen

[i]28Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass

  • Unterhaltsleistungen an den Ehegatten stets zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahrs bestimmt sind;

  • bei Unterhaltsleistungen an andere unterhaltene Personen die einzelne Zahlung ohne Rücksicht auf die Höhe ab dem Zeitpunkt, in dem sie geleistet wurde, zur Deckung des Lebensbedarfs der unterhaltenen Person bis zur nächsten Zahlung reicht. Dies gilt auch, wenn einzelne Zahlungen den auf einen Monat entfallenden anteiligen Höchstbetrag nicht erreichen;

  • die einzige oder letzte Unterhaltsleistung im Kalenderjahr der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Kalenderjahrs dient;

  • Unterhaltsleistungen an den Ehegatten auch zum Unterhalt anderer Personen bestimmt sind, die mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt leben (Rn. 20).

Beispiel 7:

Der Steuerpflichtige unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige Ehefrau durch eine einmalige Zahlung im Monat Juli in Höhe von 5.000 Euro. Es ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Unterhalt an die Ehefrau zur Deckung des Lebensbedarfs des gesamten Kalenderjahres bestimmt sind. Die Aufwendungen für den Unterhalt sind in voller Höhe (5.000 Euro) abziehbar.

Beispiel 8:

Der Steuerpflichtige unterstützt seinen in einem Land der Ländergruppe 2 (Kürzung des Höchstbetrages auf ¾ bzw. 9.072 Euro) lebenden bedürftigen schwerkranken Vater durch gelegentliche Überweisungen im Laufe des Kalenderjahres 2025 in Höhe von 3.200 Euro, und zwar im Februar mit 1.200 Euro und im November mit 2.000 Euro.

Es ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass die Zahlung im Februar ohne Rücksicht auf die Höhe zur Deckung des Lebensbedarfs des Vaters bis zur nächsten Zahlung im November reicht. Die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen sind in voller Höhe (3.200 Euro) abziehbar, da sie unter dem anteiligen Höchstbetrag von 8.316 Euro (11/12 von 9.072Euro) liegen.

Beispiel 9:

Der Steuerpflichtige unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine in einem Land der Ländergruppe 1 (keine Kürzung) lebende bedürftige 80 Jahre alte Mutter durch eine einmalige Zahlung im Monat Juli in Höhe von 7.000 Euro.

Es ist davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Unterhalt an die Mutter der Bedarfsdeckung bis zum Schluss des Kalenderjahres dienen. Von den tatsächlichen Aufwendungen für den Unterhalt in Höhe von 7.000 Euro sind jedoch unter Berücksichtigung der zeitanteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Absatz 3 Satz 1 EStG lediglich 6.048 Euro (6/12 von 12.096 Euro) abziehbar.

Beispiel 10:

Wie Beispiel 9, aber der Steuerpflichtige leistet vier Zahlungen in Höhe von insgesamt 12.000 Euro (je 3.000 Euro im Februar, Juni, August und November).

Es ist davon auszugehen, dass von Februar an (Zeitpunkt der ersten Unterhaltsleistung) Unterhalt erbracht wurde und dass die letzte Unterhaltsleistung der Bedarfsdeckung bis zum Ende des Kalenderjahrs dient. Die tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 12.000 Euro sind damit unter Berücksichtigung der zeitanteiligen Kürzung des Höchstbetrags nach § 33a Absatz 3 Satz 1 EStG lediglich in Höhe von 11.088 Euro (11/12 von 12.096 Euro) abziehbar.

9.4. Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung

[i]29Eine Unterhaltsleistung ist in dem Zeitpunkt abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld verliert. Für Überweisungen bedeutet dies, dass die Leistung grundsätzlich mit der Abgabe des Überweisungsträgers bei der Überweisungsbank, spätestens jedoch mit der Lastschrift (Wertstellung) beim Steuerpflichtigen abgeflossen ist ( BStBl 1997 II Seite 509). Bei Zahlungen über Zahlungsdienstleister im Sinne von Rn. 18 fließt das Geld mit der Lastschrift (Wertstellung) beim Steuerpflichtigen ab.

Beispiel 11:

Der Steuerpflichtige überweist mit Wertstellung einen Betrag von 3.000 Euro an seine bedürftige Mutter in einem Land der Ländergruppe 3 (Kürzung des Höchstbetrages auf 1/2 bzw. 6.048 Euro). Das Geld wird am auf dem Konto der Mutter gutgeschrieben.

Die Unterhaltsleistung ist in 2025 abgeflossen (§ 11 Absatz 2 EStG). Daher sind die Unterhaltsaufwendungen als Leistungen des Monats Dezember 2025 in Höhe von 504 Euro zu berücksichtigen (1/12 von 6.048 Euro). Eine Berücksichtigung in 2026 ist nicht möglich.

10. Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen

10.1. Begriff der Bezüge

[i]30Bezüge sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden. Bezüge im Ausland, die - wenn sie im Inland anfielen - Einkünfte wären, sind wie inländische Einkünfte zu ermitteln. Unter Beachtung der Ländergruppeneinteilung (Rn. 34) sind Sachbezüge nach der jeweils geltenden Sozialversicherungsentgeltverordnung mit dem sich ergebenden Anteil anzusetzen. Die Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung gilt nicht für die Werbungskosten-Pauschbeträge, den Sparer-Pauschbetrag und die Kostenpauschale (Rn. 32).

10.2. Umrechnung ausländischer Bezüge

[i]31Ausländische Bezüge sind in Euro umzurechnen (§ 33a Absatz 1 Satz 8 EStG).

10.3. Berücksichtigung der Kostenpauschale

[i]32Bei Bezügen, die nicht wie inländische Einkünfte ermittelt werden, ist eine Kostenpauschale von 180 Euro (unabhängig von der Ländergruppeneinteilung) zu berücksichtigen, wenn nicht höhere Aufwendungen geltend gemacht werden.

Beispiel 12:

Ein Steuerpflichtiger unterstützt seine im Heimatland (Ländergruppe 2, Kürzung auf ¾) lebenden Eltern durch zwei Überweisungen am 3. April und am von jeweils 750 Euro. Der Vater erzielt im Kalenderjahr 2025 Bezüge aus gewerblicher Tätigkeit (Rn. 30) von - umgerechnet - 1.000 Euro. Die Mutter bezieht eine Rente von - umgerechnet - 1.440 Euro im Kalenderjahr.


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1. Höhe der Aufwendungen für den Unterhalt
nachgewiesene Zahlungen
1.500 Euro
2. Berechnung der Höchstbeträge
Berechnung der Höchstbeträge: 12.096 Euro x 2
24.192 Euro
zeitanteilige Ermäßigung auf 9/12 (§ 33a Absatz 3 Satz 1 EStG) (erste Zahlung im April)
18.144 Euro
Ermäßigung nach der Ländergruppeneinteilung auf ¾
13.608 Euro
3. Berechnung der anzurechnenden Bezüge
3.1
Bezüge aus gewerblicher Tätigkeit (Vater) im Unterstützungszeitraum anteilig: 9/12 (April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG)
1.000 Euro
750 Euro
3.2
Renteneinnahmen (Mutter) (Erfassung der Rente in voller Höhe)
1.440 Euro
Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro (für den sonstigen Einkünften vergleichbaren Rentenanteil)
- 102 Euro
Kostenpauschale 180 Euro (für den Rentenanteil, der bei einer inländischen Rente als Bezug zu erfassen wäre)
- 180 Euro
anzusetzende Rente
1.158 Euro
im Unterstützungszeitraum angefallen: 9/12 (April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG)
868 Euro
Summe der Bezüge
1.618 Euro
3.3
Summe der anteilig anzurechnenden Bezüge (April bis Dezember, § 33a Absatz 3 Satz 2 EStG)
anrechnungsfreier Betrag (§ 33a Absatz 1 Satz 5 EStG): 624 Euro x 2
1.248 Euro
Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung auf ¾
936 Euro
im Unterstützungszeitraum anteilig zu berücksichtigen: 9/12
- 702 Euro
Summe der anzurechnenden Bezüge
916 Euro
4. Berechnung des abziehbaren Höchstbetrags
ermäßigte zeitanteilige Höchstbeträge (Nr. 2)
13.608 Euro
anzurechnende Bezüge (Nr. 3)
- 916 Euro
abziehbarer Höchstbetrag
12.692 Euro

Abziehbar sind jedoch höchstens die nachgewiesenen Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 1.500 Euro (Nr. 1).

10.4. Unterstützungszeitraum/Schwankende Bezüge

[i]33Bezüge der unterhaltenen Person, die auf Kalendermonate entfallen, in denen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Aufwendungen für den Unterhalt nicht vorliegen, vermindern nicht den ermäßigten Höchstbetrag (§ 33a Absatz 3 Satz 2 EStG). Bei schwankenden Bezügen ist aus Vereinfachungsgründen keine monatliche Betrachtungsweise bzw. Zuordnung vorzunehmen, sondern der jeweilige Unterstützungszeitraum als Ganzes zu sehen.

11. Abzugsbeschränkungen

11.1. Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung)

[i]34Aufwendungen für den Unterhalt können nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind (§ 33a Absatz 1 Satz 6 EStG). Als Maßstab gilt grundsätzlich das Pro-Kopf-Einkommen der Bevölkerung.

[i]35Die Ländergruppeneinteilung und die sich hiernach ergebenden Kürzungen für die einzelnen Staaten werden durch BMF-Schreiben bekannt gegeben (zuletzt durch das BStBl 2023 I Seite 2236).

[i]36Der Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG und der anrechnungsfreie Betrag nach § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG sind entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Die Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung gilt nicht für die zur Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegeversicherung i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG.

11.2. Opfergrenzenregelung

[i]37Eine Abzugsbeschränkung von Unterhaltsaufwendungen kann sich auch durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen selbst und die Anwendung der sog. Opfergrenze ergeben (vgl. hierzu Rn. 16 ff. des BMF-Schreibens „Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung“ vom

Beispiel 13:

Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2025 seine im Heimatland (Ländergruppe 1, keine Kürzung) in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, und zwar seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt) und seine Schwiegereltern durch Unterhaltsleistungen in Höhe von 8.400 Euro. Die Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau und der Schwiegereltern ist nachgewiesen. Alle Personen haben keine Bezüge. Der Steuerpflichtige hat Einnahmen (Bruttoarbeitslohn, Steuererstattungen, Kindergeld) in Höhe von 28.000 Euro. Die Steuerabzugsbeträge belaufen sich auf 2.500 Euro. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung belaufen sich auf 4.800 Euro. An Werbungskosten sind ihm 4.250 Euro entstanden.

1. Die Aufwendungen für den Unterhalt sind nach Köpfen auf alle unterhaltenen Personen aufzuteilen (Rn. 20). Hiernach entfallen auf jede unterhaltene Person 2.100 Euro (8.400 Euro : 4).

2. Das minderjährige Kind, für das Kindergeld gewährt wird, gehört nicht zu den begünstigten Unterhaltsempfängern (Rn. 2). Insoweit kommt ein Abzug nicht in Betracht.

3. Für die Unterhaltsleistungen an die Ehefrau gilt die Opfergrenzenregelung nicht. Sie sind in voller Höhe (2.100 Euro) abziehbar.

4. Für die Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern (4.200 Euro) kann eine Begrenzung durch die Opfergrenzenregelung in Betracht kommen.

4.1 Berechnung des Nettoeinkommens:


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verfügbare Einnahmen
(Bruttoarbeitslohn, Steuererstattungen, Kindergeld)
28.000 Euro
Steuerabzugsbeträge
- 2.500 Euro
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung
- 4.800 Euro
Werbungskosten
- 4.250 Euro
verfügbares Nettoeinkommen für die Ermittlung der Opfergrenze
16.450 Euro

4.2 Berechnung der Opfergrenze:


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1 % je volle 500 Euro des Nettoeinkommens
32 %
16.450 Euro abgerundet auf volle 500 Euro
(16.000 Euro : 500 Euro = 32)
abzgl. je 5 %-Punkte für Ehefrau und Kind
- 10 %
maßgebender Prozentsatz für die Berechnung der Opfergrenze
22 %

Die Opfergrenze liegt somit bei 3.619 Euro (22 % von 16.450 Euro).

5. Berechnung der Abzugsbeträge

5.1 Aufwendungen für den Unterhalt an die Ehefrau:


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nachgewiesene Zahlungen (Nr. 3)
2.100 Euro

5.2. Aufwendungen für den Unterhalt an die Schwiegereltern:


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nachgewiesene Zahlungen (Nr. 4): 4.200 Euro, davon höchstens zu berücksichtigen (Opfergrenze, Nr. 4 .2)
3.619 Euro
Summe der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen
5.719 Euro

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV C 3 - S 2285/00031/001/024

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
MAAAK-02053

1nachfolgend Ehegatte