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Versehentliche Anmeldung von Code 40 statt 42
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG ist die Einfuhr steuerbefreit, wenn die Gegenstände (Drittlandswaren) vom Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG) verwendet werden. Diese Regelung erfasst den im internationalen Handel häufig auftretenden Fall, dass ein Importeur eine Ware in das Unionsgebiet verbringt und in einem Mitgliedstaat in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und sie sogleich aus diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat weiterliefert.
Die Gewährung der Steuerbefreiung setzt zwar voraus, dass der Importeur den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats gegenüber bestimmte Angaben macht. Dies geschieht in der Weise, dass der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer der Zollverwaltung durch die Wahl des Verfahrenscodes 42 (gleichzeitige Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat) in der Zollanmeldung mitteilen muss, dass er die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung wünscht.
Bei dieser Mitteilung handelt es sich aber nicht um eine materielle Voraussetzung, sondern um eine formale Anforderung. Die Angabe eines anderen Zollverf...