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Einkommen-/Lohnsteuer | Keine erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers beim Entleiher im Rahmen eines unbefristeten Leiharbeitsverhältnisses
Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 bis 3 EStG; § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG bis zum ; § 1 Abs. 1b AÜG seit dem ).
Bei einem Leiharbeitsverhältnis kommt eine unbefristete Zuordnung an eine erste Tätigkeitsstätte des Entleihers infolge gesetzlicher Regelungen im AÜG regelmäßig nicht in Betracht, so der BFH. So verbot schon § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der bis zum geltenden Fassung die mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher (ausführlich , NWB VAAAE-83231). Nach der seit dem geltenden Fassung des § 1 Abs. 1b AÜG (Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vo...BGBl 2017 I S. 258