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Einkommensteuer | Keine (Pflicht-)Veranlagung bei Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist
(1) Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird. (2) Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG, aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die „positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte“ i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einzubeziehen (Bezug: § 2 Abs. 5b, § 19, § 20, § 25 Abs. 3 Satz 1, § 32d Abs. 6, § 43 Abs. 5 Satz 1, § 46 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 8 EStG; § 47, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 169 Abs. 1 und Abs. 2, § 170 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
(1) Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 AO, § 25 Abs. 3 Satz 1 EStG i. V. mit § 56 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStDV haben unbeschränkt steuerpflichtige Personen, bei denen im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht vorgelegen haben, eine Einkommenst...