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Einkommensteuer | Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung
(1) Eine sonstige Kapitalforderung ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können. Übt der Inhaber das Erfüllungswahlrecht aus, liegt darin noch kein steuerbarer Vorgang. (2) Wird eine verbriefte Kapitalforderung vereinbarungsgemäß in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld erfüllt, fällt auch dieser Vorgang unter den Begriff der Einlösung (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 EStG).
(1) Als Veräußerung i. S. des Satzes 1 gilt gem . § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den Fällen von Satz 1 Nr. 4 gilt auch die Vereinnahmung eines A...