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Umsatzsteuer | Zurechnung der Umsätze in einem Bordell
(1) Für die Zurechnung von sexuellen Dienstleistungen gelten die allgemeinen Grundsätze. (2) Leistender ist i. d. R. derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt. (3) Vereinbarungen können u. a. dann umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich sein, wenn sie der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechen (Bezug: § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 UStG; § 115 Abs. 2 FGO).
Der BFH hält damit weiter an seiner bisherigen Rechtsprechungslinie zur Zurechnung von Bordellumsätzen fest. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.