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EntgFG | Keine Entgeltfortzahlung nach selbst verschuldeter Arbeitsunfähigkeit
Nach einer Tätowierung muss damit gerechnet werden, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird bei Einwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt diese Komplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit trifft.
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne eigenes Verschulden des Arbeitnehmers eingetreten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes – EntgFG). Schuldhaft im Sinn der Vorschrift handelt der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maß gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Dies hat das Gericht hier beja...