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Erlass | Nachweis eines Forderungserlasses
Ein Erlassvertrag (vgl. § 397 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass eine Vereinbarung den unmissverständlichen Willen zum Ausdruck bringt, auf eine Forderung zu verzichten. An die Feststellung einer solchen Erklärung sind strenge Anforderungen zu stellen. Bei interessengerechter Auslegung und unter Berücksichtigung der der Erklärung zugrunde liegenden Umstände darf es, insbesondere wenn es keine schriftlichen Nachweise gibt, keinen Zweifel geben, dass der Erlass erklärt wurde.
Das Gericht hat die Berufung gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde zurückgewiesen, da die klagende Käuferin eines Geschäftsanteils die mündlich getroffene Vereinbarung, die den Erlass der titulierten Forderung zum Gegenstand gehabt haben soll, im Ergebnis der Anhörungen der Geschäftsführer der Parteien und ...