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Anfechtung | Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
Zahlungsunfähig ist ein Schuldner, der aus Mangel an liquiden Mitteln nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hierbei sind nur diejenigen liquiden Mittel einzubeziehen, über die der Schuldner tatsächlich verfügt oder die er sich kurzfristig, also innerhalb von drei Wochen, beschaffen kann. Forderungen gegen Dritte können nur insoweit eingesetzt werden, als sie tatsächlich bestehen und der Schuldner die Forderungen spätestens binnen drei Wochen realisieren kann.
Die im Streitfall bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nach Ansicht des BGH nicht den Schluss des Berufungsgerichts, das beklagte Land habe die Zahlungen der Schuldnerin (hier: GmbH & Co. KG) auf die Steuerverbindlichkeiten ihres alleinigen Kommanditisten und Alleingesellschafter-...