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KG Berlin 02.06.2025 22 W 20/25, NWB 42/2025 S. 2848

GbR | Eintragung einer GbR mit unbekannten Erben

Wird die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in das Gesellschaftsregister verweigert, ist die Beschwerde durch alle Gesellschafter einzulegen, die eine notwendige Verfahrensstandschaft bilden. Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister darf nicht deshalb verweigert werden, weil ein Gesellschafter verstorben ist und die Erben noch unbekannt sind.

Anmerkung:

Es bedürfe zur Wahrung der Rechte der Gesellschafter der GbR im Hinblick auf deren Eintragung im Grundbuch zwingend der Eintragung im Gesellschaftsregister (vgl. § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB), so das Gericht. Das Haftungsregime der eGbR, wonach jeder Gesellschafter (nach wie vor) persönlich und unbeschränkt haftet, sei nicht gefährdet, selbst wenn es sich bei den unbekannten Erben um mehrere Personen und damit um eine Erbengemeinscha...

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