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Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem BBiG
[i]Beginn der Berufsausbildung im Zeitraum 1.1.–31.12.2026Im Bundesgesetzblatt (BGBl 2025 I Nr. 235) ist die Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2026) v. bekanntgemacht worden. Danach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BBiG, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum v. 1.1.– begonnen wird, im ersten Jahr einer Berufsausbildung 724 € (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG), im zweiten Jahr 854 € (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BBiG), im dritten Jahr 977 € (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBiG) und im vierten Jahr 1.014 € (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BBiG).