Instanzenzug: Az: II ZR 96/24vorgehend Az: 23 U 448/22vorgehend LG Landshut Az: 1 HKO 462/21
Gründe
1Die statthafte, innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. , juris, Rn. 1 mwN) eingelegte Gegenvorstellung, mit der die Kläger eine Herabsetzung des durch den Senat auf bis zu 8.200.000 € festgesetzten Gebührenstreitwerts auf 80.000 € begehren, hat in der Sache keinen Erfolg.
21. Auf die mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgte Beschlussmängelklage der Kläger gegen die am unter TOP 4 und TOP 5 gefassten Beschlüsse der zweitbeklagten Kommanditgesellschaft ist das bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Beschlussmängelrechts für Personenhandelsgesellschaften zum geltende Recht anwendbar (vgl. , ZIP 2024, 1778 Rn. 13; Urteil vom - II ZR 37/23, ZIP 2025, 308 Rn. 32; jeweils mwN). Danach bestimmt sich der Gebührenstreitwert einer Beschlussmängelklage bei einer - wie hier - gesetzestypischen Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafterkreis sich aus zwei Familienstämme zusammensetzt, gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmenden Interesse der klagenden Gesellschafter (vgl. , NJWRR 2002, 823; MünchKommAktG/Schäfer, 6. Aufl., § 247 Rn. 7; Drescher in Henssler/Strohn, GesR, 5 Aufl., § 247 AktG Rn. 2; BeckOGK AktG/Vatter, Stand , § 247 Rn. 5).
3Soweit sich die Beschlussmängelklage der Kläger gegen die am unter TOP 4 und TOP 5 gefassten Beschlüsse der erstbeklagten GmbH richtet, ist der Gebührenstreitwert unter entsprechender Heranziehung von § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG zu bestimmen (vgl. , NJWRR 1999, 1485; Beschluss vom - II ZR 196/08, NZG 2009, 1438 Rn. 3).
42. Ausgehend davon ist die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen hinsichtlich der unter TOP 4 gefassten Gesellschafterbeschlüsse auf 50.000 €, mit der sie die nicht näher erläuterte Wertangabe der Kläger in der Klageschrift übernommen haben, offensichtlich unrichtig.
5Maßgeblich für die Festsetzung zu TOP 4 ist gemäß § 3 ZPO das Interesse der Kläger an der Nichtigkeit des unter TOP 4 Nr. 1 gefassten Beschlusses über die Erhebung einer Klage gegen sie auf Feststellung der Beendigung der Verzinsung ihrer auf den Kapitalkonten II der Beklagten zu 2 verbuchten Gesellschafterdarlehen zum , soweit diese durch den Geschäftsführer mit Schreiben vom gekündigt wurden. Abzustellen ist demnach auf das wirtschaftliche Interesse der an der Beklagten zu 2 beteiligten Klägerinnen zu 1 und 3 an der Verhinderung einer Beendigung der bisherigen Verzinsung ihrer gesamten Guthaben auf den Kapitalkonten II, das, da damit ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen bzw. Leistungen in Rede steht, gemäß § 9 ZPO mit dem 3,5fachen Jahresbetrag der andernfalls entfallenden Verzinsung zu berechnen ist.
6Dass dieses Interesse deutlich höher als mit 50.000 € zu bewerten ist, ergibt sich bereits aus der Angabe in der Klageschrift, der zufolge bei der Beklagten zu 2 wegen der streitigen Verzinsung Rückstellungen in Höhe von 3.410.051,43 € (zum ) und von 6.883.000 € (zum ) gebildet wurden. Konkret ergibt sich aus § 3 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags (Anl. LA 2), dass die Klägerinnen zu 1 und 3 mit Hafteinlagen von 118.818,92 € bzw. 116.932,91 € an der Beklagten zu 2 beteiligt waren, und ist dem Senat aus Parallelverfahren der Parteien betreffend denselben Sachverhalt (insbesondere II ZR 191/21 und II ZR 206/21) bekannt, dass sich die zum bzw. auf ihren Kapitalkonten II verbuchten Guthaben auf 15.418.647,91 € (Klägerin zu 1) bzw. 21.704.634,10 € (Klägerin zu 3) beliefen. Die Kündigung betraf damit für die Klägerin zu 1 einen Betrag von 13.042.269,51 € (= 15.418.647,91 € - (118.818,92 € x 20)) und für die Klägerin zu 3 einen Betrag von 19.365.975,90 € (= 21.704.634,10 € - (116.932,91 € x 20)). Die Verzinsung des Gesamtbetrags von 32.408,245,41 € mit 9 % p.a. beträgt 2.916.742,09 €, womit sich gemäß § 9 ZPO für 3,5 Jahre ein Gesamtwert von 10.208.597,30 € ergibt. Selbst bei Abzug eines 20% Abschlags im Hinblick darauf, dass mit TOP 4 Nr. 1 (nur) die Erhebung einer Feststellungsklage beschlossen wurde, verbleibt ein Gesamtbetrag von 8.166.877,84 €.
7Den unter TOP 4 Nr. 2 und Nr. 3 gefassten weiteren Beschlüssen (Beauftragung C: S: als Prokurist zur Führung des Rechtsstreits und seine vorsorgliche Bestellung gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG als besonderen Vertreter im Zusammenhang mit diesen Prozessen) kommt kein eigener relevanter wirtschaftlicher Wert zu, da es sich um flankierende Beschlüsse zur Umsetzung der unter TOP 4 Nr. 1 beschlossenen Klageerhebung handelt.
83. Für TOP 5 (Beschlüsse betreffend die Erhebung einer Klage gegen den im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Kläger zu 2 wegen der Inanspruchnahme personeller und sachlicher Mittel der Beklagten zu 2 bei einer Patententwicklung) kann mangels Anhaltspunkten für eine abweichende Beurteilung der von den Klägern mit der Klageschrift veranschlagte Wert von 30.000 € übernommen werden.
94. Der Einwand der Kläger, dass die Beklagten ihren (nicht näher erläuterten) Wertangaben in der Klageschrift nicht entgegengetreten seien, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Wertangaben der Parteien sind für das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts nicht bindend, mögen sie auch übereinstimmend erfolgt oder von der gegnerischen Seite unwidersprochen geblieben sein. Streitwertangaben des Klägers in der Klageschrift sind bei der Bewertung zwar in der Regel indiziell zu berücksichtigen. Eine Indizwirkung kommt ihnen aber nicht zu, wenn sich, wie hier betreffend die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 4, aus den Gesamtumständen ergibt, dass sie das für die Wertfestsetzung maßgebliche Interesse offensichtlich unzutreffend widerspiegeln (vgl. , juris Rn. 3; Beschluss vom - X ZR 110/11, MDR 2012, 1429 Rn. 4; Beschluss vom - I ZR 25/22, GRUR 2023, 597 Rn. 12; OLG Hamburg, WRP 2007, 95; OLG Düsseldorf, NJW 2011, 2979, 2980; OLG München, NJW-RR 2018, 575 Rn. 15; I-7 U 14/24, juris Rn. 41; BeckOK Kostenrecht/Jäckel, Stand , § 61 GKG Rn. 7).
Born Wöstmann Grüneberg
Sander von Selle
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300925BIIZR96.24.0
Fundstelle(n):
VAAAK-01830