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BFH Urteil v. - II B 24/70 BStBl 1972 II S. 626

Leitsatz

Hat das FA die Kosten des Verfahrens zu tragen, so kann der Steuerpflichtige mit der Beschwerde keine Erhöhung des festgesetzten Streitwertes verlangen, wenn der Prozeßbevollmächtigte seine Gebühren zweifelsfrei nur nach dem festgesetzten Streitwert berechnen darf.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 626
BFHE S. 461 Nr. 105,
UAAAA-99229

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BFH, Urteil v. 10.05.1972 - II B 24/70

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