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Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175 b Abs. 1 AO
Eine Änderung nach § 175 b Abs. 1 AO ist auch dann zulässig, wenn die Daten im Sinne des § 93 c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt – erstmalig – an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweitig bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung.
I. Sachverhalt
Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Neben weiteren Einkünften bezogen sie auch Renteneinkünfte, der Kläger unter anderem solche aus einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Renteneinkünfte gaben die Kläger zutreffend in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung an. Im Rahmen der Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt (FA) die Renteneinkünfte nicht, weil diesem hierzu im Zeitpunkt der Veranlagung noch keine elektronische Rentenbezugsmitteilung vorlag. Der Bescheid enthielt keinen Vorbehalt der Nachprüfung. Kurz darauf übermittelte der Rentenversicherungsträger die Informationen über die Bezüge des Klägers aus der Leibrente an das FA in elektronischer Form (Rentenbezugsmitt...