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StBB Nr. 8 vom Seite 9

Übertragung von Pensionsverpflichtungen – erstmalige Anwendung des § 4 f EStG

§ 4 f EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 2 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom (BGBl 2013 I, 4318) – AIFM StAnpG – findet gemäß § 52 Abs. 12 c EStG i.d.F. des Art. 11 Nr. 9 Buchst. a AIFM StAnpG – seit dem : § 52 Abs. 8 Satz 1 EStG – erstmals Anwendung für Schuldübernahmen, Schuldbeitritte und Erfüllungsübernahmen, die in einem nach dem endenden Wirtschaftsjahr erfolgen.

I. Sachverhalt

Streitig ist, ob der Betriebsausgabenabzug für die streitgegenständliche Entgelterhöhung für den Schuldbeitritt der Pensionsgesellschaft der Unternehmensgruppe zu Pensionsverpflichtungen mangels einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus getroffenen Vereinbarung zu versagen ist. Des Weiteren ist streitig, ob § 4 f EStG entgegen Rz 16 des (BStBl 2017 I, 1619) nur auf Schuldübernahmen und Schuldbeitritte Anwendung findet, die in Wirtschaftsjahren vereinbart worden sind, welche nach dem enden.

II. Entscheidung BFH

Die Richter des BFH hoben das FG-Urteil auf und verwiesen die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Grundsätzlich sind bei gegenseitigen Verträgen die zivilre...