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Reemtsma-Direktanspruch
Der sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem Urteil des EuGH Reemtsma Cigarettenfabriken v. ergebende Direktanspruch setzt voraus, dass eine Steuer in einer Rechnung für eine – bereits erbrachte oder noch zu erbringende – Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde.
I. Sachverhalt
Streitig ist, ob die Leistungserbringung und das Vorliegen einer Rechnung als Voraussetzungen eines Direktanspruchs gegen die inländische Finanzverwaltung entsprechend dem EuGH-Urteil Reemtsma Cigarettenfabriken vom - C-35/05 (EU:C:2007:167) erforderlich sind.
II. Entscheidung BFH
Die Richter des BFH wiesen die Revision der Klägerin gegen das FG-Urteil zurück. Nach dem aus dem Unionsrecht hergeleiteten "Reemtsma-Anspruch" kann ein Leistungsempfänger die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Fiskus (zurück-)verlangen, wenn die Geltendmachung der Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Der sich aus dem Unionsrecht entsprechend dem Urteil des EuGH Reemtsma Cigarettenfabriken v. - C-35/05 (EU:C:2007:167) ergebende Direktanspruch setzt voraus, dass eine S...BStBl 2022 II, 290