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StBB Nr. 9 vom Seite 4

Behandlung von Zusatzvergütungen für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte

Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gem. § 32 a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32 a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar.

I. Sachverhalt

Der Kläger ist selbständiger Drehbuchautor und erhielt für die Rechteüberlassung von Drehbuch- und Filmmanuskriptverträge Pauschalvergütungen zzgl. 7 % USt und übertrug die umfassenden und exklusiven Bearbeitungs-, Verfilmungs- und Nutzungsrechte dieser Drehbücher an TV-Sender.

Im Anschluss an eine Gesetzesänderung schloss im Jahr 2014 die nutzende Sendergruppe mit dem (Drehbuchautoren repräsentierenden) Verband gemeinsame Vergütungsregeln für fiktionale Produktionen ab, die auch für Altfälle aus dem Zeitraum vor Abschluss der Regelung gelten sollten. Diese sahen ein Beteiligungsmodell für Drehbuchautoren vor. Nach Erreichen einer bestimmten Beteiligungsreichweite sowie beim Erreichen weiterer Reichweiten sollten die Autoren jeweils eine Zusatzvergütung erhalten. Da die Produktionen die erforderlichen Kriterien der gemeinsamen Vergütungsregeln erfüllten, stellte der Kläger den Sendern B...