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BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2131/20

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Kostenfestsetzung im Verfahren über die Bestellung eines Abwesenheitspflegers - unzureichende Darlegungen zur eventuellen Heilung einer Gehörsverletzung im Rahmen der fachgerichtlichen Entscheidung über eine Gegenvorstellung

Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 81 Abs 4 FamFG

Instanzenzug: Az: 11 T 84/19 Beschlussvorgehend Az: 11 T 84/19 Beschluss

Gründe

1Die Verfassungsbeschwerde betrifft zwei Beschlüsse des Landgerichts im Zusammenhang mit der Bestellung eines Abwesenheitspflegers.

I.

21. Der Beschwerdeführer ist einer von drei Miterben einer im Jahr 2016 verstorbenen Erblasserin. Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft schlossen die Miterben eine schriftliche Vereinbarung, in der sie sich unter persönlicher Beteiligung des Beschwerdeführers über die Auflösung der Konten der Erblasserin einigten. Zu der Umsetzung dieser Vereinbarung kam es allerdings nicht, weil die zur Auflösung eines Kontos bei der Bank erforderliche Zustimmung des Beschwerdeführers nicht vorlag.

32. Daraufhin regte einer der Miterben mit Schreiben vom die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den Beschwerdeführer an. Er verwies unter anderem darauf, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2012 unbekannt verzogen und nicht mehr amtlich gemeldet sei. Er habe zwar die Auseinandersetzungsvereinbarung unterschrieben und sich auch zu Beginn der Auseinandersetzung noch persönlich mit ihm getroffen, sei aber in den letzten Monaten untergetaucht und auch über seine Handynummer nicht mehr erreichbar. Sein Bruder erteile über dessen Verbleib keine Auskunft.

43. Mit Beschluss vom lehnte das Amtsgericht die Bestellung einer Abwesenheitspflegschaft ab, da kein Fürsorgebedürfnis bestehe.

54. Das Landgericht hob auf die Beschwerde des Miterben hin mit dem angegriffenen Beschluss vom den auf und bestellte dem Beschwerdeführer einen Abwesenheitspfleger. Ein Bedürfnis zur Fürsorge in eigenen Vermögensangelegenheiten des Beschwerdeführers liege vor, weil Schadensersatzansprüche im Raum stünden, wenn er nicht an der Auseinandersetzung des Nachlasses mitwirke. Die Kosten des Verfahrens wurden dem abwesenden Beschwerdeführer gemäß § 81 FamFG auferlegt. Den Wert des Beschwerdeverfahrens setzte das Landgericht auf den gesamten Nachlasswert fest. Weder wurde ein Verfahrenspfleger bestellt noch wurde dem Beschwerdeführer sonst in irgendeiner Weise Gehör gewährt; eine Bekanntgabe des Beschlusses ihm gegenüber erfolgte nicht.

65. Das Amtsgericht wählte mit nicht angegriffenem Beschluss vom den in der Verfassungsbeschwerde als Vertreter des Beschwerdeführers auftretenden Abwesenheitspfleger aus und bestimmte seinen Wirkungskreis zunächst eng auf die Auflösung des Kontos bezogen. Später erweiterte es den Wirkungskreis mit Beschluss vom auf bestimmte Rechtsbehelfe, unter anderem auch eine Verfassungsbeschwerde.

76. Mit Schreiben vom erhob der Abwesenheitspfleger für den Beschwerdeführer"Anhörungsrüge/Gegenvorstellung/Rechtsmittel"gegen den soweit die Kosten dem Abwesenden auferlegt und der Wert des Beschwerdeverfahrens festgesetzt worden seien.

87. Mit dem angegriffenen Beschluss vom wies das Landgericht die "Gegenvorstellung und die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts" zurück. Die Gegenvorstellung sei zulässig. Die Gegenvorstellung sei ein außergesetzlicher Rechtsbehelf, der auf die Überprüfung einer getroffenen Entscheidung durch den Richter beziehungsweise Spruchkörper, der die Entscheidung erlassen habe, abziele; die formelle Rechtskraft hindere die Gegenvorstellung nicht. Der Rechtsbehelf habe jedoch keinen Erfolg. Der Beschwerdeführer sei Dritter im Sinne von § 81 Abs. 4 FamFG. Er habe die Tätigkeit des Gerichtes, nämlich die Bestellung eines Abwesenheitspflegers, veranlasst. Ihn treffe zusätzlich zur Veranlassung ein grobes Verschulden. Obwohl er um die Erbauseinandersetzung gewusst habe, sei er nunmehr untergetaucht. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts sei ebenfalls zulässig. Sie sei jedoch unbegründet. Der Geschäftswert sei auf die volle Höhe des Nachlasses festzusetzen. Dem Verfahren liege zugrunde, dass der Nachlass in der vorgenannten Höhe an alle Miterben ausgekehrt werden könne. Ausführungen zur Anhörungsrüge enthielt der Beschluss nicht.

98. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Abwesenheitspfleger für den Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Insbesondere habe dem Beschwerdeführer ein Verfahrenspfleger (§ 276 FamFG) bestellt werden müssen.

109. Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg und der am Ausgangsverfahren beteiligte Miterbe haben Stellung genommen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

11Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht den Begründungsanforderungen nach § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG(1) genügend auf, dass die angegriffenen Beschlüsse auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG (2) beruhen. Eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG (3) oder des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (4) rügt die Verfassungsbeschwerde nicht.

121. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 <292>). Hiernach ist der Beschwerdeführer gehalten, den Sachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, substantiiert und schlüssig darzulegen. Es ist alles darzutun, was dem Gericht eine Entscheidung der verfassungsrechtlichen Fragen ermöglicht (BVerfGE 131, 66 <82>). Insoweit muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 <171>; 108, 370 <386 f.>). Eine genaue Bezeichnung des Grundrechts, dessen Verletzung geltend gemacht wird, ist nicht erforderlich. Dem Vortrag muss sich aber entnehmen lassen, inwiefern sich der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. BVerfGE 162, 1 <52 Rn. 94> m.w.N.).

132. Ausgehend hiervon legt die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend dar, dass die angegriffenen Beschlüsse vom und vom auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruhen. Zwar dürfte der Beschluss vom mit Blick auf die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gegenstandswerts eine Gehörsverletzung bewirken (a und b). Es ist jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass die Gehörsverletzung nicht durch den geheilt worden ist (c), mit Blick auf den selbst eine Gehörsverletzung nicht dargetan ist (d).

14a) Der abwesende Beschwerdeführer hatte nach Art. 103 Abs. 1 GG Anspruch auf rechtliches Gehör. Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG hat jeder, der an einem gerichtlichen Verfahren als Partei oder in ähnlicher Stellung beteiligt ist oder unmittelbar rechtlich von dem Verfahren betroffen wird (vgl. BVerfGE 101, 397 <404>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 1109/21 -, Rn. 115). Ob die unmittelbare Wirkung dabei auf der Entscheidung in der Sache oder der Kostenentscheidung beruht, ist unerheblich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1019/22 -, Rn. 25). Neben den am Verfahren Beteiligten hat auch jeder Anspruch auf rechtliches Gehör, dem gegenüber die gerichtliche Entscheidung materiell-rechtlich wirkt und der deshalb von dem Verfahren rechtlich unmittelbar betroffen wird (vgl. BVerfGE 7, 95 <98>; 21, 132 <137>; 21, 362 <373>; 60, 7 <13>; 75, 201 <215>; 89, 381 <390 f.>; 92, 158 <183>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 571/23 -, Rn. 22). Art. 103 Abs. 1 GG gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und zwar unabhängig davon, ob die Anhörung im Gesetz vorgesehen ist, und auch bei Geltung des Untersuchungs- beziehungsweise Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. BVerfGE 89, 381 <390>; 92, 158 <183>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 571/23 -, Rn. 22). Lässt es das Fachrecht - wie im Fall des § 81 Abs. 4 FamFG - unter bestimmten Voraussetzungen zu, Kosten des Verfahrens auch nicht förmlich Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen, ist diesem vor einer Kostenauflegung rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Weber, in: BeckOK FamFG, § 81 Rn. 33 <Juni 2025>; Weber, in: Sternal <vormals Keidel>, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 81 Rn. 55; Schindler, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 4. Aufl. 2025, § 81 Rn. 74; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 81 FamFG Rn. 2; Bartels, in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl. 2021, § 81 Rn. 22; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 81 Rn. 29; Wittenstein, in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Аufl., § 81 Rn. 30). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Festsetzung des Geschäftswerts, der die durch den Beschwerdeführer zu tragenden Gebühren unmittelbar beeinflusst (vgl. § 34 Abs. 1 GNotKG).

15b) Es verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Landgericht dem Beschwerdeführer vor der Kostenentscheidung und der Festsetzung des Geschäftswerts in keiner Weise rechtliches Gehör gewährt hat.

16Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bedarf einer Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Dieser darf den Beteiligten jedoch nicht jede Gelegenheit nehmen, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften in den jeweils maßgebenden Verfahrensordnungen ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte; sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt überprüft. Nicht jeder Verfahrensfehler ist zugleich auch als Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG zu werten (vgl. BVerfGE 75, 302 <313 f.>; 89, 28 <35 f.>). Es gibt allerdings ein Mindestmaß an Verfahrensbeteiligung, das keinesfalls verkürzt werden darf. Ein Verfassungsverstoß liegt zumindest dann vor, wenn die Auslegung durch die Gerichte zu einem Ergebnis führt, das nicht einmal der Gesetzgeber anordnen könnte (vgl. BVerfGE 74, 228 <233 f.>; 89, 28 <36>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 675/19 -, Rn. 13).

17Das Landgericht hat das Verfahrensrecht in einer Weise gehandhabt, die dem Beschwerdeführer jede Gelegenheit genommen hat, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Das Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennt aber insbesondere mit den Vorschriften über die Bestellung eines Verfahrenspflegers in § 276 FamFG Regelungen, die es bei verfassungskonformer Handhabung ermöglichen, den Anspruch auch eines Abwesenden auf rechtliches Gehör zu verwirklichen. § 276 FamFG ist nach überwiegender Auffassung auf betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen anwendbar(vgl. -, Rn. 9; Günter, in: BeckOK FamFG, § 340 Rn. 7 <Juni 2025>; Giers, in: Sternal <vormals Keidel>, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 340 Rn. 5; Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 8. Aufl. 2025, § 340 Rn. 5), zu denen nach § 340 Nr. 1 FamFG die Bestellung eines Abwesenheitspflegers gehört (vgl. Günter, in: BeckOK FamFG, § 340 FamFG, Rn. 4 <Juni 2025>). Denkbar wäre es auch gewesen, rechtliches Gehör im Wege einer öffentlichen Zustellung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG in Verbindung mit § 185 Nr. 1 ZPO zu gewähren. Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass eine vorherige Anhörung ausnahmsweise verzichtbar gewesen wäre, weil sie den Zweck der Maßnahme vereitelt hätte oder die Entscheidung nach vorheriger Anhörung zu spät gekommen wäre (vgl. BVerfGE 83, 24 <35 f.> m.w.N.).

18c) Die Verfassungsbeschwerde zeigt jedoch nicht auf, dass die Gehörsverletzung nicht durch den geheilt worden ist.

19aa) Eine Heilung von Gehörsverstößen in derselben oder einer weiteren Instanz ist möglich, wenn das betreffende Gericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 5, 22 <24>; 62, 392 <397>; 73, 322 <326 f.>; 107, 395 <411 f.>; BVerfGK 15, 116 <120>). Dies ist - womit sich die Verfassungsbeschwerde zu befassen hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2033/23 -, Rn. 17) - im Verfahren der Anhörungsrüge jedenfalls dann der Fall, wenn das Gericht durch Ausführungen zur Rechtslage den gerügten Gehörsverstoß beseitigen kann, insbesondere indem es rechtliches Vorbringen nunmehr (erstmals) zur Kenntnis nimmt und bescheidet (vgl. BVerfGK 15, 116 <120>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 178/09 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom18. Juli 2019 - 2 BvR 1082/18 -, Rn. 17).

20bb) Mit dem Beschluss vom hat das Landgericht über die durch den Abwesenheitspfleger für den Beschwerdeführer eingelegte "Anhörungsrüge/Gegenvorstellung/Rechtsmittel" entschieden und sich dabei mit dem Vorbringen des Abwesenheitspflegers zur Kostenentscheidung und zur Festsetzung des Geschäftswerts auseinandergesetzt. Insbesondere hat es hinsichtlich der Gegenvorstellung für sich in Anspruch genommen, zur Überprüfung der angegriffenen Entscheidung befugt und grundsätzlich auch bereit zu sein. Es ist nicht substantiiert dargetan, dass es hiernach noch an einer ausreichenden Berücksichtigung von Vorbringen von Seiten des Beschwerdeführers fehlt.

21d) Dass der angegriffene Beschluss vom dem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, ist nicht substantiiert dargelegt.

22aa) Soweit die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf diesen Beschluss rügt, das Landgericht habe seine Kostenentscheidung darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Erbauseinandersetzung untergetaucht sei, obwohl die Gerichtsakte hierfür nichts hergebe, ist damit eine Gehörsverletzung nicht substantiiert aufgezeigt. Die Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert es zwar, einer gerichtlichen Entscheidung lediglich solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (vgl. BVerfGE 50, 280 <284>; 101, 106 <129>; stRspr). Die Beteiligten müssen sich unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt über den gesamten Verfahrensstoff unterrichten können (vgl. BVerfGE 96, 189 <204>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 571/23 -, Rn. 21). Die bei der Gerichtsakte befindliche Anregung zur Bestellung eines Abwesenheitspflegers enthält allerdings Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer in den letzten Monaten untergetaucht sei, nicht mehr erreicht werden könne und sein Bruder über seinen Verbleib keine Auskunft erteile. Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Sie macht auch nicht geltend, dass ihr die Gerichtsakte oder Teile hiervon nicht zugänglich gemacht worden seien.

23bb) Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, dass sich die Begründungen der angegriffenen Beschlüsse zur Festsetzung des Geschäftswerts auf die Höhe des Gesamtnachlasses widersprächen sowie dass das Landgericht die Höhe der vermeintlichen Schadensersatzansprüche der Miterben habe ermitteln und hierzu rechtliches Gehör gewähren müssen, ist eine Gehörsverletzung nicht aufgezeigt. Ob die Rechtsmeinung des Gerichts fachrechtlich zutrifft, ist im Rahmen der Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 178/09 -, Rn. 10).

243. Eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG rügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Sie macht trotz nachvollziehbarer Einwände nicht substantiiert geltend, dass die Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers oder die Festsetzung des Geschäftswerts sachlich schlechthin unhaltbar sind, weil sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 152, 345 <382 Rn. 98> m.w.N.).

254. Der Verfassungsbeschwerde ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt werden soll. Sie wendet sich nicht dagegen, dass die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Landgericht erfolgte, obwohl das Beschwerdegericht nach § 83 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 81 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GNotKG das Oberlandesgericht gewesen sein dürfte.

26Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

27Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250826.1bvr213120

Fundstelle(n):
DAAAK-01674