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Track 22-23 | Außergewöhnliche Belastungen: Abzugsverbot für Prozesskosten beim BFH auf dem Prüfstand
Das FG Niedersachsen hat zum Abzugsverbot für Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass für die Beurteilung, ob eine Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage besteht, die Einkommens- und Vermögenssituation des Steuerpflichtigen im Jahr des Abflusses der Prozesskosten maßgeblich ist. Abschließend muss der Bundesfinanzhof klären, ob der drohende Verlust der Existenzgrundlage zeitlich mit dem jeweiligen Abzugsjahr verknüpft sein muss.
Auch zu außergewöhnlichen Belastungen haben wir ein interessantes Verfahren ausgewählt, das beim Bundesfinanzhof neu anhängig ist.
Wer die Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen geltend machen will, der hat bekanntlich schlechte Karten. Das gehört zum Einmaleins des Steuerrechts. Nur in seltenen Ausnahmefällen gelingt es, das Finanzamt an den Kosten zu beteiligen.
Sie kennen den Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hatte vor rund 15 Jahren den Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen in einem weiten Umfang zugelassen. Daraufhin wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2013 ein umfassendes Abzugsverbot gesetzlich festgeschrieben. Nach § 33 Abs. 2 EStG sind seither Zivilprozesskosten nu...