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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: fehlende Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail
Wird ein Einspruch per E-Mail eingelegt, ist das Unterlassen der Anforderung einer Empfangs- oder Lesebestätigung ohne Einfluss auf das Verschulden der Fristversäumnis im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags. Dies hat der ( NWB MAAAK-01269) entschieden.
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[i]BFH, Urteil v. 29.4.2025 - VI R 2/23, NWB MAAAK-01269 Gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 AO ist der Einspruch gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Die Einspruchsfrist ist gewahrt, wenn der Einspruch, der auch per einfacher E-Mail eingelegt werden kann, der Finanzbehörde (§ 357 Abs. 2 AO) rechtzeitig innerhalb der Frist zugegangen ist.
[i]FeststellungslastFür den fristgerechten Zugang des Einspruchs trägt der Einspruchsführer die (objektive) Feststellungslast. Dies gilt auch dann, wenn der Zugang einer E-Mail in Rede steht. Folglich hat der Versender einer E-Mail den Zugang in der für den Empfang bestimmten Einrichtung nachzuweisen. Ein Ausdruck der E-Mail reicht hierfür nicht aus. Hieraus ist allenfalls ersichtlich, dass diese abgesandt wurde.
[i]WiedereinsetzungGelingt es dem Steuerpflichtigen nicht, den rechtzeitigen Zugang der E-Mail n...