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Online-Nachricht - Donnerstag, 09.10.2025

Umsatzsteuer | Besteuerung der Umsätze bei In-App-Käufen nach der Rechtslage vor dem (EuGH)

Der EuGH hat zu einem Vorabentscheidungsersuchen des BFH geurteilt, welches die Besteuerung von Umsätzen betrifft, die über einen Appstore ausgeführt werden. Der Streitfall betrifft die Rechtslage bis zum , zu der Art. 9a MwStVO noch nicht in Kraft getreten war (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Die Parteien streiten im Wesentlichen darum, wer bei sog. In-App-Käufen über eine Internet-Plattform in den Jahren 2012 bis 2014 der Leistungserbringer ist und wo der Leistungsort liegt, wenn ein App-Entwickler über den App-Store eines im EU-Ausland ansässigen Betreibers elektronische Dienstleistungen (In-App-Käufe) erbringt.

Der BFH hatte das Verfahren ausgesetzt (FG der ersten Instanz: ) und dem EuGH diverse Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (, Einzelheiten hierzu s. Brill, NWB 7/2024 S. 448, Mann, sowie Online-Nachricht v. 8.2.2024).

Die Entscheidung des EuGH lautet wie folgt:

  • Art. 28 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass seine Anwendung, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger vor dem Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Unionsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige über einen Appstore eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht hat, nicht allein deshalb ausgeschlossen werden kann, weil in den von letzterem Steuerpflichtigen den Endkunden erteilten Bestellbestätigungen der erste Steuerpflichtige als Leistender genannt wird und der in dessen Ansässigkeitsmitgliedstaat geltende Mehrwertsteuersatz angegeben ist.

  • Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie in der durch die Richtlinie 2008/8 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger gemäß Art. 28 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung behandelt wird, als ob er eine Dienstleistung selbst erhalten und erbracht hätte, der Ort der fingierten, an diesen Steuerpflichtigen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbrachten Dienstleistung gemäß Art. 44 dieser Richtlinie in geänderter Fassung zu bestimmen ist.

  • Art. 203 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie in der durch die Richtlinie 2008/8 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger Dienstleistungen auf elektronischem Weg an im Unionsgebiet ansässige Nichtsteuerpflichtige über einen Appstore eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen erbracht hat mit der Folge, dass letzterer Steuerpflichtige so behandelt wird, als ob er diese Dienstleistungen erhalten und an die Endkunden erbracht hätte, der erste Steuerpflichtige nicht deshalb als Schuldner der Mehrwertsteuer in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat gemäß diesem Art. 203 angesehen werden kann, weil er in den an die Endkunden übermittelten Bestellbestätigungen mit seinem Einverständnis als Leistender genannt wird und dort der in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaat geltende Mehrwertsteuersatz angegeben ist.

Hinweis:

Eine Besprechung der Entscheidung folgt in einer der nächsten Ausgaben der NWB.

Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des EuGH (il)

Fundstelle(n):
IAAAK-01308