Suchen Barrierefrei
BVerwG Beschluss v. - 4 B 1.25, 4 B 1.25 (4 C 3.25)

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Az: 2 B 9/22 Urteilvorgehend Az: 19 K 152.18 Urteil

Gründe

1Der auf Klägerseite vorgenommene Parteiwechsel ist gemäß § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der gemäß § 173 VwGO im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden ist, zulässig. Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Veräußerung von Grundstücken während eines anhängigen Rechtsstreits, die der Bestimmung des § 265 Abs. 2 ZPO vorgeht. Sie erfasst auch Streitigkeiten über nachbarrechtliche Rechte und Pflichten, die grundstücksbezogen und von der Person des jeweiligen Eigentümers unabhängig sind (vgl. - BGHZ 175, 253 Rn. 8 m. w. N.). Dazu zählen im Verwaltungsprozess auch Klagen des Grundstücksnachbarn gegen die Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 90 Rn. 11 m. w. N.). Die Sachlegitimation des Klägers beruht in diesen Fällen auf seiner Stellung als Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter eines Grundstücks. Danach ist Kläger nunmehr Herr ... als neuer Miteigentümer des Grundstücks ... Er ist als Einzelrechtsnachfolger der vormaligen Klägerin berechtigt, den Rechtsstreit als Hauptbeteiligter zu übernehmen. Der Parteiwechsel nach § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht als Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO anzusehen und folglich nicht im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgeschlossen (stRspr, vgl. bereits 4 C 55.70 - BVerwGE 44, 148 <150>).

2Die Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage des Nachbarrechtsschutzes im unbeplanten Innenbereich bei Beseitigung einer Doppelhaushälfte und anschließender Errichtung eines freistehenden Gebäudes mit seitlichem Grenzabstand beitragen.

4Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:170925B4B1.25.0

Fundstelle(n):
JAAAK-01257