Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Versagung eines Umgangsrechts - Verfassungsrechtliche Maßgaben des Elterngrundrechts bzgl des Absehens von einer Umgangsregelung trotz faktisch länger andauerndem Umgangsausschluss - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung - allerdings verfassungsrechtliche Zweifel an angegriffener Entscheidung
Gesetze: Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1684 Abs 4 S 1 BGB, § 1684 Abs 4 S 2 BGB, § 1696 Abs 1 S 1 BGB, § 1696 Abs 2 BGB
Instanzenzug: Az: 26 UF 167/25 e Beschlussvorgehend Az: 26 UF 167/25 e Beschlussvorgehend Az: 26 UF 167/25 e Beschlussvorgehend AG Ingolstadt Az: 006 F 1992/24 Beschlussvorgehend Az: 12 UF 261/23 e Beschluss
Gründe
1Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Umgangsrecht.
A.
2Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im März 2017 geborenen Kindes. Sie war zunächst allein sorgeberechtigt. Das Kind wurde im März 2021 durch das Jugendamt in Obhut genommen, nachdem es starke Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hatte. Das Jugendamt übergab das Kind an den Vater, in dessen Haushalt es seitdem mit dessen neuer Lebensgefährtin und seinem Halbbruder lebt. Der Vater ist seit März 2023 aufgrund gerichtlicher Entscheidung allein sorgeberechtigt. Seit der Inobhutnahme hat die Beschwerdeführerin mehrfach die Regelung ihres Umgangs mit dem Kind vor den Familiengerichten angestrebt. Damit ist sie bislang erfolglos geblieben, so dass sie seit März 2021 keinen Umgang mit dem Kind mehr hat.
I.
31. In einem der früheren Verfahren zur Umgangsregelung hat das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss, der am gefasst und am erlassen wurde, das Umgangsbegehren der Beschwerdeführerin "derzeit abgewiesen". Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass keine zur Mitwirkung bereite dritte Person im Sinne von § 1684 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BGB zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin akzeptiere eine Begleitung durch das Jugendamt nicht. Das Gericht habe auch keine Anordnungskompetenz gegenüber dem Jugendamt, den Umgang dennoch zu begleiten. Ein Umgang von Amts wegen sei deshalb derzeit nicht zu regeln. Ein Ausschluss für einen festgelegten Zeitraum sei jedoch - entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung - nicht veranlasst, weil damit für ein Jahr auch ein begleiteter Umgang ausgeschlossen wäre. Dieser Beschluss war bereits mehrfach Gegenstand von Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerin, zuletzt in einem unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2315/24 geführten Verfahren. Die dortige Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden.
42. Der Umgang der Beschwerdeführerin mit ihrem Kind war auch Gegenstand eines bei dem zuständigen Familiengericht unter dem Aktenzeichen 6 F 1007/22 geführten Verfahrens. Das Familiengericht hat mit einem Beschluss vom den Antrag der Beschwerdeführerin auf Umgang wiederum "derzeit abgewiesen". Wegen des längeren Kontaktabbruchs müsse der Umgang zunächst fachlich begleitet werden. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht bereit, die erforderliche Schweigepflichtentbindung zu unterzeichnen. Ohne diese bestehe aber keine Möglichkeit, festzustellen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin während des Umgangs den Bedürfnissen des Kindes gerecht werde und wie lange eine Umgangsbegleitung erforderlich sei. Unter diesen Voraussetzungen sei eine konkrete Umgangsregelung derzeit nicht möglich.
II.
51. Nachgehend hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom erneut die Regelung von Umgang angeregt. Dabei hat sie angegeben, nicht zu gemeinsamen Gesprächen zwischen dem Umgangsbegleiter und beiden Eltern, zu längerfristig begleiteten Umgangskontakten und zur Unterzeichnung einer Schweige-pflichtentbindung bereit zu sein. Das Familiengericht hat am alle Beteiligten mit Ausnahme des Kindes angehört. Im Termin ist von der Beschwerdeführerin wörtlich ausgeführt worden: "Ich kann mir einen begleiteten Umgang allerdings nur für zwei bis drei Termine vorstellen. Danach ist der Umgang unbegleitet zu gewähren." Der Vater hat erklärt, unter diesen Voraussetzungen seinerseits nicht mit begleiteten Umgangskontakten einverstanden zu sein. Die Vertreterin des Jugendamtes hat sich dahingehend geäußert, sie sehe die begleiteten Umgangskontakte als nicht durchführbar an, solange der Vater nicht einverstanden sei. Eine Anhörung des Kindes ist im erstinstanzlichen Verfahren auch anderweitig nicht erfolgt. Das Familiengericht hat insoweit auf die am im Verfahren 6 F 1007/22 durchgeführte Kindesanhörung verwiesen. Mit angegriffenem Beschluss vom hat es die Anregung der Beschwerdeführerin erneut "derzeit abgewiesen". Aufgrund der erheblichen Zeit der Trennung von Mutter und Kind komme nur Umgang unter fachlicher Begleitung in Betracht, und zwar für einen Zeitraum von mehreren Monaten. Dazu sei die Beschwerdeführerin jedoch nicht bereit.
62. a) Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt und unter anderem beanstandet, dass verfahrensfehlerhaft keine Kindesanhörung erfolgt sei. Mit nachfolgen-den Schriftsätzen hat sie ihre Beschwerdebegründung erweitert.
7b) Mit angegriffenem Beschluss vom hat das Oberlandesgericht die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung des abgewiesen werde. Die nach § 1696 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB erforderlichen Voraussetzungen für eine Abänderung lägen nicht vor. Eine Entscheidung zum Umgangsrecht, zu der auch die Abweisung eines Umgangsantrags gehöre, könne nur aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen erfolgen. Eine Änderung sei erst dann angezeigt, wenn die für eine Änderung sprechenden Umstände die Nachteile einer solchen Änderung deutlich überwögen. Zudem müssten sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse oder Umstände, die der Ausgangsentscheidung zu Grunde lagen, geändert haben. Dies sei hier nicht der Fall. Die Erwägungen aus dem Beschluss vom hätten weiterhin uneingeschränkt Geltung.
8aa) Eine vorübergehende Einschränkung des Umgangsrechts durch Anordnung einer Begleitung könne erfolgen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Eine längerfristige Begleitung könne nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung angeordnet werden. Die Schilderungen des Vaters zum Verhalten der Beschwerdeführerin bei früheren Übergaben böten Anlass für die Annahme, dass jedenfalls eine ruhige Übergabe sichergestellt werden müsse. Zudem müsse eine Belastung des Kindes durch den Elternkonflikt vermieden werden. In der Vergangenheit habe die Beschwerdeführerin das Kind aber nach einem Umgangskontakt suggestiv und manipulativ in Bezug auf den Vater befragt. Daher bestünden konkrete Anhaltspunkte, dass sie nicht in der Lage sei, den Elternkonflikt von dem Kind fernzuhalten.
9Zudem sei ein zur Begleitung des Umgangs bereiter Dritter nach wie vor nicht vorhanden. Das Jugendamt sehe sich aufgrund der Weigerungshaltung des Vaters selbst im Falle einer gerichtlichen Anordnung nicht zur Installierung begleiteter Umgänge in der Lage. Das Familiengericht könne das Jugendamt nicht anweisen. Auch die Weigerung der Mutter, mehr als zwei oder drei begleitete Kontakte wahrzunehmen, stehe einer gerichtlichen Anordnung begleiteter Umgangskontakte entgegen. Der in dem vorausgegangenen, bei dem Familiengericht unter dem Aktenzeichen 6 F 1266/21 geführten Verfahren beauftragte Sachverständige habe in seiner schriftlichen Stellungnahme vom eine Umgangsbegleitung von mindestens sechs Monaten für erforderlich gehalten, um Irritationen des Kindes zu vermeiden. Angesichts der Vorgeschichte bestehe die "konkrete Gefahr", dass das Kind den Umgang nach einem oder mehreren Kontakten ablehne, selbst wenn es derzeit einen Umgangskontakt befürworte. Bei lediglich zwei bis drei begleiteten Terminen sei ein Umgangsabbruch zu erwarten, weil ein unbegleiteter Umgang dann offensichtlich noch nicht in Betracht komme. Ein solcher Abbruch sei für ein Kind, das in jungen Jahren einen Aufenthaltswechsel erlebt habe und quasi durchgehend Kindschaftsverfahren ausgesetzt sei, aber in besonderem Maße kindeswohlschädlich.
10Eine Regelung des Umgangs könne auch wegen der fehlenden Bereitschaft der Beschwerdeführerin zu längerfristiger professioneller Begleitung der Umgänge nicht erfolgen. Dieser Umstand sei allein vom Willen der Beschwerdeführerin abhängig. Komme nach Überzeugung des Gerichts zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB lediglich ein begleiteter Umgang in Betracht, wolle der (an sich) umgangsberechtigte Elternteil jedoch ausschließlich unbegleiteten Umgang wahrnehmen, sei das Verfahren mit der Feststellung zu beenden, dass eine Umgangsregelung nicht veranlasst sei.
11bb) Eine "erneute" Kindesanhörung sei nach § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG entbehrlich gewesen. Für die Entscheidung komme es auf die Neigungen, Bindungen und den Willen des Kindes nicht an. Selbst wenn es sich weiterhin unbegleiteten Umgang wünschte, käme ein solcher nicht in Betracht. Umgekehrt könne begleiteter Umgang unabhängig vom Willen des Kindes aufgrund der Weigerung der Beschwerdeführerin, eine ausreichende Anzahl begleiteter Kontakte wahrzunehmen, ebenfalls nicht angeordnet werden. Unter den gegebenen Umständen sei zudem nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern in der Beschwerdeinstanz abgesehen worden. Der zu beurteilende Sachverhalt sei erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden. Eine erneute Anhörung habe keine weiteren Erkenntnisse erwarten lassen.
12c) Gegen diesen ihr am zugegangenen Beschluss hat die Beschwerdeführerin Anhörungsrüge erhoben und im Nachgang weitere Schriftsätze eingereicht, die teilweise ebenfalls die Formulierung "Gehörsrüge", teilweise zusätzlich die Formulierung "Gegenvorstellung" aufweisen. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil weder eine Kindesanhörung noch eine mündliche Verhandlung stattgefunden habe. Auf letzteres habe das Oberlandesgericht nicht vorab hingewiesen, so dass es sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung handele. Es sei zudem eine Unterstellung, dass sie nur zu zwei bis drei begleiteten Umgängen bereit sei. Soweit das Oberlandesgericht eine anderweitige Entscheidung für verhältnismäßig halte und dies gut begründen könne, gehe sie damit "sicher d´accord". Sechs Monate begleitete Umgänge seien hingegen unverhältnismäßig. Überdies sei das Jugendamt noch nicht einmal dazu angehört worden, ob es als mitwirkungsbereiter Dritter zur Verfügung stehe. Das Jugendamt habe die Leistung nach § 18 Abs. 3 SGB VIII bewilligt, nur der Vater stimme nicht zu.
13d) Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom hat das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom zurückgewiesen. Eine verfahrenserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liege nicht vor. Es handele sich nicht um eine Überraschungsentscheidung, sondern die Entscheidung bestätige lediglich die Einschätzung des familiengerichtlichen Beschlusses auf der Grundlage der dortigen Ergebnisse der mündlichen Erörterung. Soweit die Beschwerdeführerin nun Bereitschaft zu mehr als drei begleiteten Umgängen bekunde, handele es sich um neuen Vortrag, der nicht mehr zu berücksichtigen sei.
14Die Beschwerdeführerin hat in Schriftsätzen vor allem vom 3. und die Auffassung vertreten, jede ihrer Eingaben nach dem sei als eigene Gehörsrüge zu werten. Das Oberlandesgericht habe daher noch nicht alle Gehörsrügen beschieden.
15e) Das Oberlandesgericht hat daraufhin mit angegriffenem Beschluss vom die "Gegenvorstellungen" der Beschwerdeführerin vom und verworfen. Die Gegenvorstellungen seien unzulässig. Das Gericht sei nicht befugt, seine getroffene Entscheidung zu ändern, weil es an sie gebunden sei. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass nicht mehrere Anhörungsrügen, sondern eine einheitliche Anhörungsrüge erhoben und diese lediglich durch mehrere Schriftsätze konkretisiert worden sei. Diese Anhörungsrüge sei durch das Oberlandesgericht beschieden worden.
163. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin vor allem die Verletzung ihres Elterngrundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG und von Art. 20 Abs. 3 GG. Ihr werde von den Fachgerichten zu Unrecht unterstellt, lediglich zu zwei bis drei begleiteten Umgangskontakten bereit zu sein. Die Entscheidungen der Fachgerichte kämen einem vollständigen Umgangsausschluss gleich. Das sei ein Eingriff in Art. 6 Abs. 2 GG.
17a) Der sei rechtlich unzutreffend und verfassungsrechtlich absolut bedenklich, wie sich aus einer Besprechung der vorangegangenen Entscheidung vom in der Literatur ergebe. Zudem sei sie in ihrem Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es sich um eine Überraschungsentscheidung handele. Das Oberlandesgericht habe nicht darauf hingewiesen, schriftlich entscheiden zu wollen. Die unterbliebene Anhörung von Eltern, Kind und Jugendamt stelle einen weiteren Gehörsverstoß dar.
18In der Sache gehe das Oberlandesgericht zu Unrecht von einer fehlenden Bereitschaft des Jugendamts zur Installierung begleiteter Kontakte aus. Das Jugendamt habe bereits im Jahr 2024 in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Wege einer Einigung seine Mitwirkungsbereitschaft erklärt. Diese Bereitschaft habe das Jugendamt nochmals am in einem weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt. Die Beschwerdeentscheidung sei überdies das Ergebnis unzureichender Amtsermittlung. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht sei ungeeignet zur Gewinnung einer tragfähigen Grundlage gewesen, weil eine vorläufige Sachverständigeneinschätzung aus einem früheren Verfahren übernommen worden sei. Diese Einschätzung sei jedoch völlig unzureichend.
19Eine Verletzung ihres Elterngrundrechts ergebe sich daraus, dass es für die Annahme, dass mehr als drei begleitete Umgangstermine erforderlich seien, an Anknüpfungstatsachen fehle. Vermutungen eines Sachverständigen, der die Beschwerdeführerin nicht kenne, reichten nicht aus. Eine Gefährdung des Kindes liege nicht ansatzweise vor. Es handelte sich lediglich um vorläufige Vermutungen und unbewiesene Behauptungen des Vaters. Welche Umgangsregelung das Wohl des Kindes konkret erfordere, legten die Fachgerichte nicht dar.
20b) Der sei unvollständig. Er bescheide lediglich ihre Gehörsrüge vom nicht aber die übrigen Gehörsrügen. Damit entledigte sich das Oberlandesgericht der mit den Eingaben ab dem zur Akte gelangten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erklärten Bereitschaft des Jugendamtes zur Durchführung begleiteter Umgangskontakte. Mit dem unterlassenen Hinweis auf das beabsichtigte Vorgehen nach § 68 Abs. 3 FamFG setze sich die Entscheidung nicht auseinander. Der angefochtene Beschluss über die Gegenvorstellungen vom bescheide wiederum nur zwei ihrer Eingaben, die übrigen hingegen nicht. Auch er schweige wieder zum Unterlassen der entscheidungserheblichen Anhörung von Eltern, Kind und Jugendamt und ignoriere erneut die nicht erfolgte Bescheidung der weiteren Gehörsrügen.
B.
21Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig (I) und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Allerdings bestehen Zweifel, ob der in jeder Hinsicht sowohl den materiellen Gewährleistungen des Elterngrundrechts als auch den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens genügte (II).
I.
221. Soweit sich die Beschwerdeführerin wiederum gegen den wendet, zeigt sie nicht auf, dass die Voraussetzungen für eine lediglich ausnahmsweise in Frage kommende erneute verfassungsgerichtliche Überprüfung vorliegen. Eine solche Prüfung wäre nur dann zulässig, wenn neue rechtserhebliche, gegen die damals tragenden Feststellungen sprechende Tatsachen vorlägen, die dadurch eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Vorbringen, das bei unveränderter Sach- und Rechtslage lediglich die Richtigkeit der damaligen Entscheidung in Frage stellt, ist dagegen von vornherein ungeeignet, eine erneute Überprüfung zu eröffnen. Es kommt maßgeblich darauf an, ob sich zwischenzeitlich neue Umstände ergeben haben, die geeignet sind, die Grundlagen der vormaligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über denselben Verfahrensgegenstand in Frage zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2621/18 -, Rn. 12 m.w.N.). Der Verfassungsbeschwerde und den weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin lassen sich diese Voraussetzungen nicht entnehmen.
232. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht auf, dass ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, soweit diese sich gegen den Beschluss des Familiengerichts vom richtet. Das Oberlandesgericht hat mit seinem Beschluss vom über die fachrechtliche Beschwerde der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche eigene Sachentscheidung getroffen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2392/19 -, Rn. 9). Entscheidet eine Instanz in vollem Umfang über den Verfahrensgegenstand einer vorangegangenen Entscheidung, ist diese Entscheidung in der Regel prozessual überholt und die Verfassungsbeschwerde dann insoweit unzulässig (vgl. BVerfGK 10, 134 <138>). Ein ausnahmsweise dennoch fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht substantiiert dargelegt.
243. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom über die Zurückweisung ihrer vom Oberlandesgericht als einheitlich bewerteten Anhörungsrüge wendet, ist die Verfassungsbeschwerde aus mehreren Gründen unzulässig. Weder wird das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis aufgezeigt (a) noch die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG oder des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG substantiiert dargelegt (b).
25a) Ein Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann nur dann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn mit ihm eine eigenständige Beschwer verbunden ist (vgl. BVerfGE 119, 292 <294 f.>; stRspr). Unterbleibt im Anhörungsrügeverfahren lediglich die Korrektur des von der beschwerdeführenden Person gerügten Fehlers, wird also - aus deren Sicht - ein behaupteter vorangegangener Anhörungsverstoß nicht korrigiert, so liegt in der durch den Anhörungsrügebeschluss bewirkten Fortdauer des vorher schon begründeten Grundrechtsverstoßes keine neue Beschwer. Daran gemessen wird eine eigenständige Beschwer durch den genannten Beschluss und damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Die Beschwerdeführerin rügt lediglich eine Perpetuierung vorangegangener Gehörsverstöße.
26b) Mit ihrem Vorbringen, das Oberlandesgericht sei zu Unrecht von lediglich einer Gehörsrüge ausgegangen, in Wirklichkeit habe sie mit weiteren Schriftsätzen vom 20., 25., 27. und sowie vom jeweils eigene Gehörsrügen erhoben, die allesamt noch nicht beschieden seien, zeigt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Verletzung von Verfassungsrecht nicht auf. In tatsächlicher Hinsicht findet der Vortrag der Beschwerdeführerin bereits in den Formulierungen ihrer jeweiligen Schriftsätze keine tragfähige Stütze. Vielmehr weisen die Formulierungen darauf hin, dass sie Ergänzungen der bereits erhobenen Rüge sind. So heißt es etwa im Schriftsatz vom : "Die gestrige Rüge wird wie folgt erweitert". In die gleiche Richtung weist der - allerdings bereits nach Ablauf der Frist aus § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegende - Schriftsatz vom , in dem es heißt "ergänzende Begründung zur Gehörsrüge und Gegenvorstellung". In rechtlicher Hinsicht setzt sich die Beschwerdeführerin nicht damit auseinander, warum das Oberlandesgericht gehalten gewesen sein sollte, von eigenständigen Gehörsrügen jeweils gegen den Beschluss vom auszugehen und diese jeweils gesondert zu bescheiden. Zum einen geht die Beschwerdeführerin nicht darauf ein, dass nach fachrechtlichem Verständnis bei mehrfacher Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Beteiligten grundsätzlich von einem Rechtsmittel auszugehen ist (vgl. BGHZ 45, 380 <383> zur Berufung). Zum anderen nimmt sie nicht in den Blick, dass bei einer Gehörsrüge innerhalb der zweiwöchigen Frist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) Ergänzungen und Konkretisierungen der Begründung der Rüge gestattet sind (vgl. -, Rn. 17), was erkennbar die Einheitlichkeit einer Gehörsrüge gegen eine vorangegangene Endentscheidung voraussetzt.
27Auf die mit "Neue Gehörsrüge" überschriebene Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom war eine Sachentscheidung des Oberlandesgerichts nicht veranlasst. Der Schriftsatz ging weit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG ein. Nach Ablauf der Frist kann aber nach fachrechtlichem Verständnis eine Anhörungsrüge nicht mit neuen Gründen auf eine weitere Grundlage gestützt werden (vgl. -, Rn. 5).
284. Zu ihrer gegen den mit dem dieses über von der Beschwerdeführerin erhobene Gegenvorstellungen befunden hat, gerichteten Verfassungsbeschwerde zeigt sie bereits nicht auf, dass eine solche Entscheidung entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überhaupt Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 433/15 -, Rn. 13).
295. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht in einer den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und ihrem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder der sonst gerügten Rechte durch den auf.
30a) Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 157, 300 <310 Rn. 25>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 149, 346 <359 Rn. 23>; 153, 74 <137 Rn. 104>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; 163, 165 <210 Rn. 75>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>; 158, 210 <230 f. Rn. 51>; stRspr).
31b) Davon ausgehend hat die Beschwerdeführerin nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt, dass ihr Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG durch den Beschluss vom in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist.
32aa) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet in gerichtlichen Verfahren, den Einzelnen, vor einer Entscheidung, die ihre Rechte betreffen, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 <96>; 89, 28 <35>; 107, 395 <410>; stRspr). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt so auch vor Überraschungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 107, 395 <410>; BVerfGK 19, 377 <381>). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 42, 364 <367 f.>; 105, 279 <311>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 25, 137 <141 f.>; 86, 133 <145 f.>). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfGE 40, 101 <104>; 47, 182 <187>). Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 <149>; 42, 364 <368>). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 27, 248 <252>; 47, 182 <187 f.>). Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>; BVerfGK 6, 334 <340>; 10, 41 <46>; 20, 53 <57 f.>).
33Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nur Erfolg haben, wenn die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Das ist der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung der beschwerdeführenden Person das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung veranlasst oder im Ganzen zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 89, 381 <392 f.>; 112, 185 <206>; stRspr).
34bb) Die Verfassungsbeschwerde legt nicht anhand dieser Maßstäbe dar, dass das Oberlandesgericht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin entscheidungserheblich beeinträchtigt hat.
35(1) Soweit die Beschwerdeführerin einen Gehörsverstoß darin sieht, dass das Oberlandesgericht die Beteiligten (zum betroffenen Kind Rn. 37) in der Beschwerdeinstanz nicht mündlich angehört hat, setzt sie sich bereits nicht mit dem maßgeblichen Fachrecht auseinander. § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG gestattet dem Beschwerdegericht, auf eine erneute Anhörung der Beteiligten zu verzichten. Das fachrechtlich darauf gestützte Absehen von einer persönlichen Anhörung ist verfassungsrechtlich - weder im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG noch auf die verfahrensrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG - zu beanstanden, wenn die erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 663/19 -, Rn. 12 m.w.N.). Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen angenommen. Die Beschwerdeführerin hat weder substantiiert dargelegt, dass diese Anwendung die Bedeutung der betroffenen Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte grundlegend verkennte, noch inwiefern sich das Vorgehen des Oberlandesgerichts im konkreten Fall grundrechtsrelevant ausgewirkt haben könnte.
36Eine mögliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG legt die Beschwerdeführerin auch nicht für die Beanstandung dar, das Oberlandesgericht habe nicht auf die beabsichtigte Vorgehensweise nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG hingewiesen. Es fehlt wiederum bereits die erforderliche Auseinandersetzung mit dem maßgeblichen Fachrecht. Der von der Beschwerdeführerin erwartete Hinweis ist nach § 117 Abs. 3 FamFG nur in Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) und in Ehesachen (§ 121 FamFG) nicht aber in - wie vorliegend hier - Kindschaftssachen (§ 151 FamFG) fachrechtlich vorgesehen. Die Beschwerdeführerin musste daher damit rechnen, dass jederzeit eine Entscheidung über die Beschwerde ergehen kann. Dass der Beschluss vom insoweit dennoch eine mit Art. 103 Abs. 1 GG unvereinbare Überraschungsentscheidung darstellt, lässt die Verfassungsbeschwerde nicht erkennen.
37(2) Ebenso wenig hat die Beschwerdeführerin dargelegt, dass eine mögliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus dem Verzicht des Oberlandesgerichts auf eine persönliche Anhörung des Kindes resultiert. Es fehlt bereits an Ausführungen dazu, dass die Beschwerdeführerin darauf überhaupt eine Verletzung ihres Anspruchs aus Art. 103 Abs. 1 GG stützen kann. Verstöße gegen Grundrechte oder Prozessgrundrechte können nur von den jeweils betroffenen Personen geltend gemacht werden. Eine Beteiligte eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens kann sich in der Verfassungsbeschwerde mit einer Rüge der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht in zulässiger Weise auf die unterlassene persönliche Anhörung eines anderen Beteiligten stützen (vgl. BVerfGE 75, 201 <217>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1655/21 -, Rn. 15). Dass vorliegend ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, führt die Verfassungsbeschwerde nicht aus.
38(3) Schließlich zeigt die Begründung der Verfassungsbeschwerde eine entscheidungserhebliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht auf, soweit das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung vom den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom mit ihrer Beschwerdebegründung unberücksichtigt gelassen hat. Das über die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin im Einzelnen dargelegt, warum keine abweichende Entscheidung in Betracht gekommen wäre, wenn es die Ausführungen in dem genannten Schriftsatz vor der Entscheidung über die Beschwerde zur Kenntnis genommen hätte. Damit ist der dem Beschluss vom zugrunde liegende Gehörsverstoß geheilt.
39c) Auch die Möglichkeit einer Verletzung ihres Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) durch den Beschluss vom mit der Ablehnung, eine Umgangsregelung zu treffen, legt die Beschwerdeführerin nicht in der durch § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG geforderten Weise dar.
40aa) Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>;stRspr). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>). Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils, als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 31, 194 <205 f.>; 64, 180 <187 f.>). Grundsätzlich hat das Bundesverfassungsgericht die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Dieser eingeschränkte Prüfungsmaßstab gilt im Grundsatz auch für einen Umgangsausschluss, jedenfalls wenn es um den Ausgleich der Rechte zwischen den Eltern geht (BVerfGK 20, 135 <142 f.>) und keine Gesichtspunkte für eine wegen einer vorliegenden besonderen Grundrechtsbeeinträchtigung, gebotenen intensiveren verfassungsrechtlichen Prüfung vorliegen.
41bb) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt nicht substantiiert auf, dass die Anwendung von § 1696 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB sowie § 1684 Abs. 4 BGB auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und der Tragweite des Elterngrundrechts beruht. Die Beschwerdeführerin bringt vor allem vor, die Anknüpfungstatsachen, aufgrund derer das Oberlandesgericht zu der Einschätzung gelangt ist, dass mehr als drei begleitete Umgangskontakte erforderlich sein werden (langer Zeitraum ohne Kontakt, Angaben des Vaters hinsichtlich konfliktbehafteter Übergaben in der Vergangenheit, Einschätzung des Sachverständigen aus dem Vorverfahren), seien falsch beziehungsweise nicht ausreichend, und die darauf basierende Schlussfolgerung sei unrichtig. Damit kann aber eine mögliche Grundrechtsverletzung bei dem hier im Ausgangspunkt zurückgenommenen Prüfungsmaßstab nicht begründet werden. Eindeutige erhebliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Fachgericht könnten von dem Bundesverfassungsgericht lediglich dann geprüft werden, wenn ein strenger verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab anzulegen wäre (vgl. BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28> zur Trennung des Kindes von beiden Elternteilen).
42Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wegen der Gestaltung des Beschwerdeverfahrens durch das Oberlandesgericht nicht auf. Soweit eine solche Verletzung auf die unterbliebene Anhörung der Beteiligten (mit Ausnahme des betroffenen Kindes) gestützt wird, ist dazu aus den bereits zu Art. 103 Abs. 1 GG ausgeführten Gründen den Darlegungsanforderungen nicht genügt (Rn. 35 ff.). Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der verfahrensrechtlichen Gewährleistungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (Rn. 45) darin sehen wollte, dass das Oberlandesgericht auch das betroffene Kind nicht persönlich angehört hat, genügt die Begründung der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen. Es mangelt bereits an der gebotenen Auseinandersetzung mit der fachrechtlichen Regelung in § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG, auf die sich das Oberlandesgericht für sein Vorgehen gestützt hat.
II.
43Wegen der unzureichenden Begründung der Verfassungsbeschwerde ist das Bundesverfassungsgericht an einer Überprüfung des angegriffenen Beschlusses vom in der Sache gehindert. Eine Grundrechtsverletzung liegt auch nicht derart auf der Hand, dass ausnahmsweise auf eine Wahrung der Darlegungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG verzichtet werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2297/24 -, Rn. 17 m.w.N.). Allerdings bestehen Zweifel, ob der genannte Beschluss sowohl in materieller Hinsicht als auch in der Gestaltung des Verfahrens insbesondere den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen (1) an eine fachgerichtliche Entscheidung über das Begehren eines Elternteils auf gerichtliche Regelung des Umgangs in jeder Hinsicht genügte (2).
441. Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (siehe schon oben Rn. 40). Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206>). Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss dementsprechend grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <187 f.>). Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, haben die Fachgerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.>; 64, 180 <188>). Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfGK 9, 274 <277 f.> m.w.N.). Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>; BVerfGK 17, 407 <411>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2027/20 -, Rn. 15).
45Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>); das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34 <49>). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194 <210>). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; BVerfGK 9, 274 <278 f.>; 17, 407 <412>).
46Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Die Intensität dieser Prüfung hängt aber davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130 <145> m.w.N.; BVerfGK 17, 407 <412>, BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 22 m.w.N. und vom - 1 BvR 2027/20 -, Rn. 16).
472. a) Danach wäre innerhalb des im Ausgangspunkt zurückgenommenen Prüfungsmaßstabs hier eine intensivere verfassungsgerichtliche Prüfung vorzunehmen. Der angegriffene Beschluss von bewirkt im Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin weiterhin keinen Umgang mit ihrem Kind wahrnehmen kann, obwohl weder in diesem Beschluss noch in den vorausgegangenen Entscheidungen ein Umgangsausschluss (§ 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB) angeordnet worden war beziehungsweise ist. Entscheidungen der Fachgerichte, trotz entsprechenden Begehrens keine Umgangsregelung zu treffen, können allerdings in der Wirkung einem Umgangsausschluss gleichkommen (vgl. BVerfGK 6, 61 <63>; 6, 153 <155>). Angesichts des mittlerweile seit mehr als vier Jahren mangels Umgangsregelung nicht stattfindenden Umgangs greift der angegriffene Beschluss, der erneut keine Umgangsregelung trifft, erheblich in das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin ein. Dieser Umstand geböte bei an sich zurückgenommenem Prüfungsmaßstab eine intensivere verfassungsgerichtliche Prüfung.
48b) Es bestehen bei Anlegung des dargestellten Maßstabs Zweifel daran, ob das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Beschluss einen auch dem Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung tragenden Ausgleich zwischen den verschiedenen Grundrechtspositionen gefunden hat. Selbst wenn die im Fachrecht wohl nicht unmittelbar angelegte Möglichkeit, trotz eines darauf gerichteten Begehrens eines an sich umgangsberechtigten Elternteils das Verfahren ohne eine Umgangsregelung zu beenden, nicht an sich bereits mit dem Elterngrundrecht dieses Elternteils unvereinbar wäre (vgl. aber BVerfGK 6, 61 <63>; 6, 153 <155>), bestehen vorliegend verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts.
49aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fachrecht hat ein zur Umgangsregelung angerufenes Familiengericht entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, falls dies zum Wohl des betroffenen Kindes erforderlich ist, den Umgang konkret einzuschränken oder auszuschließen. Im Regelfall darf es sich nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Regelung beschränken (vgl. -, Rn. 17 m.w.N.; siehe auch Thüring. -, juris, Rn. 26, 28). Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht weder versage noch einschränke, lasse das Umgangsrecht nur scheinbar unberührt. In der Konsequenz einer solchen Entscheidung wisse der Umgang begehrende Elternteil nicht, in welcher Weise er das Umgangsrecht wahrnehmen dürfe und wann er berechtigt sei, einen neuen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (vgl. BGH, a.a.O.).
50Dieses Verständnis des Fachrechts steht mit den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen in Einklang. Trifft das angerufene Familiengericht eine Entscheidung, indem es etwa den Umgang näher regelt, einschränkt oder bei Vorliegen der fachrechtlichen Voraussetzungen (§ 1684 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGB) ausschließt, handelt es sich um eine Entscheidung, die die Grundrechte der verschiedenen Betroffenen miteinander in einen Ausgleich zu bringen vermag (vgl. BVerfGK 6, 61 <63>; 6, 153 <155>). Mit den Vorschriften über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs in § 1684 Abs. 4 BGB hat der Gesetzgeber das Elterngrundrecht in verfassungskonformer Weise ausgestaltet (vgl. zur Verfassungskonformität BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1931/23 -, Rn. 36 m.w.N.).
51bb) Die von dem Oberlandesgericht vertretene Rechtsauffassung, in der ihm vorliegenden Konstellation (weiterhin) trotz des entsprechenden Begehrens der Beschwerdeführerin abweichend vom Regelfall keine Umgangsregelung treffen zu müssen, ist dagegen nicht ohne Weiteres mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar. Das Gericht kann sich zwar fachrechtlich auf eine in Teilen der obergerichtlichen Rechtsprechung und Teilen der Literatur vertretenen Rechtsansicht stützen, nach der in bestimmten Fallgestaltungen auf eine Umgangsregelung verzichtet werden kann (vgl. etwa -, Rn. 31; -, Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom - 6 UF 196/23 -, Rn. 15, 19; OLG Braunschweig, Beschluss vom - 1 UF 73/24 -, Rn. 13 f.; siehe auch VerfG Brandenburg, Beschluss vom - 9/22 -, Rn. 48; ausführlich mit Auflistung von Fallgruppen Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04/2025], § 1684 Rn. 183 ff.). Soweit diese Auffassung den von ihr für vorzugswürdig erachteten Verzicht auf eine begehrte Umgangsregelung statt eines fachrechtlich möglichen Umgangsausschusses als Ausfluss der Verhältnismäßigkeit deutet (vgl. exemplarisch Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04/2025], § 1684 Rn. 187 aE), bestehen daran mindestens für die vorliegende Fallgestaltung Zweifel. Nach den getroffenen Feststellungen scheitert ein ausreichend begleiteter Umgang nicht allein an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des umgangsberechtigten Elternteils, sondern auch an der des anderen Elternteils. Jedenfalls unter solchen Umständen verliert die Argumentation, der Verzicht auf eine Umgangsregelung sei zulässig, weil es allein in der Sphäre des umgangsberechtigten Elternteils liege, durch Veränderung des eigenen Verhaltens, die Voraussetzungen für eine Umgangsregelung zu schaffen (vgl. Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04/2025], § 1684 Rn. 187a), an Überzeugungskraft.
52Unabhängig davon muss sich die von dem Oberlandesgericht seinem Beschluss zugrunde gelegte Rechtsansicht daran messen lassen, ob die Ablehnung, eine von einem Elternteil erstrebte Umgangsregelung zu treffen, den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die betroffenen Grundrechtspositionen berücksichtigende Entscheidung (vgl. BVerfGK 6, 61 <63>; 6, 153 <155>) entspricht. Daran bestehen jedenfalls für die konkrete Anwendung durch das Oberlandesgericht Zweifel.
53(1) Nach der von dem Oberlandesgericht zugrunde gelegten Auffassung soll ein Umgangsverfahren durch die Feststellung, eine Regelung des Umgangs sei nicht veranlasst, beendet werden können, wenn das Gericht zu der Einschätzung gelangt sei, zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung komme lediglich begleiteter Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB in Betracht, der Umgang begehrende Elternteil aber nachhaltig erkläre, diesen nur in unbegleiteter Form wahrnehmen zu wollen, und das Kind nicht selbst ein Umgangsrecht beanspruche (vgl. Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04/2025], § 1684 Rn. 187 m.w.N.). Das Oberlandesgericht hat - der Sache nach - diese Art der Entscheidung auch auf den von ihm festgestellten Fall angewendet, in dem die Umgang beanspruchende Beschwerdeführerin lediglich zu einer aus Sicht des Gerichts zu geringen Anzahl begleiteter Umgänge bereit ist.
54Die Anwendung dieser Rechtsansicht durch das Oberlandesgericht weckt Zweifel, ob es mit seiner Entscheidung das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin in verfassungskonformer Weise eingeschränkt hat. Die zugrunde gelegte fachrechtliche Auffassung verlangt als eine Voraussetzung für den Verzicht auf eine Umgangsregelung eine bei Durchführung unbegleiteter Umgänge eintretende Kindeswohlgefährdung. Damit knüpft sie an die verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen aus § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1931/23 -, Rn. 36 m.w.N.), die hier wegen des mittlerweile mehrjährig fehlenden Umgangskontakts zum Tragen kommen dürften. Bei der Anwendung von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB müssen die Fachgerichte, um dem Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht zu werden, bei einem länger andauernden oder einem unbefristeten Umgangsausschluss grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 326/22 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2345/22 -, Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1931/23 -, Rn. 36). Auf entsprechende Feststellungen kann grundsätzlich auch auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht zugrunde gelegten Rechtsauffassung von Verfassungs wegen nicht verzichtet werden. Anderenfalls würde den Fachgerichten über das - gegebenenfalls mehrfache - Absehen von einer Umgangsregelung beziehungsweise eines Umgangsausschlusses ermöglicht, langjährig fehlende Umgangskontakte zu bewirken, ohne die dafür nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an sich erforderliche Kindeswohlgefährdung festzustellen.
55Das Oberlandesgericht dürfte eine Kindeswohlgefährdung aber nicht in einer diesen Erfordernissen genügenden Weise festgestellt haben. Die Ausführungen des Gerichts beschränken sich insoweit weitgehend auf die Prognose, es sei nach zwei oder drei von der Beschwerdeführerin zugestandenen begleiteten Umgängen von einem Umgangsabbruch auszugehen, weil danach unbegleitete Umgänge noch nicht in Frage kämen. Ein Umgangsabbruch sei aber für das betroffene Kind wegen des Aufenthaltswechsels in frühen Jahren und aufgrund der Belastungen infolge durchgehender Kindschaftsverfahren in besonderem Maße kindeswohlschädlich. Welche konkrete Schädigung drohen soll, wird indes nicht umfassender ausgeführt. Soweit das Oberlandesgericht zudem eine "konkrete Gefahr" dafür sieht, dass das Kind nach einem oder mehreren Umgängen mit der Mutter weiteren Umgangskontakt ablehnen werde, bleibt die Grundlage für diese Prognose unklar. Das gilt erst recht angesichts des auf § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG gestützten Verzichts des Oberlandesgerichts auf eine Anhörung des Kindes.
56(2) Auch der weitere tragende Begründungsstrang des Oberlandesgerichts für seine Entscheidung, weiterhin keine Umgangsregelung zu treffen, ist verfassungsrechtlich nicht frei von Bedenken.
57(a) Es hat insoweit darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Beschlusses vom "gemäß § 1696 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB" nicht vorlägen. Davon ausgehend stellt die Begründung des Beschlusses maßgeblich darauf ab, eine Änderung der bestehenden "Umgangsregelung" komme nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse oder Umstände geändert hätten, die der Ausgangsentscheidung zugrunde lagen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, vielmehr gälten die Erwägungen aus dem Beschluss vom unverändert fort. Insbesondere kämen weiterhin lediglich begleitete Umgänge in Betracht. Es fehle jedoch nach wie vor an einem für die Mitwirkung der Umgangsbegleitung geeigneten Dritten. Auch wenn die Beschwerdeführerin nunmehr bereit sei, eine Umgangsbegleitung durch das Jugendamt zu akzeptieren, könne der begleitete Umgang nicht installiert werden, weil der Vater nicht mitwirkungsbereit sei.
58(b) Unabhängig davon, ob es fachrechtlich tragfähig ist, die erstrebte Abänderung einer vorangegangenen familiengerichtlichen Entscheidung, die gerade abgelehnt hat, eine Umgangsregelung zu treffen, an den auf die Abänderung von getroffenen Regelungen zugeschnittenen § 1696 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, bestehen im Hinblick auf das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Argumentation des Oberlandesgerichts. Sie ist geeignet, die im Fachrecht bestehenden Unterschiede in den Abänderungsvoraussetzungen in § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB einerseits und § 1696 Abs. 2 BGB andererseits aus dem Blick zu verlieren und dadurch das Grundrecht der an sich umgangsberechtigten Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu beeinträchtigen. Das Vorgehen des Oberlandesgerichts hält den Zustand seit mehr als vier Jahren fehlenden Umgangskontakts zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Kind weiter aufrecht. In den Wirkungen kommt dies einem - mittlerweile langjährigen - Umgangsausschluss gleich (vgl. zur Vergleichbarkeit der Wirkungen BVerfGK 6, 61 <63>; 6, 153 <155>). Fachrechtlich dürfte dies den Wirkungen eines Ausschlusses "für längere Zeit" im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB entsprechen (siehe auch bereits Rn. 54). Ein solcher darf lediglich bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung angeordnet werden (zu den Anforderungen vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2345/22 -, Rn. 10 m.w.N.). Ein längerfristiger Umgangsausschluss ist nach § 1696 Abs. 2 BGB zwingend aufzuheben, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1192/24 -, Rn. 10 m.w.N.). Die in § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Änderungsschwelle der "triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründe" (vgl. dazu Volke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2024, § 1696 Rn. 32 m.w.N.) ist dann nicht maßgeblich (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1547/16 -, Rn. 38 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1192/24 -, Rn. 10). Zieht ein Fachgericht in den Fällen eines dauerhaften oder längerfristigen Umgangsausschlusses § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB mit der vorgenannten Änderungsschwelle als Maßstab der Abänderung heran, kann darin eine Verletzung des betroffenen Elternteils in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG liegen, wenn später die den Ausschluss rechtfertigende Kindeswohlgefährdung weggefallen ist, das Fachgericht aber ungeachtet dessen triftige Gründe mit nachhaltigem Kindeswohlbezug verneint und es bei dem Umgangsausschluss belässt (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BVR 1192/24 -, Rn. 10).
59(c) Ausgehend davon ist es verfassungsrechtlich nicht ohne Bedenken, dass das Oberlandesgericht § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB als Maßstab für die Entscheidung über das Begehren der Beschwerdeführerin herangezogen hat. Nach der von ihm zugrunde gelegten fachrechtlichen Auffassung soll auf eine begehrte Regelung des Umgangs und damit auch auf einen Umgangsausschluss dann verzichtet werden dürfen, wenn zur Abwendung einer (festzustellenden) Kindeswohlgefährdung allein ein begleiteter Umgang in Betracht komme, ein solcher vom umgangsberechtigten Elternteil aber abgelehnt werde und das Kind selbst keinen Umgang fordere (vgl. Dürbeck, in: Staudinger, BGB, [04/2025], § 1684 Rn. 187 m.w.N.). Kommt es aber danach auf eine Kindeswohlgefährdung an, muss nach § 1696 Abs. 2 BGB eine von der Vorschrift erfasste kindesschutzrechtliche Maßnahme aufgehoben werden, wenn die Kindeswohlgefährdung nicht mehr besteht oder die bisherige Maßnahme nicht mehr erforderlich ist. Wie ausgeführt wären dann die davon abweichenden Voraussetzungen aus § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht maßgeblich. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Handhabung der von ihm angenommenen Befugnis zum ausnahmsweisen Nichttreffen einer von einem Elternteil eingeforderten Umgangsregelung ist angesichts dessen bei der Anwendung der Abänderungsregelungen in § 1696 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB geeignet, das Elterngrundrecht des mit seinem Umgangsantrag erfolglos bleibenden Elternteils zu verkürzen.
60(d) Eine Verletzung des Elterngrundrechts (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) der Beschwerdeführerin liegt durch den dennoch nicht auf der Hand (vgl. Rn. 43). Denn das Gericht hat - wenn auch sehr knapp (Rn. 9, 55) - Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei unbegleiteten Umgängen im Anschluss an lediglich zwei bis drei vorangehende begleitete Umgänge ermittelt. Damit dürften die Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB an sich in Frage gekommen sein. Die Beschwerdeführerin wäre durch eine solche Entscheidung in entsprechender Weise in ihrem Elterngrundrecht beeinträchtigt wie durch den vom Oberlandesgericht tatsächlich getroffenen Beschluss.
61c) Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch dahingehend, ob das betroffene Kind im gerichtlichen Verfahren hinreichend die Möglichkeit erhalten hat, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Zweifelhaft ist damit, dass sich das Oberlandesgericht mit seiner Verfahrensgestaltung eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verschaffen konnte, obwohl es - wie bereits erstinstanzlich das Familiengericht - auf eine persönliche Anhörung des Kindes verzichtet hat.
62aa) Zwar ist der vom Oberlandesgericht fachrechtlich zugrunde liegende Ausgangspunkt, auf eine Kindesanhörung in der Beschwerdeinstanz auf der Grundlage des auch dort geltenden § 159 FamFG (vgl. -, Rn. 15) verzichten zu können, verfassungsrechtlich an sich nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen steht dann mit den aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen in Einklang, wenn das Fachgericht anderweitig über eine hinreichend zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verfügt und der Verzicht mit dem Zweck der betroffenen Anhörungsregelung vereinbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 886/20 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 580/22 -, Rn. 19; siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2353/22 -, Rn. 9). Das gilt für die verfassungsrechtlichen Anforderungen selbst dann, wenn die persönliche Anhörung des Kindes fachrechtlich vorgesehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 886/20 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 580/22 -, Rn. 19).
63bb) Die Begründung des Oberlandesgerichts für den Verzicht auf die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes ist jedoch verfassungsrechtlich bedenklich. Es bestehen Zweifel sowohl daran, dass es sich dafür fachrechtlich vertretbar auf § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG stützen konnte, als auch daran, ob es ohne die Anhörung über eine hinreichend tragfähige Grundlage für die von ihm zutreffende Entscheidung verfügte.
64(1) Soweit sich das Oberlandesgericht bei seiner Auslegung von § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG in seiner seit dem geltenden Fassung auf die Begründung des Gesetzentwurfs stützt, vermag dies die konkrete Anwendung kaum zu stützen. Mit der Reform hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Kindes "noch stärker" zu betonen, um damit sowohl dem Anspruch des Kindes auf rechtliches Gehör als auch der Bedeutung seiner Anhörung für die Sachverhaltsermittlung Rechnung zu tragen (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 56). Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers handelt es sich bei den von § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG erfassten Konstellationen um Ausnahmefälle, in denen das Kind in Bezug auf den Verfahrensgegenstand und seinen Entwicklungsstand typischerweise keine für die zu treffende Entscheidung bedeutsamen Neigungen, Bindungen oder Willen entwickelt hat (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 57). Wie das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeführt hat, nennt die Begründung des Reformgesetzes zwar als Anwendungsbeispiel Umgangsverfahren, die gegebenenfalls lediglich Modalitäten auf der Elternebene betreffen. Die Materialien konkretisieren dieses Beispiel jedoch dahingehend, dass solche Verfahren gemeint sind, in denen es etwa um Fragen der beruflichen Verhinderung der Eltern gehe (vgl. BTDrucks 19/23707, S. 57). Diese dürften jedoch nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar sein, in der das Oberlandesgericht einen grundlegenden Dissens der Eltern über die Durchführung begleiteter oder unbegleiteter Umgänge festgestellt hat, diese also nicht lediglich über Modalitäten des Umgangs im Fall einer Begleitung streiten.
65Vor allem scheint das Oberlandesgericht nicht mehr hinreichend im Blick gehabt zu haben, dass die von ihm für die Befugnis, trotz des Begehrens der Beschwerdeführerin, ihren Umgang mit dem Kind zu regeln, eine solche Regelung erneut nicht zu treffen, herangezogene Rechtsansicht das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bei unbegleiteten Umgängen voraussetzt (Rn. 59). Dass es dafür durchaus auf die Bindungen und Neigungen des Kindes sowie seinen Willen in Bezug auf den Umgang ankommen könnte, hat das Oberlandesgericht nicht erkennbar bedacht. Eine Anhörung des Kindes dürfte hier schon deshalb nicht ferngelegen haben, weil das Oberlandesgericht auch ausgeführt hat, es bestünde die "konkrete Gefahr", dass das Kind nach einem oder mehreren Kontakten, Umgang ablehnen werde, selbst wenn es derzeit Umgangskontakte befürworte. Auf welche Anknüpfungstatsachen das Oberlandesgericht dies stützt, lässt sich den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht ohne Weiteres entnehmen. Fehlende Bedeutung von Neigungen, Bindungen und Willen des betroffenen Kindes im Sinne von § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 FamFG anzunehmen, bedürfte angesichts dessen näherer Begründung als erfolgt.
66(2) Das gilt erst recht, weil das Oberlandesgericht auch nicht hinreichend zu erkennen gegeben hat, über anderweitige tragfähige Grundlagen für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu verfügen. Auf Erkenntnisse über die Neigungen, die Bindungen und den Willen des Kindes aus der ersten Instanz konnte es sich schon deshalb nicht stützen, weil das Familiengericht seinerseits das Kind im Ausgangsverfahren nicht persönlich angehört, sondern auf dessen Anhörung am in einem früheren Verfahren verwiesen hat. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts lag damit die letzte Anhörung des Kindes immerhin knapp ein Jahr zurück. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass von sich beständig wiederholenden Kindesanhörungen, die durch permanent neue Anträge der Beschwerdeführerin erforderlich würden, erhebliche Belastungen für das Kind ausgehen können. Dem könnte gegebenenfalls fachrechtlich durch die Anwendung von § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG Rechnung getragen werden (vgl. -, Rn. 16, noch zu § 159 FamFG a.F.). Darauf hat das Oberlandesgericht jedoch nicht abgestellt.
67Soweit das Oberlandesgericht seine Prognose über eine im Fall von unbegleiteten oder einer unzureichenden Zahl vorbereitender begleiteter Umgänge drohende Kindeswohlgefährdung auf die Einschätzung eines familienpsychologischen Sachverständigen stützt, bleiben ebenfalls Zweifel an einer insgesamt hinreichend tragfähigen Grundlage des angegriffenen Beschlusses. Ausweislich der Entscheidungsgründe handelt es sich um eine "vorläufige Einschätzung", die zudem vom stammt und damit jedenfalls die Entwicklungen von mehr als zwei Jahren bis zum angegriffenen Beschluss nicht berücksichtigen kann. Die Erwägung des Oberlandesgerichts, wegen der weiter fortgeschrittenen Zeit fehlenden Kontakts dürfte mittlerweile die vom Sachverständigen ursprünglich prognostizierte Dauer von sechs Monaten begleiteter Umgänge jedenfalls nicht kürzer anzusetzen sein, ist zwar im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich akzeptabel. Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend in den Blick genommen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Umgangsentscheidungen, die aufgrund Umgangsausschlusses oder Verweigerung einer Umgangsregelung zu fehlendem Kontakt zwischen dem Kind und dem umgangsbegehrenden Elternteil führen, mit zunehmender Dauer fehlenden Umgangs nicht nur in materieller Hinsicht wegen der steigenden Eingriffsintensität steigen, sondern auch diejenigen an die Verfahrensgestaltung und die Begründung der fachgerichtlichen Entscheidung (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen an die Feststellung der Kindeswohlgefährdung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1931/23 -, Rn. 36 m.w.N.). Hier lässt sich dem angegriffenen Beschluss auch nicht entnehmen, auf welcher Grundlage der Sachverständige seine vorläufige Einschätzung abgegeben hat. Neuere Entwicklungen wie beispielsweise altersbedingte Veränderungen des Kindes, seiner Persönlichkeit und seiner Einstellung zu den Elternteilen konnte der Sachverständige nicht berücksichtigen. Insgesamt lassen die Beschlussgründe befürchten, dass das Oberlandesgericht die Bedeutung einer hinreichend tragfähigen Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht vollumfänglich im Blick hatte. Dem kommt hier aber besondere Bedeutung zu, weil der erneute Verzicht auf eine Umgangsregelung angesichts der mittlerweile mehr als vier Jahre andauernden Umgangsunterbrechung mit nicht unerheblichem Gewicht in das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin eingreift.
68cc) Auch insoweit gilt jedoch, dass eine Grundrechtsverletzung nicht derart auf der Hand liegt, dass auf eine den Substantiierungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde verzichtet werden könnte.
693. Von einer weiteren Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
704. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
71Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250828.1bvr081025
Fundstelle(n):
PAAAK-01255