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Gesellschafterfinanzierung einer Personengesellschaft in der Erbschaftsteuer
Ertragsteuerliche, bewertungsrechtliche und erbschaftsteuerliche Aspekte
Der Beitrag zeigt, dass Gesellschafter einer Personengesellschaft bei der Gewährung von Darlehen an die Personengesellschaft verschiedene Regelungen berücksichtigen sollten. Zu diesem Zweck werden Gesellschafterdarlehen an die Personengesellschaft aus ertragsteuerlicher, bewertungsrechtlicher und erbschaftsteuerlicher Perspektive beleuchtet.
Krause, Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs und Berechnung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, Grundlagen, NWB UAAAE-64192
Welche Auswirkung hat die Darlehensgewährung eines Gesellschafters an die Personengesellschaft auf die Bewertung i. S. des § 11 Abs. 2 BewG?
Wie werden im Falle der Beteiligung an einer Personengesellschaft i. S. des § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 BewG die (jungen) Finanzmittel ermittelt?
Welche Problemfelder bestehen bzgl. des begünstigten Vermögens im Kontext der Darlehensgewährung durch die Gesellschafter einer Personengesellschaft?
I. Einführung
[i]Viskorf/Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz – Kommentar, 7. Aufl. 2023, NWB AAAAJ-33145 Für Gesellschafter einer gewerblichen Personengesellschaft besteht grds. die Möglichkeit, die Personengesellschaft mittels Eigenkapitals zu finanzieren, indem die Gesellschafter eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen tätigen, oder mittels Fremdkapitals, indem die Gesellschafter der Personengesellschaft ein Darlehen gewähren.
Aus ertragsteuerlicher Sicht wirkt sich die Finanzierung mit Eigen- oder Fremdkapital aufgrund der zweistufigen Gewinnermittlung von Personengesellschaften zunächst nicht aus. Auswirkungen können sich ertragsteuerlich bspw. ergeben, wenn § 15a EStG Anwendung findet.
Bewertungs- und erbschaftsteuerlich kann sich die Gesellschafter-Fremdfinanzierung der Personengesellschaft deutlich auswirken und zu anderen Ergebnissen als die Eigenkapitalfinanzierung führen.
II. Einkommensteuerliche Behandlung von Gesellschafterdarlehen
Natürliche Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft erzielen gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, wenn die Personengesellschaft einer originär gewerblichen Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 2 EStG nachgeht, gewerblich infiziert i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG oder gewerblich geprägt ist i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und der Gesellschafter als (Mit-)Unternehmer des Betriebs anzusehen ist, d. h. Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Die Gewinnermittlung im Falle einer Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft erfolgt grds. zweistufig: Auf erster Stufe wird das Ergebnis aus der Gesellschaftsbilanz unter Berücksichtigung etwaiger Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter ermittelt. Auf zweiter Stufe wird das Ergebnis aus etwaigen Sonderbilanzen der Gesellschafter berücksichtigt. Die zweistufige Gewinnermittlung dient insbesondere der Gleichbehandlung von Mitunternehmern und Einzelunternehmern. S. 769