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GewO | Zum Übergang einer personenbezogenen Gewerbeerlaubnis
Die Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler (vgl. § 34f GewO) ist eine personenbezogene Erlaubnis, die im Fall der formwechselnden Umwandlung des Unternehmens nicht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Dies gilt auch, wenn die Erteilung der Erlaubnis auf der Bestandsschutzregelung des § 157 Abs. 3 Satz 4 GewO (sog. Alte Hasen-Regelung) beruht.
Die „Alte Hasen-Regelung“ ist nach Ansicht des Gerichts dahingehend auszulegen, dass sich ihre Reichweite nur auf die derzeit ausgeübte Tätigkeit bezieht. Mit der Fiktion der vorliegenden Sachkunde aus § 157 Abs. 3 Satz 4 GewO für bereits tätige Finanzanlagenvermittler sei eine Ausnahmevorschrift zu der grundsätzlichen Pflicht, einen Sachkundenachweis zu erbringen, geschaffen worden. Um eine Qualitätserhöhung bei Vermittlung und Beratung zu schaffen sowie die ...