Große Chancen...
... und erhebliche Risiken und Hürden
Erst im Juli dieses Jahres hatte Seifert in der NWB 29/2025 über aktuelle Entwicklungen im Bereich energetischer Sanierungsmaßnahmen berichtet; angefangen von der EU-Gebäuderichtlinie über ein wichtiges Urteil des FG Düsseldorf, eine IDW-Stellungnahme zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz bis hin zu einem Entwurf des BMF zur Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten und (anschaffungsnahen) Herstellungskosten. Mit Schreiben vom hat nun das BMF sein Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2021 zum § 35c EStG – dem Kernstück der steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Gebäuden – überarbeitet. Die progressionsunabhängige Steuerermäßigung ist ein wesentliches Element des mit Wirkung zum in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Welche Neuerungen das überabeitete BMF-Anwendungsschreiben enthält, das im Vergleich zum Vorgängerschreiben deutlich kleinteiliger ausgefallen ist, erläutern Heine/Trinks auf .
Hat der Leistungsempfänger zu viel Umsatzsteuer an den Leistenden bezahlt und scheitert sein Vorsteuerabzug, ist der Leistungsempfänger darauf angewiesen, den entsprechenden Steuerbetrag vom Leistenden zurückgezahlt zu bekommen. Scheitert diese zivilrechtliche Rückzahlung, kann für den Leistungsempfänger der durch die Rechtsprechung des EuGH entwickelte und vom BFH anerkannte sog. Reemtsma-Anspruch (= Direktanspruch) die rettende Lösung sein. Der Direktanspruch ermöglicht es einem Leistungsempfänger, die zu Unrecht vom Leistenden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Fiskus zurückzuverlangen, wenn die Erstattung vom Leistenden unmöglich oder übermäßig schwierig ist. Die Bedeutung des Reemtsma-Anspruchs ist enorm, die praktische und vor allem rechtliche Umsetzung jedoch mit vielen Hürden verbunden. Damit die rettende Lösung nicht doch noch scheitert, zeigt Nacke auf auf, welche Voraussetzungen im Einzelnen erfüllt sein müssen, in welchen Fällen der Anspruch entfällt und was es bei der Geltendmachung des Anspruchs sonst zu beachten gilt.
Ausgewählte umsatzsteuerliche Fragestellungen des E-Commerce aus Beraterperspektive nehmen Oldiges/Reiners auf in den Blick. Wie sind Verkäufe über das Internet umsatzsteuerlich zu behandeln? Was ist zu beachten, wenn die Waren über Plattformen verkauft werden? Wann kann der Mandant das besondere Besteuerungsverfahren des One-Stop-Shop für sich in Anspruch nehmen, um umsatzsteuerliche Registrierungen im Ausland zu vermeiden? Den großen Chancen des innergemeinschaftlichen Online-Handels stehen erhebliche umsatzsteuerliche Risiken gegenüber.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2025 Seite 2769
OAAAK-01183