Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Mittwoch, 01.10.2025

Umsatzsteuer | Land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen (BMF)

Dekorative GrafikDas BMF hat zu Einzelfragen in Bezug auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung Stellung genommen und den UStAE in Abschnitt 24.3 angepasst ().

Hintergrund: Der BFH hat entschieden, dass eine Leistung, die ein Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt erbringt, indem er über gesetzliche Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einhält, der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegt (). Der BFH stellt fest, dass es für die Anwendung von § 24 Abs. 1 UStG nicht ausnahmslos auf eine unmittelbare Verwendung der Leistung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke beim Empfänger ankommt. Verfolgt der Leistungsempfänger mit der bezogenen Leistung keine weitergehenden Zwecke, als die Art und Weise der landwirtschaftlichen Produktion des leistenden Unternehmers zu beeinflussen, entfällt das Erfordernis einer eigenständigen Empfängerverwendung (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 9.1.2025 mit Anmerkung Martini sowie Leonard, ).

Demgegenüber hat der entschieden, dass die Aufforstungsleistung, die ein Forstwirt auf eigenen Flächen gegen Entgelt erbringt und die der Leistungsempfänger vergütet, damit er gegenüber einer Behörde eine Ersatzaufforstung nachweisen kann, nicht § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 2.5.2025 mit Anmerkung Martini sowie Walkenhorst, ).

Nunmehr hat das BMF den UStAE in Abschnitt 24.3 UStAE entsprechend angepasst.

Hinweis:

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Quelle: , veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)

Fundstelle(n):
PAAAK-00860