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„Tierwohlentgelte“ in der Landwirtschaft
Die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation von sog. „Tierwohlentgelten“ ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Die Finanzverwaltung verneint die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG mit der Begründung, dass die empfangene Leistung vom Leistungsempfänger („Initiative Tierwohl“) nicht unmittelbar zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt wird (, UR 2017 S. 209). Der BFH ist in dem Besprechungsurteil der Verwaltung nicht gefolgt. Er entschied, dass „Tierwohlentgelte“ der Besteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG unterliegen.
I. Leitsatz
Verpflichtet sich ein § 24 Abs. 1 UStG anwendender Tierzuchtbetrieb gegen Entgelt über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Bedingungen für eine tiergerechte und nachhaltige Fleischerzeugung einzuhalten, liegt eine § 24 Abs. 1 UStG unterliegende Leistung vor.
II. Sachverhalt
Die Klägerin betrieb eine Putenmast. Für die im Rahmen der Putenmast ausgeführten Umsätze (Lieferung von Mastputen an Schlachtbetriebe) wendete die Klägerin die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 UStG an.
Daneben erhielt die Klägerin Zahlungen aus dem Programm zur tiergerechten Fleischerzeugung. Die Zahlungen resultierten aus der Teilnahme an einem Programm der „Initiative ...