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Bereicherung | Herausgabeanspruch bei nicht vom Immaterialgüterrecht geschützten Leistungen
Sind immaterialgüterrechtlich nicht geschützte, digitale Leistungen (Logos, Vorlagen und Graphiken ohne Schöpfungshöhe) bereicherungsrechtlich (§ 812 BGB) herauszugeben, umfasst der Herausgabeanspruch kein Verbot, künftige Nutzungen zu unterlassen.
Die Parteien streiten über die Nutzung von Arbeitsergebnissen, die im Zuge einer inzwischen erfolglos beendeten geschäftlichen Zusammenarbeit entstanden sind. Nach Ansicht des Gerichts käme ein dauerhaftes Nutzungsverbot im Verhältnis zum beklagten Unternehmen einem negatorischen Rechtsschutz nahe, was mit Blick auf das Fehlen eines urheberrechtlichen Schutzes wertungswidersprüchlich erscheine. Dies gelte umso mehr, als mangels Immaterialgüterschutzes sowohl das beklagte Unternehmen als auch ein Dritter nicht gehindert wären, identisch gestalte...