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Übertragung von Pensionsverpflichtungen – Zur erstmaligen Anwendung des § 4f EStG
Hinsichtlich der erstmaligen Anwendung des § 4f EStG ist umstritten, ob diese Norm an die Entstehung des Aufwands anknüpft oder an die den Aufwand auslösende Vereinbarung der Verpflichtungsübernahme. Der IV. Senat des BFH hat sich erstmalig zu dieser Problematik geäußert (vgl. , NWB AAAAJ-94557). Entscheidend für die Erstanwendung des § 4f EStG bei Schuldbeitritten mit nachträglichen Entgelterhöhungen sei demnach der Zeitpunkt des Schuldbeitritts zu den Pensionsverpflichtungen. Erfolgte die Übertragung bzw. der Beitritt vor dem , findet die Vorschrift keine Anwendung – auch wenn das Entgelt für den Beitritt in den Folgejahren erhöht wird.
Einordnung
Umstritten ist, ob für die zeitliche Anwendung des § 4f EStG allein die Entstehung des Aufwands in einem nach dem endenden Wirtschaftsjahr maßgeblich ist oder ob es vielmehr auf die den Aufwand begründende Verpflichtungsübernahme ankommt, die in einem solchen Wirtschaftsjahr erfolgt sein muss.
Mit der Entscheidung des BFH wird für die Erstanwendung des § 4f EStG in wesentlichem Umfang Rechtssicherheit geschaffen. Der BFH stellt klar, dass § 4f EStG nicht rückwirkend auf nachträglich entstehende Aufw...