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Anhangangabe zum Honorar des Abschlussprüfers
Überblick über die Regelung des § 285 Nr. 17 HGB
In den vergangenen Jahrzehnten wurde die Anzahl der Aspekte, über die im Anhang zum Jahresabschluss zu berichten ist, ständig erweitert. Besonders umfangreiche Ergänzungen hat die zentrale gesetzliche Regelung des § 285 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom erfahren. Durch dieses sind etwa die § 285 Nr. 16 bis 29 HGB in das Gesetz eingefügt worden. Auch die Pflicht zur Angabe von Zahlungen an den Abschlussprüfer des Unternehmens ist in diesem Zusammenhang in das HGB aufgenommen worden. Der Sinn und Zweck der Regelung ist hierbei die Schaffung von Transparenz im Hinblick auf die Unabhängigkeit und Objektivität des Abschlussprüfers gewesen. Nachfolgend werden die wesentlichen Aspekte der Regelung in zusammengefasster Form dargestellt.
Welche Angaben erfordert § 285 Nr. 17 HGB?
Wie ist der Anwendungsbereich der Regelung?
Wie ist das Gesamthonorar zu gliedern?
I. Überblick zu den gesetzlichen Regelungen
1. Einführung
[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 16. Aufl. 2025, § 285 Rz. 115, NWB NAAAJ-79890 § 285 Nr. 17 HGB stellt die gesetzliche Regelung für die Pflicht zur Angabe des Prüferhonorars im Anhang zum Jahresabschluss dar. Für den Konzernanhang findet sich in § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB eine weitgehend entsprechende Bestimmung, auf die insoweit eingegangen werden soll, als Abweichungen zum § 285 Nr. 17 HGB bestehen.
Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer hat sich in einer IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung zu den beiden gesetzlichen Bestimmungen geäußert. Diese Stellungnahme stellt die Auffassung des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer dar, ist aber letztlich nicht verbindlich. Gleichwohl sollte man sich – zumal als Wirtschaftsprüfer – gut überlegen, ob man von der dargelegten Auffassung des IDW abweicht.