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Einzelwertberichtigung einer zweifelhaften Forderung
Bewertung und Verbuchung anhand von Praxisbeispielen
Forderungen gehören zu den Bilanzposten, deren Werthaltigkeit zum Bilanzstichtag zu prüfen ist. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Forderung nicht mehr vollständig realisierbar ist, sind entsprechende Wertberichtigungen vorzunehmen, die bis zur Vollabschreibung reichen können. In der Praxis stellt sich jedoch häufig die Frage, wie mit Abweichungen zwischen der ursprünglich geschätzten Höhe des Forderungsausfalls und dem tatsächlich eingetretenen Verlust umzugehen ist. Dieser Beitrag beleuchtet anhand konkreter Buchungsbeispiele den Umgang mit Einzelwertberichtigungen.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen entstehen erst mit Erbringung der Leistung.
Forderungen sind mit dem Nennwert zu bewerten und müssen ggf. zum Bilanzstichtag auf den niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben bzw. wertberichtigt werden.
I. Entstehung einer Forderung
[i]Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht es, dass nur solche Gewinne ausgewiesen werden dürfen, die bis zum Bilanzstichtag entstanden, d. h. realisiert, sind. Eine Gewinnverwirklichung tritt grundsätzlich erst dann ein, wenn der Kaufmann seine Leistung (z. B. Lieferung, d. h. Übergabe der Sache, durch den Händler; Werkleistung des Handwerkers; Vermittlung des Handelsvertreters) vollständig erbracht hat. Damit ist der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung (= Realisationszeitpunkt) deckungsgleich mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf die Gegenleistung (z. B. Kaufpreiszahlung). S. 894
Im Falle einer Veräußerung tritt die Gewinnrealisation in dem Zeitpunkt ein, in dem der veräußerte Vermögensgegenstand bzw. das veräußerte Wirtschaftsgut nach § 246 Abs. 1 HGB bzw. § 39 AO nicht mehr dem Veräußerer, sondern dem Erwerber zuzurechnen ist.
Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird der Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen „wirtschaftlich erfüllt“ hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung, d. h. Zahlung, (von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen) so gut wie sicher ist. Beim Verkauf von Vermögensgegenständen wird der Zeitpunkt der Gewinnrealisierung im Allgemeinen als erfüllt angesehen, wenn der Vermögensgegenstand ausgeliefert, der Anspruch auf die Gegenleistung entstanden und die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Käufer übergegangen ist.