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Korrektur eines zur Nichtigkeit führenden Fehlers in laufender Rechnung bei Ergebnisabführungsvertrag
I. Sachverhalt
Die TU GmbH ist seit Langem 100%iges Tochterunternehmen der MU. Zwischen beiden Unternehmen besteht seit einigen Jahren ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Im Jahresabschluss für 01 hat die TU vereinnahmte Provisionen sofort realisiert, statt sie zutreffend passiv abzugrenzen. Der durch die sofortige Ertragsrealisierung verursachte Fehler ist nach seiner Größenordnung wesentlich. Der insofern auch wesentlich erhöhte Ergebnisabführungsbetrag ist nicht ausgezahlt worden, sondern wie in den Vorjahren zur Stärkung der Liquidität der TU stehen gelassen worden. Bei den Abschlussarbeiten für 02 wird der Fehler aus 01 entdeckt. TU möchte ihn in laufender Rechnung in 02 korrigieren. Mit der Feststellung und Veröffentlichung des Abschlusses 02 ist zeitnah zu rechnen.
II. Fragestellung
Ist der Verzicht auf eine Rückwärtskorrektur zulässig?