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Zur Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem Persönlichen Budget bestritten werden
Das Besprechungsurteil betrifft die Frage, ob Leistungen aus dem Persönlichen Budget bei der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a. F. (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) anzurechnen sind. § 29 SGB IX regelt das Persönliche Budget als Leistungsform der Eingliederungshilfe und will Menschen mit Anspruch auf Sozialleistungen mehr Eigenverantwortung durch eigene finanzielle Mittel ermöglichen.
Der V. Senat des BFH hat bereits mit (USt direkt digital 10/2025 S. 4 mit Anm. Leonard) entschieden, dass die mittelbare Finanzierung von sozialen Betreuungsleistungen über die Persönlichen Budgets für eine Steuerbefreiung ausreichen kann.
I. Leitsätze
Eine Leistung ist nicht bereits dann in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn die Gegenleistung aus dem Persönlichen Budget (§ 29 SGB IX) bestritten wird.
Eine Leistung ist jedoch in die Berechnung der Sozialgrenze des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung (jetzt: § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. n UStG) einzubeziehen, wenn ein Budgetnehmer mit einem in der Vorschrift genannten Kostenträger als Budgetgeber eine individuelle Zielvereinbarung abgeschlossen hat sowie ein Gesamtplan des Budgetgebers ...